Nachfolgend ein Beitrag vom 20.09.2016 von Schnauder, jurisPR-BKR 9/2016 Anm. 4
Orientierungssätze
1. Die Beweislast für einen geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegt umfassend bei dem Bereicherungsgläubiger. So hat er, macht er die Unwirksamkeit des als Rechtsgrund in Frage kommenden Vertrages geltend, ggf. die tatsächlichen Voraussetzungen für das Fehlen der Vertretungsmacht oder auch einer Rechtsscheinvollmacht zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2008 – XI ZR 262/07).
2. Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Filialleiters eines Finanzcenters zur Zusage von Sonderzinskonditionen besteht, der der beklagten Bank zuzurechnen ist, da die Umstände, die den Rechtsschein einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung begründen, aus ihrer Sphäre stammen, und der klagende Privatanleger von der Bevollmächtigung ausgehen durfte und auch ausgegangen ist.
3. Es muss dabei bleiben, dass Kunden auf das Wort des Leiters einer Bankfiliale vertrauen können müssen und dass der Bank das Risiko des kriminellen Handelns eines ihrer Mitarbeiter zuzurechnen ist.
A. Problemstellung
Der vorliegende Rechtsstreit hat einen in der Rechtspraxis nicht seltenen Konfliktfall zum Gegenstand. Ein Mitarbeiter eines im Dienstleistungssektor tätigen Unternehmens verselbstständigt sich und verfolgt gegenüber den Kunden eigene Ziele und Interessen. Dabei spielen die Fälle des ungetreuen Verhaltens von Vertriebsmitarbeitern, die hinter dem Rücken des Arbeitgebers Anlagegeschäfte für eigene (Provisions-)Rechnung vermitteln, eine besondere Rolle. Aber auch bei Bankmitarbeitern, namentlich in der Funktion der Filialleitung, kommt ein solches eigenmächtiges Verhalten vor. Regelmäßig stellt sich hier die Frage, ob die Vertriebsgesellschaft oder das Kreditinstitut für eigennütziges oder gar strafbares Verhalten ihrer Mitarbeiter rechtsgeschäftlich oder haftungsrechtlich einstehen muss. Über eine solche Konfliktlage im Bankbereich hatte das OLG Hamburg zu entscheiden. Eine besondere, vom Oberlandesgericht jedoch nicht aufgeworfene Frage rückt dabei in den Vordergrund: Kann die Bank die durch das Fehlverhalten ihres Mitarbeiters entstandene zweifelhafte materielle Rechtslage durch Ausübung des vertraglichen Stornorechts zu ihren Gunsten entscheiden?
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, legte im Januar 2012 bei der beklagten Postbank eine Geldsumme von über 300.000 Euro an und erhielt dafür am 25.01.2013 eine Zinsgutschrift in Höhe von 12.486 Euro auf dem für die Vermögensanlage eröffneten Girokonto. Das Anlagegeschäft hatte die Postbank-Filialbetrieb AG vermittelt, die in insgesamt 850 Filialen in Deutschland das Schaltergeschäft für die Beklagte besorgt. Der Filialleiter in Leer, gegen den zwischenzeitlich strafrechtliche Schritte eingeleitet wurden, hatte ohne Wissen der Beklagten über mehrere Jahre einer Vielzahl von Kunden im Passivgeschäft Sonderzinskonditionen versprochen. Der Innenrevision der Beklagten blieb verborgen, dass der Filialleiter die über dem Marktzins liegenden Zinsversprechen offenbar durch Zugriff auf die Sparkonten anderer Kunden der Beklagten erfüllte. Nach Entdeckung der Tat nahm die Beklagte im März 2013 im Wege der Stornobuchung eine Korrektur auf dem Girokonto des Klägers vor. Der Kläger verlangt Zahlung des zurückgebuchten Betrages (nicht Wiedergutschrift). Der von der Beklagten für die Korrekturbuchung angeführte Leistungskondiktionsanspruch bestehe nicht, weil die Zinsgutschrift aufgrund wirksamer Zinsabrede mit Rechtsgrund erfolgt sei.
