LG Aachen, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 8 O 565/12 –, juris

Leitsatz

Vertritt der Rechtsanwalt, der zunächst den Erblasser in einem Verfahren vertreten hatte, nach dem Erbfall den Alleinerben, so ist der Alleinerbe ein zusätzlicher Auftraggeber neben dem Erblasser. Eine gleichzeitige Vertretung ist nicht mehr Voraussetzung für einen Mehrvertretungszuschlag. Eine Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) stellt eine Auftraggebermehrheit dar.