BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – IX ZR 156/10 –, juris

Orientierungssatz

1. Die Aufgaben des Steuerberaters ergeben sich aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandats (Festhaltung BGH, 6. Februar 2003, IX ZR 77/02, WM 2003, 1138 und BGH, 18. März 2010, IX ZR 105/08, GuT 2010, 322). Den Inhalt und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

2. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, den Mandanten auf die einkommensteuerlichen Auswirkungen eines an ihn geleisteten Sicherheitsbetrages hinzuweisen.