BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 – IX ZR 11/08 –, juris

Orientierungssatz

Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich hätte verhalten können, wenn er vom Steuerberater pflichtgemäß beraten worden wäre, so muss er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich entschieden hätte, es sei denn, er legt dar, sämtliche Wege hätten steuerrechtlich ein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht, so dass sich im jeweiligen Gesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder ergeben hätten (Fortführung BGH, 19. Januar 2006, IX ZR 232/01, WM 2006, 927 und BGH, 10. Mai 2007, IX ZR 42/04, DStRE 2008, 400)