Nachfolgend ein Beitrag vom 16.8.2018 von Vyvers, jurisPR-VersR 8/2018 Anm. 4

Leitsatz

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen die Klage verteidigen will und wegen Nichtzahlung der Erstprämie mit einem Rückgriff des Versicherers im Fall des Unterliegens rechnen muss, handelt nicht mutwillig i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.

A. Problemstellung

Gibt es grundsätzlich einen Gleichlauf der Interessenlage von Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer, wenn der Letztgenannte wegen eines versicherten Ereignisses durch Dritte in Anspruch genommen wird, oder laufen diese Interessen unter Umständen auch in gegenläufige Richtungen?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Beklagte zu 2) ist der Halter eines eigentlich bei der Beklagten zu 1) versicherten Kraftfahrtzeuges. Der Beklagte zu 2) hat jedoch weder für die Vollkasko- noch für die Haftpflichtversicherung den Erstbetrag an die Beklagte zu 1) bezahlt. Der Beklagte zu 2) wird vom Kläger auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Eine zeitnahe Information der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) über das Unfallereignis ist nicht erfolgt. Die Beklagte zu 1) hat ihm schließlich den Versicherungsschutz für den streitgegenständlichen Unfall versagt.
Der Beklagte zu 2) beantragt, ihm für die Vertretung durch Rechtsanwalt R Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nachdem die Beklagte zu 1) dem Klageverfahren auf Seiten des Beklagten zu 2) als Streithelfer beigetreten ist, hat das LG Darmstadt die Gewährung von Prozesskostenhilfe per Beschluss abgelehnt. Es hat die Auffassung vertreten, die Beauftragung eines eigenen, weiteren Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 2) sei nicht erforderlich. Nachdem die Beklagte zu 1) dem Verfahren beigetreten sei und diese bereits anwaltlich vertreten werde, würde auch der Beklagte zu 2) im Prozess hinreichend repräsentiert. Es seien keine gegenläufigen Interessen im Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) erkennbar, es bestehe auch kein besonderer sachlicher Grund für die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts.
Nachdem der Beklagte zu 2) gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe sofortige Beschwerde eingelegt hat, hat das Landgericht sich erneut mit der Sache beschäftigt und hierzu im Rahmen eines Nichtabhilfebeschlusses Stellung genommen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Nichtzahlung der Erstprämie aus prozessualer Sicht keine Begründung für die getrennte anwaltliche Vertretung des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) liefern würde, weil die Beklagte zu 1) im Außenverhältnis zum Geschädigten auf jeden Fall haften würde.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückweisung an das Landgericht, welches über die Gewährung von Prozesskostenhilfe neu entscheiden muss.
Das OLG Frankfurt ist der Ansicht, es liege kein mutwilliges Verhalten des Beklagten zu 2) i.S.d. § 114 ZPO vor, welches gegen die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt sprechen würde.
Die bloße Tatsache, dass die Haftpflichtversicherung als Beklagte zu 1) dem Prozess beigetreten sei, reiche nicht aus, um von einer ausreichenden Interessenwahrung auch des Beklagten zu 2) auszugehen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nicht identisch. Die Verteidigung gegen die Klageforderung sei nur vordergründig gleichgerichtet.
Für den Beklagten zu 2) bestehe bei einem ungünstigen Prozessverlauf das Risiko, wegen der nicht erfolgten Zahlung der Erstprämie gemäß § 37 VVG von der vorleistenden Versicherung in Regress genommen zu werden. Diese, bereits vor dem Urteil de facto feststehende Freistellung der Beklagten zu 1) im Innenverhältnis könne dazu führen, dass diese den Prozess nicht so motiviert führen würde, wie es der Beklagte zu 2) gerne hätte und mit einem eigenen Rechtsanwalt tun würde. Im konkreten Fall käme noch dazu, dass die wirtschaftliche Existenz des Beklagten zu 2) bedroht sein könnte, wenn der Prozess wegen des Verkehrsunfalls verloren ginge und die Beklagte zu 1) hiernach bei ihm Regress nehmen würde. Die Ausgangslage für den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1) seien daher bereits unterschiedlich, und die hieraus folgenden, unterschiedlichen Interessen könnten aus Sicht des Senats auch zu unterschiedlich intensiven Verteidigungsstrategien führen. Eine aus Sicht des Beklagten zu 2) für ihn allein bestmögliche Verteidigung würde womöglich unterbleiben, wenn er nicht durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten werde. Möglicherweise würden wirtschaftliche Erwägungen die Beklagte zu 1) auch „zurückhaltender“ agieren lassen.

