LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 29. Juni 2011 – StL 4/11 –, juris

Orientierungssatz

Der Steuerberater verstößt durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) und gegen die Verpflichtung, angemessene Gebühren zu fordern (§ 64 Abs. 1 Satz 3 StBerG), wenn er zur Bestimmung der Angemessenheit der Gebühr den Gegenstandswert nicht zutreffend festsetzt, sondern das Zehnfache des richtigen Wertes ansetzt.