BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – IX ZR 143/09 –, juris

Orientierungssatz

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der es pflichtwidrig unterlässt, dem Mandanten bereits vor Mandatsbeendigung zu empfehlen, gegen den zu erwartenden Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen, beginnt erst mit der Bestandskraft des Feststellungsbescheides, sofern sich das Mandat allein auf die Erstellung der Feststellungserklärung bezog. In diesem Fall entsteht der durch die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters verursachte Schaden, der Verlust des sonst gegebenen Steuererstattungsanspruchs, erst mit Ablauf der Einspruchsfrist, nicht schon mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, so dass die rechtsähnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fällen, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat (vergleiche BGH, 3. Februar 2011, IX ZR 183/08, WM 2011, 795) anzuwenden sind.