Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 10.11.2015

Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs dem Käufer, dass der Wagen ʺselbstverständlich bereits eine H-Zulassungʺ habe, kann hiermit eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist. Das hat 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Der beklagte Verkäufer aus Petershagen veräußerte im März 2013 einen Ford ʺSeven Plusʺ, Baujahr 1962, für 33.000 Euro an den klagenden Käufer aus Kalbach. Der Beklagte hatte das Fahrzeug über die Internetplattform ʺmobile.deʺ angeboten und dabei neben dem Baujahr 1962 ʺ(mit H-Zulassung)ʺ vermerkt sowie dem Käufer im Vorfeld per E-Mail mitgeteilt, dass der Wagen ʺselbstverständlich bereits eine H-Zulassungʺ habe. In den unter Gewährleistungsausschluss abgeschlossenen schriftlichen Kaufvertrag hatten die Parteien eine H-Zulassungsbeschaffenheit des Fahrzeugs nicht aufgenommen.

Tatsächlich war das im Zeitpunkt des Verkaufs abgemeldete Fahrzeug zuvor bereits mit einem H-Kennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesen. Nach der Übergabe ließ der Kläger das Fahrzeug sachverständig begutachten. Die Begutachtung ergab, dass dem Fahrzeug früher zu Unrecht eine H-Zulassung zuerkannt worden sei, eine solche heute aber nicht mehr erteilt werden könne. Nach dem Gutachten waren beim Fahrzeug nur kleine Teile von Ford verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs wiesen einen deutlich besseren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen wäre. Der Kläger hat deswegen vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Dem ist der Beklagte mit der Begründung entgegengetreten, seine Angaben zur H-Zulassung seien nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung gewesen.

Das Begehren des Klägers war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann der Kläger den Kaufpreis – abzüglich 150 Euro Nutzwertentschädigung für gefahrene Kilometer – Zug um Zug gegen die Rückgabe des Oldtimers verlangen. Die Vorfelderklärungen des Beklagten zur H-Zulassung seien – so der Senat – Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Auch bei einem privaten Verkauf habe der Kläger die Angaben des Beklagten so verstehen dürfen, dass das Fahrzeug zu Recht eine H-Zulassung besitze. Mit der Beschreibung im Internet und in seiner E-Mail habe der Beklagte den Eindruck erweckt, umfassendes technisches und fachliches Wissen zu dem Fahrzeug zu haben. Dabei habe er mit seinen Angaben zur H-Zulassung beim Kläger die Vorstellung bewirkt, dass der Zustand des Fahrzeugs eine H-Zulassung rechtfertige und dass auch nicht das Risiko bestehe, diese später wieder zu verlieren, so dass das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt werden könne. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger nicht klargestellt, dass er nur einen früheren Zustand des abgemeldeten Fahrzeugs beschreiben wolle, ohne eigene gesicherte Erkenntnisse zur Frage der Zulassung zu haben. Der Umstand, dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt werde, reiche für eine Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht aus. Da eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart gewesen sein, greife auch der im Kaufvertrag geregelte Gewährleistungsausschluss nicht ein. Vom Kaufvertrag sei der Kläger zu Recht zurückgetreten, weil sich der Oldtimer bei der Übergabe nicht in einem Zustand befunden habe, der die Erteilung einer H-Zulassung gerechtfertigt habe.

Rechtskräftiges Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2015 (28 U 144/14)