Das LG Hamburg und das OLG Hamburg haben die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB für verpflichtet gehalten, dem Kläger den zurückgebuchten Betrag im Wege des Schadensersatzes zu zahlen. Der Beklagten habe kein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zugestanden, so dass die Rückbuchung der Zinsgutschrift als Pflichtverletzung im Girovertragsverhältnis zu qualifizieren sei. Die Beklagte trage als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass der abgebuchte Betrag dem Kläger zuvor rechtsgrundlos gutgeschrieben worden sei. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen. Vielmehr habe der Filialleiter bei dem Zinsversprechen namens der Beklagten und mit deren Vollmacht gehandelt. Denn es seien jedenfalls die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht gegeben. Die Beklagte habe einen entsprechenden Rechtsschein erzeugt, weil der Filialleiter schon über einen längeren Zeitraum einer Vielzahl von Kunden solche Sonderkonditionen eingeräumt habe. Die Beklagte habe ihn wenige Jahre zuvor „für seine überdurchschnittlichen Erfolge bei der Einwerbung von Kundengeldern“ noch geehrt. Der Kläger selbst sei gutgläubig gewesen. Zwar sei auffällig gewesen, dass die Geldanlage in Vollzug des Kapitalanlagevertrages auf ein Girokonto gebucht worden sei. Entscheidend sei jedoch allein der Zeitpunkt der Zinsabsprache. Auch die Zinshöhe von 3,7% sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht aus dem Rahmen gefallen.
C. Kontext der Entscheidung
Im Streitfall stand nicht die haftungsrechtliche Zurechnung einer Pflichtwidrigkeit des Bankmitarbeiters bei der Anlageberatung in Rede. Vielmehr war darüber zu entscheiden, ob die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Filialleiters der Beklagten als Vertretergeschäft gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB zugerechnet werden können. Diese Frage hat das OLG Hamburg wie schon das LG Hamburg (Urt. v. 22.08.2014 – 330 O 11/14) zutreffend nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht bejaht. Denn die Beklagte hat einen ihr zurechenbaren Rechtsschein einer Bevollmächtigung gesetzt, indem sie den Filialleiter jahrelang gewähren ließ und ihn, anstatt seinen überdurchschnittlichen Erfolgen bei der Kundenakquirierung auf den Grund zu gehen, deswegen noch ausdrücklich belobigte. Auch an der Feststellung der Gutgläubigkeit des Klägers, der auf den von der Beklagten geschaffenen Rechtsschein vertraute, gibt es nichts auszusetzen.
Das vom Oberlandesgericht erreichte Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden. Der beklagten Bank steht kein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu. Allerdings überzeugt die Begründung der Entscheidung nicht, weil Anwendbarkeit und Reichweite des Stornorechts nach Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken überhaupt nicht problematisiert werden (ebenso schon OLG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2006 – 1 U 75/06 – ZIP 2006, 1981; zutreffende Kritik von Borges, ZIP 2006, 1983, 1986 und Löhnig/Würdinger, WM 2007, 961, 962). Stattdessen ist das Oberlandesgericht ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Regelungsbereich der Nr. 8 AGB-Banken im Streitfall eröffnet ist. Der Frage nach der Rechtsnatur und der Reichweite der Stornoklausel geht das Oberlandesgericht nicht nach (I.). Das Oberlandesgericht macht die Entscheidung des Streitfalles allein davon abhängig, ob der Beklagten gegen den Kläger ein Bereicherungsanspruch auf Rückgängigmachung der Gutschriftbuchung zusteht. Damit übergeht es die Frage, ob die Beklagte auf der Grundlage des vertraglichen Stornorechts die Rechtslage überhaupt einseitig zu ihren Gunsten gestalten darf (II.).
