OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2013 – I-23 U 168/12, 23 U 168/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Maßgeblich für die von einem steuerlichen Berater geschuldete Beratung ist der erteilte Auftrag. Ist der Steuerberater lediglich mit der allgemeinen steuerlichen Beratung, insbesondere der Anfertigung der jährlichen Steuererklärungen, betraut, so besteht kein Mandat, die Frage der steuerlichen Auswirkungen einer Betriebsaufgabe zu prüfen und „Strategien“ zu entwickeln, um eine Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden.

2. Bieten sich mehrere vertragliche Gestaltungen an, so gehört es zu der nur durch § 287 ZPO erleichterten Darlegungs- und Beweislast des Mandanten, wie er sich bei ordnungsgemäßer Belehrung verhalten hätte (BGH, 6. Dezember 2007, IX ZR 151/05).