LG Darmstadt, Urteil vom 11. Januar 2012 – 3 O 476/07 –, juris

Orientierungssatz

1. Übersendet der Mandant seinem Steuerberater vor Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des BFH vom 6. November 2002, V R 7/02, BFHE 200, 149, mit dem dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt wurde, ob die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen mit europäischen Recht vereinbar ist, ein Schreiben des Geldspielautomatenverbandes, in dem der Verband die Offenhaltung noch nicht bestandskräftiger Umsatzsteuerveranlagungen empfiehlt, so trifft den Steuerberater ab Zugang des Schreibens die Pflicht, Änderungsanträge für diejenigen Umsatzsteuerveranlagungszeiträume zu stellen, deren Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen sind oder den Mandanten entsprechend zu beraten.

2. Bei der Schadensberechnung wegen eines unterlassen bzw. verspäteten Tätigwerdens des Steuerberaters ist ein Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Hierbei ist zu prüfen, ob sogenannte „Wirteanteile“ auf die sich aus der Umsatzsteuerfreiheit ergebenden Umsatzsteuererstattungsbeträge schadensmindernd anzurechnen sind.