I. Rechtliche Einordnung und Umfang des vertraglichen Stornorechts
Die Stornobefugnis räumt der kontoführenden Bank/Sparkasse das vertragliche Recht ein, Gutschriften durch einfache (Gegen-)Buchung wieder zu beseitigen. Damit wird der Anspruch aus der Gutschrift dem Kontoinhaber nachträglich wieder entzogen, was eine Änderung der materiellen Rechtslage bedeutet. Rechtsnatur und Reichweite der Stornobuchung sind streitig. Der BGH qualifizierte das Stornorecht nach einer eher beiläufigen Bemerkung des II. Zivilsenats im Urteil vom 29.05.1978 (II ZR 166/77 – BGHZ 72, 9, 11 = NJW 1978, 2149) als eine vertragliche Befugnis der Bank zum einseitigen Widerruf der irrtümlich ausgeführten Kontogutschrift. Daran hielt der BGH ohne nähere Begründung in der Folgezeit fest. Zweck des Stornorechts sei es, den materiell-rechtlichen Anspruch der Bank auf Rückgewähr der vom Kontoinhaber mit der Gutschrift erlangten Rechtsposition im Wege der Selbsthilfe ohne gerichtliche Inanspruchnahme durchzusetzen und dem Kunden die Einrede des § 818 Abs. 3 BGB abzuschneiden (BGH, Urt. v. 09.05.1983 – II ZR 241/82 – BGHZ 87, 246, 252 = WM 1983, 907, 908).
Auch wenn diese Einordnung heute im Schrifttum teilweise auf Zustimmung stößt (z.B. Bunte, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 13 Rn. 7; Casper in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und internationalen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 44; Borges, ZIP 2006, 1983, 1985, m.w.N.), gibt es gewichtige Gegenstimmen. Denn die Widerrufslösung kann nicht auf eine entsprechende gesetzliche Grundnorm verweisen, die auf eine rechtsbeseitigende Rechtsfolge gerichtet ist. Das wäre aber erforderlich, weil es um die Beseitigung des mit der Buchung begründeten Anspruchs aus der Gutschrift geht. Deshalb hält etwa Hopt die Einordnung des Stornorechts als vertragliches Anfechtungsrecht in Anlehnung an die §§ 119 ff. BGB für zutreffender („besser“, Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2014, AGB-Banken 8 Rn. 1; ebenso Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 448; Stierle, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Banküberweisungen, 1980, S. 177 ff.). Diese Auffassung erscheint vorzugswürdig, weil mit der Ausübung des Stornorechts der Anspruch aus Gutschrift vernichtet und gleichzeitig das Kontokorrent in Form der Gegenbuchung richtiggestellt wird.
In direktem Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifizierung des Stornorechts steht die Frage nach seinem sachlichen Anwendungsbereich. Auch hier ist vieles streitig. Die Stornoklausel in Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken ist weit formuliert, weil sie jede „fehlerhafte Gutschrift“ erfassen soll und erfasst, hinsichtlich derer der Bank ein sachlich-rechtlicher Anspruch auf Rückgewähr des gutgeschriebenen Betrages zusteht. Ähnlich formuliert Nr. 8 Abs. 1 AGB-Sparkassen, wonach eine stornofähige Buchung vorliegt, wenn die „Gutschrift ohne verpflichtenden Auftrag“ (gemeint ist die Giroanweisung) erteilt wurde. Die immer noch überwiegende Lehre beschränkt das Stornorecht auf technische Buchungsfehler wie Fehl- oder Zuvielüberweisung, etwa infolge einer falschen Kontonummer. Demgegenüber will die Gegenmeinung die Stornierung bei allen Mängeln wie Fälschung, Nichtigkeit oder Anfechtung der Giroanweisung zulassen, weil auch in diesen Fällen eine „fehlerhafte Gutschrift“ vorliege (Baumbach/Hopt, HGB, AGB-Banken 8 Rn. 2). Die Interessenlage der Beteiligten sei in allen diesen Fällen gleichgelagert (Merz/Peterek in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 6.262). Entscheidend für die Anwendung der Stornoregel sei allein, dass der Bank ein materiell-rechtlicher Rückgewähranspruch gegen den Kunden zustehe (so auch Löhnig/Würdinger, WM 2007, 961, 962). Danach erstreckt sich die Stornobefugnis der Bank auf alle Gutschriften, denen der materielle Rechtsgrund fehlt. Anders als noch bei der früheren Stornoklausel Nr. 4 Abs. 3 AGB-Banken spielt nach der Neufassung der AGB der Grund für den Irrtum der Bank keine Rolle mehr. Zur Beseitigung der Fehlbuchung genügt es, wenn die Bank auf ihren Bereicherungsanspruch gegen den Gutschriftempfänger verweisen kann.