C. Kontext der Entscheidung

Die unter Umständen unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessenlagen der beiden Parteien Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber hatte der BGH vor einiger Zeit bereits in einer Aufsehen erregenden Entscheidung thematisiert (BGH, Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 107/14 m. Anm. Vyvers, jurisPR-VersR 8/2016 Anm. 1). Sie tauchen daher erwartungsgemäß auch in der hier besprochenen Entscheidung als weiteres Argument mit auf.
Diskussionen, ob der schädigende Versicherungsnehmer im Prozess auf Schadensersatz durch seine ebenfalls mitbeklagte Versicherung bzw. deren Rechtsanwalt hinreichend vertreten werden kann, tauchten in der Vergangenheit zumeist bei vermutlich fingierten Verkehrsunfällen auf. Dort ist es zwischenzeitlich anerkannt, dass der Schädiger im Falle solch eines Manipulationsvorwurfs nicht ausreichend geschützt ist, wenn nur die Versicherung im Prozess anwaltlich vertreten wird. Es besteht dann vielmehr Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts für die Verteidigung im Prozess (BGH, Beschl. v. 06.07.2010 – VI ZB 30/08 – MDR 2010, 1048).
Für den Versicherungsnehmer ist es in solch einem Fall von besonderem Interesse, ob die Klage mit der Begründung abgewiesen wird, es liege ein von ihm mitmanipulierter Unfall vor, oder aufgrund seines Einwandes, die vom Kläger geltend gemachten Schäden seien nicht auf den konkreten Verkehrsunfall zurückzuführen. Der mitbeklagte Haftpflichtversicherer hingegen lässt – über seinen Rechtsanwalt – in solchen Fällen in dem zentralen Punkt der Unfallmanipulation in der Regel gerade das Gegenteil dessen vortragen, was der beklagte Versicherungsnehmer vorzutragen wünscht (BGH, Beschl. v. 06.07.2010 – VI ZB 30/08 – MDR 2010, 1048). Diese Rechtsprechung des BGH hat der Senat nun fortgeführt und auf Konstellationen wie die vorliegende, wo der drohende Regress der Versicherung im Hintergrund eine wesentliche Rolle spielt, übertragen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Auf den ersten Blick mag man befürchten, dass in solchen Konstellationen das Unfallopfer am Ende der Leidtragende ist, da für ihn – bei einer einzelnen Vertretung der jeweiligen Beklagten durch voneinander unabhängige Rechtsanwälte – das Kostenrisiko höher ist als wenn ein Rechtsanwalt gleichzeitig mehrere Beklagte vertritt. Da bei einer Klageerhebung gegen mehrere Beklagte (typische Situation im Falle eines Verkehrsunfalls: Klage gegen den Fahrer, den Halter und die Versicherung des Kfz) am Anfang unbekannt sein dürfte, wie diese sich prozessual verhalten werden und ob sie sich jeweils individuell vertreten lassen, ist das Kostenrisiko hier nicht höher als in einem „normalen“ Verkehrsunfallprozess mit mehreren Beteiligten.
Für das mit dem Prozesskostenhilfeantrag befasste Gericht mag hingegen ein „Geschmäckle“ verbleiben. Demjenigen Schädiger, dem ein weiterer Vorwurf gemacht werden kann (Teilnahme an einem fingierten Unfall, Nichtzahlung von Prämien) wäre nach der Rechtsprechung von BGH und des OLG Frankfurt Prozesskostenhilfe zu gewähren; dem redlichen und unbescholtenen Versicherungsnehmer wäre sie vermutlich (noch) zu versagen, Er hat vermutlich keinen Anspruch auf die Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts, da man bei ihm weiterhin von einem Gleichlauf der Interessen mit der Versicherung ausgehen würde.
Gegebenenfalls führen jedoch künftig bereits die vom Senat auch hier schon kurz angesprochenen unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessenlagen allein dazu, künftig grundsätzlich eine Beiordnung zu bejahen. Dies wäre im Ergebnis dann eine konsequente Umsetzung des BGH-Urteils vom 14.01.2016, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch hier Schädiger und Versicherung unterschiedliche Interessenlagen haben.

PKH im Verkehrsunfallprozess: Keine Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts
Andrea KahleRechtsanwältin

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