Nachfolgend eine von Herrn Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D. am 12.4.2017 unter jurisPR-ArbR 15/2017 Anm. 1 veröffentlichte Zusammenstellung der Neuerungen:

A. Gesetzliche Grundlagen für das Ruhen von ALG

§ 159 SGB III regelt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG). Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird u.a. eine Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten von Gesetzes wegen angeordnet, wenn:

„1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), …“

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 3 SGB III beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich:

1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

2. auf sechs Wochen, wenn

a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder

b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG dient die Sperrzeit zwar der Sanktionierung versicherungswidrigen Verhaltens in der Arbeitslosenversicherung, darf aber nicht den Charakter einer Strafe haben.1 Das Verhalten von Arbeitslosen darf im Interesse der Versichertengemeinschaft gesteuert werden, ohne deren eigenständiges Entscheiden zu verhindern. Das Risiko, vor den Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt zu werden, ist deshalb von der Versichertengemeinschaft nur im Falle objektiver, nicht subjektiver Unvermeidbarkeit des Versicherungsfalls vollständig zu tragen.2

B. Kürzung des Leistungsanspruchs des Arbeitslosen

Zusätzlich tritt nach § 148 SGB III neben der durch das Ruhen bedingten Verschiebung des Anspruchs auch die Minderung des Anspruchs auf ALG um den Ruhenszeitraum ein.

C. Neue gesetzliche Regeln zur Entlassungsentschädigung

Die in § 158 SGB III enthaltene Regelung zum Ruhen des Arbeitslosengelds bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ist im Jahr 2016 mehrfach geändert worden. Der in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HS. 2 redaktionell unrichtig verwandte und irreführende Begriff „Abschluss“ ist durch „Ausschluss“ zum 01.08.2016 ersetzt worden.3 Dann ist durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.20164 die für die Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung bedeutsame früheste Beendigung des Arbeitsverhältnisses von 55 auf 50 Jahre abgesenkt worden. Diese Regelung ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

D. Aktualisierung der Geschäftsanweisung der BA

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erleichtert für ihre Sachbearbeiter, die über die Sperrzeiten und Leistungskürzungen entscheiden, die Anwendung der komplexen gesetzlichen Bestimmungen durch eine Geschäftsanweisung (GA). Diese soll eine fach- und sachgerechte Entscheidung sowie eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Die bestehende GA musste insbesondere wegen der Änderung des § 158 SGB III überarbeitet werden. Diese Überarbeitung ist zum 25.01.2017 mit Stand 12/2016 bekannt gemacht worden.5 Zeitgleich ist die GA zu § 159 SGB III überarbeitet worden.6 Beide Anweisungen haben für die beratende Fachanwaltschaft große praktische Bedeutung.

E. Prüfung von Ruhens- und Sperrzeiten

Die Sachbearbeiter in den örtlichen Arbeitsagenturen prüfen die Arbeitsbescheinigung, die nach § 312 SGB III zu übermitteln ist. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.

Ist die einschlägige Kündigungsfrist nicht eingehalten, so ruht zwar der Arbeitslosengeldanspruch, aber es erfolgt – anders als bei der Sperrzeit – keine Verkürzung des Anspruches. Nach dem Ablauf der Ruhenszeit beginnt der Lauf des vollen Anspruchszeitraums. Es tritt nur eine Verschiebung des Leistungszeitraums nach hinten ein. Etwas anderes gilt nur, wenn neben der Ruhenszeit noch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Nr.1 SGB III verhängt wird. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat. Versicherungswidrig verhält sich ein Arbeitnehmer i.S.d. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III u.a. dann, wenn er das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben und so vorsätzlich oder grob fahrlässig die eigene Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich sperrzeitrelevant, denn sie führt zur Belastung der Versichertengemeinschaft. Diese ist nur hinzunehmen, wenn der Versicherte einen wichtigen Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hatte. Anders als das bloße Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III hat die mit ihr verbundene Sperrzeit i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III eine Verkürzung des Anspruches um regelmäßig zwölf Wochen zur Folge (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Gleichzeitig treten die Rechtsfolgen des § 158 SGB III ein, sofern im Aufhebungsvertrag eine Entschädigungszahlung vorgesehen ist und die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist abgekürzt wird.


