OLG Hamm, Urteil vom 04. August 2006 – 11 U 142/05 –, juris 


Orientierungssatz

Allein die in der Konstitution eines Pferdes schadensgeneigte Anlage für eine negative Entwicklung und Auswirkungen auf das Springvermögen des Pferdes sowie das bloße Vorliegen einer Skelettveränderung rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Sachmangels wegen Fehlens einer vereinbarten oder Abweichens von der üblichen Beschaffenheit.