II. Vertragswidrige Geltendmachung des Stornorechts im Streitfall
Wie bereits die Vorgängerklausel Nr. 4 Abs. 3 AGB-Banken (dazu BGH, Urt. v. 09.05.1983 – II ZR 241/82 – BGHZ 87, 246) geht auch die Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken zu weit. Nach ihrem Wortlaut ist jede fehlerhafte Gutschrift als stornofähige Buchung anzusehen, wenn sie die Bank sachlich-rechtlich zurückfordern kann. Damit deckt die Stornoklausel auch den vorliegenden Streitfall. Die umstrittene Gutschrift könnte nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der AGB-Klausel durch einfache Belastungsbuchung rückgängig gemacht werden. Die kontoführende Beklagte wäre kraft des vereinbarten einseitigen Gestaltungsrechts in der Lage, mit einem Federstrich die Streitfrage der Wirksamkeit des Vertretergeschäfts und damit die Rechtslage im Kontokorrentverhältnis zu ihren Gunsten zu entscheiden. Davon ist das OLG Hamburg ohne weitere Begründung ausgegangen.
Aus einer an Sinn und Zweck des Stornorechts ausgerichteten Auslegung der Stornoklausel folgt jedoch, dass hier kein Stornofall vorliegt. Die vertragliche Vereinbarung des Stornorechts ist auf fehlerhafte Gutschriftbuchungen im Überweisungsverkehr zugeschnitten und beschränkt. Es sollen Fehler beim Überweisungsvorgang auf einfache Weise bereinigt werden, die den durch die fehlerhafte Gutschrift belasteten Kontoinhaber im Deckungsverhältnis betreffen. Der mit der Überweisungsbank identischen Empfängerbank – nur bei einer Hausüberweisung kommt die Stornoklausel überhaupt zur Anwendung (so zutreffend Löhnig/Würdinger, WM 2007, 961, 963) – soll bei dem Massengeschäft der bargeldlosen Zahlungen nicht zugemutet werden, in jedem Einzelfall nachzufragen, ob ein (wirksamer) Zahlungsauftrag vorliegt. Stattdessen wird der Bank mit der Stornobefugnis eine einfache Möglichkeit zur Korrektur der von ihr infolge eines Versehens vorgenommenen Gutschrift zugestanden, wenn kein entsprechender („verpflichtender“, so AGB-Sparkassen) Überweisungsauftrag zugrunde lag (BGH, Urt. v. 09.05.1983 – II ZR 241/82 – BGHZ 87, 246 unter II.1 der Gründe).
Im vorliegenden Fall handelt es sich freilich nicht um eine irrtümlich ausgeführte Überweisungsgutschrift. Vielmehr wurde das für den Kläger eingerichtete Girokonto zweckwidrig als Sparkonto geführt. Der Streit der Girovertragsparteien betrifft allein die Frage, ob ein wirksames Vertretergeschäft vorliegt. Die Beklagte will das der Zinsgutschrift zugrunde liegende Passivgeschäft nicht gegen sich gelten lassen. Diesen Konflikt darf die Bank nicht kurzerhand durch Gegenbuchung entscheiden und die Rechtslage dadurch zu ihren Gunsten verändern, dass sie den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch in das Kontokorrent stellt. Damit zwingt sie den Kontoinhaber in die Klägerrolle und legt ihm die Last auf, zur Klärung der Rechtslage den erforderlichen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Greift das Stornorecht nicht ein, müsste stattdessen die Bank aktiv werden und den Kontoinhaber im Wege der Bereicherungsklage auf Einwilligung in die Löschung der Gutschrift verklagen.
