BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 – IX ZR 217/12 –, juris

Leitsatz

Zum Beginn des Laufs der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung.

Orientierungssatz

1. Eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Er muss auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – zumal wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder er Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren.

2. Demgegenüber greift die Ansicht zu kurz, die bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und der ihr zugrundeliegenden Umstände reichten zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände aus (entgegen OLG Stuttgart, 13. April 2010, 12 U 189/09, WM 2010, 1330 und OLG Hamm, 24. April 2012, I-28 U 152/11, GI aktuell 2012, 111).