Vorschriften

§ 158 SGB III

Entlassungsentschädigung vorzeitige Beendigung

§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III Arbeitsaufgabe

Vereinbarungsinhalt

Aufhebungsvertrag mit verkürzter Entlassungsfrist

Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund für Arbeitnehmer

Rechtsfolgen

– Ruhen des Anspruchs für längstens 1 Jahr

– keine Kürzung der Bezugsdauer des ALG

– Sperrzeit regelmäßig 12 Wochen

– Verkürzung der Sperrzeit wegen eines Härtefalls


F. Prüfung des für den Versicherten wichtigen Grundes

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüfen die Sachbearbeiter in der Arbeitsagentur von Amts wegen. Sie nutzen dazu die GA der BA zu § 159 SGB III. Dort ist zur Prüfung unter 159.1.2 vorgegeben, dass alle Gründe von Amts wegen zu berücksichtigen sind, die es für den Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Gemeinschaft der Beitragszahler unzumutbar erscheinen lassen, einen Sperrzeitsachverhalt zu vermeiden. Der Arbeitslose braucht die Gründe weder zu kennen noch anzugeben. Liegen die Gründe in der Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen, trifft den Arbeitslosen die Nachweispflicht. Der Irrtum über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unbeachtlich. Ein wichtiger Grund wird nur anerkannt, wenn

– der Arbeitslose erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, die Ursachen zu beseitigen oder

– ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre

und

– das Sperrzeitereignis nicht in die Zukunft verschoben werden konnte.

Ob ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag ausreicht, ist einer nicht abschließenden Auflistung in 159.1.2.1 GA zu entnehmen. Dort wird insbesondere ein wichtiger Grund angenommen, wenn

a) die vom Arbeitnehmer erwartete oder verlangte Arbeit gegen gesetzliche Bestimmungen, tarifrechtliche Regelungen oder die guten Sitten verstoßen würde,

b) die Entlohnung der Beschäftigung sittenwidrig ist; hiervon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn die Entlohnung mindestens 20% unter dem maßgeblichen Tariflohn oder der ortsüblichen Bezahlung liegt,

c) Insolvenz des Arbeitgebers eingetreten ist,

d) erheblicher psychischer Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorlag,

e) die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist,

f) der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer personenbedingten (nicht verhaltensbedingten) Kündigung das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsertrag ohne Entlassungsentschädigung zum gleichen Zeitpunkt beendet hat,

g) eine doppelte Haushaltsführung erforderlich wird und daher der Unterhalt, die weitere Versorgung oder Pflege von Angehörigen des Arbeitslosen nicht gesichert ist,

h) eine Ausbildungsstelle oder berufsvorbereitende Maßnahme vom Auszubildenden wegen fehlender Eignung aufgegeben wird,

i) ein Grundrecht wesentlich beeinträchtigt wird (z.B. Religionsfreiheit, Menschenwürde),

j) die Beschäftigung zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft/eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgegeben wird; bei Begründung einer solchen Partnerschaft ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich. Unmittelbarkeit muss ausnahmsweise nicht vorliegen, wenn hierfür andere gewichtige Gründe, wie z.B. die Einschulung eines Kindes, vorliegen,

k) mit dem Partner und einem Kind die Erziehungsgemeinschaft (wieder) hergestellt werden soll,

l) eine eheähnliche Gemeinschaft fortgesetzt oder wiederhergestellt wird; eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Diese wird vermutet, wenn Partner

– länger als ein Jahr zusammenleben oder

– mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder

– Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

– befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

m) Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft zu wechseln und gemäß § 111 SGB III gefördert werden; Voraussetzung ist, dass durch die Folgebeschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht früher eintritt als bei der unabwendbaren Kündigung,

n) ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließt, um aus einer mit Transfer-Kurzarbeitergeld geförderten Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit mit Gründungszuschuss zu wechseln, und die Dauer der herbeigeführten Arbeitslosigkeit unvermeidbar ist,

o) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zugunsten eines befristeten aufgegeben wird und bei der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses die konkrete Aussicht bestand, dass die neue Beschäftigung in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird,

p) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zugunsten eines auf mindestens zwei Monate befristeten Beschäftigungsverhältnisses aufgegeben wird und zeitnah (nicht abwendbare maximal einen Monat andauernde Unterbrechung) in die befristete Beschäftigung gewechselt wird und