Da der Bank im Streitfall das vertragswidrig ausgeübte Stornorecht nicht zustand, kann der Gutschriftempfänger (Kläger) allein wegen der unberechtigten Stornobuchung verlangen, so gestellt zu werden, als sei die Stornierung nicht vorgenommen worden, § 280 Abs. 1 BGB. Auf den von der Beklagten verfolgten Bereicherungsanspruch wegen der angeblich unwirksamen Zinsabrede kommt es für die Begründung des Klägeranspruchs damit nicht an.
Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch der Beklagten spielt erst im Zusammenhang mit ihrem Verteidigungsvorbringen eine Rolle. Verlangt der Kontoinhaber bei fortbestehendem Giroverhältnis (Zahlungsdiensterahmenvertrag) Wiedergutschrift auf das Konto, wird die Bank geltend machen, dass der Kläger aus Bereicherungsrecht zur Einwilligung in die Löschung der Gutschrift verpflichtet ist. Steht der verklagten Bank der Bereicherungsanspruch zu, wird die Klage keinen Erfolg haben, weil der Kläger sofort wieder zurückgeben müsste, was er erstritten hat (§ 242 BGB, dolo-petit Einwand). Besteht das Giroverhältnis nicht mehr, muss der Kontoinhaber auf Auszahlung des Gutschriftsbetrages klagen. In diesem Fall kann die Bank ebenfalls einwenden, der Kläger müsse den Zahlbetrag sofort wieder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben. Im Streitfall kann die Beklagte mangels Gegenanspruchs der Klageforderung jedoch keine rechtsvernichtende Einwendung entgegensetzen.
Auch wenn damit das Prüfungsprogramm auf der bereicherungsrechtlichen Ebene mit der Begründung des Oberlandesgerichts im Rezensionsfall übereinstimmt und das Endergebnis das gleiche ist, sind die rechtlichen Ausgangsparameter doch verschieden. Die Ausführungen des OLG Hamburg ziehen die zu trennenden rechtlichen Gesichtspunkte unzulässig zusammen und verkürzen damit die Rechtsproblematik. Die Beurteilung des OLG Hamburg wird dem vertraglich vereinbarten Stornorecht der Bank nicht gerecht.
D. Auswirkungen für die Praxis
Rechtsnatur und Anwendungsbereich des in den AGB-Banken/Sparkassen zugrunde gelegten Stornorechts sind bis heute streitig und definitiv nicht geklärt. Der BGH hat unter dem Beifall eines Teils der Literatur in einer nicht näher begründeten Entscheidung aus dem Jahre 1978 die Stornoklausel als vertragliches Widerrufsrecht eingestuft (BGH, Urt. v. 29.05.1978 – II ZR 166/77 – BGHZ 72, 9, 11) und sein Diktum nachfolgend ohne weitere Fundierung beibehalten. Dabei hat er sich nicht mit der Gegenmeinung auseinandergesetzt, die das Stornorecht als vertragliches Anfechtungsrecht in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 119 ff. BGB begreift.
Im Streit steht außerdem die Reichweite der Stornobefugnis. Die Frage, ob sie für sämtliche Mängel des Überweisungsvorgangs oder nur für technische Buchungsfehler wie Fehl- oder Zuvielüberweisungen gilt, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Zu beachten ist allerdings, dass das in den AGB geregelte Stornorecht nur gegenüber dem eigenen Kunden der Bank gilt. Bei einem Überweisungsvorgang steht das Stornorecht gegenüber dem Zahlungsempfänger daher allein der Empfängerbank zu, die aber nur dann einen Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr der Gutschrift hat, wenn sie zugleich überweisende Bank (Zahlungsdienstleister des Zahlers) ist, sog. Hausüberweisung.
Der Anwendungsbereich des AGB-Stornos scheidet jedoch von vornherein aus, wenn es an einer fehlerhaften Buchung im Zahlungsdiensteverkehr überhaupt fehlt. Dann ist die Bank darauf verwiesen, ihren Anspruch auf Korrektur der Gutschrift im Klagewege zu verfolgen. Sie darf nicht im Wege der Selbsthilfe die Rechtslage durch eine gegenläufige Belastungsbuchung in ihrem Sinne verändern. Das hat das OLG Hamburg hier übersehen.