Das LG Limburg hat vier Angeklagte wegen ihrer Beteiligung an der Internetplattform „Elysium“ zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt und gegen einen Angeklagten dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Das Landgericht hat hierbei die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe trotz teilweisen Bestreitens der Angeklagten für vollumfänglich erwiesen erachtet. Hiernach hatten sich die vier Angeklagten in unterschiedlichen Funktionen zunächst am Betrieb der Internetplattform „The Giftbox Exchange“ (TGE) im Zeitraum Juli 2015 bis Ende 2016 und sodann an der Nachfolgeplattform „Elysium“ von Dezember 2016 bis zu deren Zerschlagung durch die Polizei im Juni 2017 beteiligt. Auf beiden Plattformen wurde sowohl in Foren als auch Chats umfangreich kinderpornographisches Bild- und Videomaterial in verschiedensten Kategorien durch sog. Postings der Nutzer anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. TGE zählte zeitweise über 67.000 Nutzer, Elysium über 111.000 Nutzer.
Der Angeklagte Frank M. – welcher u.a. zum Betrieb von Elysium den in einem von ihm geführten Betrieb untergebrachten Server zur Verfügung stellte und als Administrator auf den beiden Plattformen tätig war – wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Maßgeblichen Niederschlag in der verhängten Strafe fanden weiterhin die von ihm bestrittenen aber von dem Landgericht für erwiesen erachteten Taten der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Der Angeklagte hatte im Darknet den zwischenzeitlich rechtskräftig durch das LG Freiburg verurteilten Haupttäter des sog. Staufener Missbrauchsfalles kennengelernt. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte Frank M. diesen auf, Bilder anzufertigen, die den Missbrauch des dortigen Opfers zeigen und an Frank M. zu übersenden.
Der Angeklagte Bernd M. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war er als Moderator auf beiden Plattformen tätig; auch war er in die Erstellung von Sicherheitshinweisen eingebunden, welche den Nutzern der Plattform Hinweise zum sicheren und insbesondere von Strafverfolgungsbehörden unbemerkten Surfen geben sollten.
Der Angeklagte Uwe-M. G. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Weiterhin wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Über seine Administratorentätigkeit bei den beiden Plattformen hinaus sah das Landgericht insbesondere den mehrfachen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern als erwiesen an. Hiernach hatte der Angeklagte im Darknet einen zwischenzeitlich in Österreich verurteilten alleinerziehenden Vater zweier Kinder im Alter von damals vier und sechs Jahren kennengelernt, welcher umfangreichen sexuellen Missbrauch seiner Kinder betrieb. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte nach Absprache mit dem Vater der Kinder in deren Wohnung nach Wien, wo er sich mehrere Tage aufhielt und beide Kinder mehrfach sexuell missbrauchte. Die hierbei angefertigten Bild- und Videoaufnahmen stellte er in der Folgezeit verschiedenen seiner weiteren Chatpartner zur Verfügung.
Der als Hauptadministrator und Programmierer von Elysium anzusehende Angeklagte Joachim P. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine im Vergleich zu anderen Angeklagten niedrigere Strafe fand ihre Ursache insbesondere darin, dass der Angeklagte bereits frühzeitig nach seiner Festnahme und auch in der Hauptverhandlung die ihm vorgeworfenen Taten rückhaltlos eingestanden und hierbei auch umfangreich bei der Aufklärung mitgewirkt hatte.
Das LG Limburg ist bei der Strafzumessung teilweise um einige Monate über die Anträge der Staatsanwaltschaft hinausgegangen. Es hat dies damit begründet, dass es den Unrechtsgehalt des Betriebes der beiden Plattformen im Hinblick auf deren Ausmaß höher bewertet und hierfür auch jeweils höhere Einzelstrafen – welche bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen waren – verhängt hat.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Limburg v. 07.03.2019
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