– eine Tätigkeit in einem anderem Berufsfeld ausgeübt wird, in dem zusätzliche berufliche Fertigkeiten erlangt werden; die Höhe der Bezahlung ist unerheblich oder

– die befristete Beschäftigung der früher erworbenen höheren beruflichen Qualifikation entspricht oder

– in der befristeten Beschäftigung ein erheblich höheres Arbeitsentgelt erzielt wird; hiervon ist bei einer Steigerung von mindestens 10% auszugehen, oder

– die unbefristete Beschäftigung in einem Leiharbeitsverhältnis war und zugunsten einer regulären günstigeren befristeten Beschäftigung aufgegeben wird,

q) eine Beschäftigung aufgegeben wird, weil objektiv nur noch eine geringere Arbeitszeit möglich ist und die bisherige Beschäftigung in der gewünschten Teilzeitform nicht weitergeführt werden kann,

r) der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes umgewandelt hat und im Zeitpunkt der Vereinbarung prognostisch von einem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit ausgegangen werden konnte. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von einer sachkundigen Stelle die Auskunft erhalten hat, dass ihm am Ende der Altersteilzeit eine ungekürzte Altersrente zusteht, es sich nachträglich aber herausstellt, dass er tatsächlich nur eine Rente mit Abschlägen erhalten würde.

Hat der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, ist für die Annahme eines wichtigen Grundes ausreichend, dass sonst im Zeitpunkt der Vereinbarung eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung gedroht hätte.

s) eine Beschäftigung durch den Arbeitslosen wegen einer abschlussorientierten Qualifizierungsmaßnahme (betriebliche oder überbetriebliche Umschulung, berufsanschlussfähige Teilqualifizierung oder Vorbereitung auf die Externenprüfung) beendet wurde, für die der Arbeitslose einen Bildungsgutschein erhalten hat oder erhalten wird und dies zum Zeitpunkt der Kündigung bereits feststeht. Darüber hinaus kann nach den Umständen des Einzelfalls ein wichtiger Grund für Weiterbildungen anerkannt werden.

Das BSG hat einen sperrzeitenunschädlichen wichtigen Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann anerkannt, wenn

– dem Arbeitnehmer mit einer objektiv rechtmäßigen ordentlichen Kündigung gedroht wird,

– diesem die Hinnahme der Kündigung nicht zuzumuten war

– und kein Fall der Gesetzesumgehung z.B. durch offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung vorliegt.7

Darüber hat das BSG die Anforderung der Rechtmäßigkeitsprüfung der Kündigung entfallen lassen, wenn im Rahmen des Aufhebungsvertrages eine Entschädigungszahlung von einem halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Regelwert nach § 1a Abs. 2 KSchG für Verzicht auf Kündigungsschutz) vereinbart worden ist.8 In die neue GA ist diese Rechtsprechung eingearbeitet. Nach deren 159.1.2.1.1 liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung vor, wenn

– eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,

– die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,

– die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,

– im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,

– der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und

1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist, oder die Voraussetzungen der Spiegelstriche 1 bis 5 erfüllt sind und

2. der Arbeitslose

a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat; oder

b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte. Solche Vergünstigungen sind z.B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z.B. eine um 10% höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).

In den Fallgestaltungen nach den Nr. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre.


Fußnoten

1) BVerfG, Beschl. v. 13.06.1983 – 1 BvR 1239/82 – NJW 1984, 912.

2) Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 159 Rn. 16.

3) Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG), BGBl I 2016, 1710, 1712.

4) BGBl I 2016, 2838, 2846 f.

5) www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Alg-158.pdf (abgerufen am 03.04.2017).

6) www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Alg-159.pdf (abgerufen am 03.04.2017).

7) BSG, Urt. v. 02.05.2012 – B 11 AL 6/11 R – BSGE 111, 1.

8) BSG, Urt. v. 02.05.2012 – B 11 AL 6/11 R – BSGE 111, 1.