OLG Koblenz, Beschluss vom 27. August 2013 – 3 W 432/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Hat der Steuerberater bei der Einreichung der Unterlagen des Taxiunternehmens zu Unrecht einen Umsatzsteuersatz von 7% zugrunde gelegt anstatt des zutreffenden Steuersatzes von 19%, stellt die aufgrund der Nachveranlagung gezahlte Umsatzsteuer zunächst keine erstattungsfähige Schadensposition i.S.v. § 249 BGB dar. Der eigentliche Schaden des Taxiunternehmers kann aber darin liegen, dass ihm Umsatz bzw. Gewinn i.S.v. §§ 249, 252 BGB entgangen ist, weil er es unterlassen hat, seine Preise entsprechend anzuheben, um auf diese Weise die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer zu erwirtschaften bzw. auszugleichen.

2. Soweit der Taxiunternehmer als Schaden exakt die Höhe der von ihm nachzuzahlenden Umsatzsteuer beansprucht, muss er schlüssig vortragen, dass er seine Preise um den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz angehoben hätte und diese Preise ohne Geschäftsrückgang auch am Markt hätte durchsetzen können. Dazu bedarf es der Offenlegung der Kalkulation und eines schlüssigen Vergleichs auf Basis vergleichbarer Leistungen mit konkret vergleichbaren Mitbewerbern vor Ort und der Darlegung, aus welchen besonderen Gründen es zumindest überwiegend wahrscheinlich sein soll, seine Kunden seien ihm auch trotz eines um den Umsatzsteuersatz erhöhten Preises im gleichen Umfang treu geblieben.


 

Anmerkung: Der Leitsatz hätte auch kürzer gefasst werden wie folgt:

Eine zutreffende Steuerzahllast ist niemals ein Schaden des Mandanten!