OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 – I-23 U 22/11, 23 U 22/11 –, juris

Leitsatz

1. Das für die Annahme einer Drittschutzwirkung eines Steuerberatervertrages notwendige Schutzbedürfnis des Dritten fehlt, wenn dem Dritten aus seinen Rechtsbeziehungen zur Mandantin als deren stiller Gesellschafter ein eigener, inhaltsgleicher, vertraglicher (Primär- bzw. Sekundär-)Anspruch gegen die Mandantin zusteht. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob und inwieweit solche Ansprüche mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Mandantin nicht (mehr) durchsetzbar sind. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos, dass die vertraglich verpflichtete Rechtsperson leistungsunfähig ist.

2. Ob der Steuerberater schriftliche Äußerungen im Rahmen einer Schutzwirkung des Steuerberatervertrages zugunsten des Dritten als neutraler Experte oder lediglich – für den Dritten erkennbar – ausschließlich im Rahmen seiner vertraglichen Beziehung zur Mandantin als deren sachkundiger Berater (als „verlängerter Arm“) erbracht hat, ist den Umständen und dem Schriftverkehrs im Einzelfall zu entnehmen.