- OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juni 2013 – 1 U 30/11 –, juris
Leitsatz
- Der steuerliche Berater begeht gegenüber seinem Mandanten einen Treuebruch und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offenbart, dass er für einen solchen Vertragsschluss eine Provision erhält (Anschluss BGH, 19. Juni 1985, IVa ZR 196/83, BGHZ 95, 81 und BGH, 20. Mai 1987, IVa ZR 36/86, WM 1987, 960).
Anmerkung: Derartige Konstellationen sind leider immer wieder und auch durchaus häufig anzutreffen. Im vorliegenden Fall ging es um die Vermittlung einer Beteiligung an einem Leasing-Fonds. Häufiger jedoch sind Provisionen für die vermittlung von Immobilien, Anteilen an Immobilien-Fonds, Schiffsbeteiligungen etc. Es gibt Steuerberater, die wesentliche Teile ihres Jahresumsatzes mit derartigen Provisionseinnahmen erzielen. Ganz offenkundig fehlt diesen jegliches Bewusstsein für Treuepflichten aus dem Mandat gegenüber dem Mandant. Ich halte ein derartiges Verhalten auch für strafbar. Meines Erachtens kann es nicht darum gehen, irgendwelche Aufklärungspflichten zu konstatieren. Vielmehr muss ein derartiges Verhalten schlichtweg verboten werden, im Übrigen genauso wie die Anwerbung von Steuerberatern für derartige Vermittlungstätigkeiten im Mandantenbereich.