Celle/Berlin (DAV). Zahlt ein Laborarzt dem Arzt für jeden Auftrag eine „Prämie“ und rechnet wie gewöhnlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, handelt er rechtswidrig. Die KV kann dann einen Teil des Honorars zurückverlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2016 (AZ: L 3 KA 6/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Laborarzt vereinbarte mit einer Urologin, ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM zu zahlen. Die Ärztin hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er insgesamt im sechsstelligen Bereich verdiente. Als Gegenleistung zahlte er jährlich mehrere Tausend DM. Als die Kassenärztliche Vereinigung hiervon erfuhr, forderte sie von dem Laborarzt einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars – umgerechnet knapp 300.000 Euro – zurück.

Die Klage des Arztes war erfolglos. Die Bescheide der KV seien rechtmäßig. Der Mediziner habe gegen die berufsrechtliche Regel verstoßen, nach der es Ärzten verboten sei, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Damit solle gewährleistet werden, dass Überweisungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen.

Die Missachtung dieses Verbots wiege schwer. Daher dürfe der Laborarzt die damit verdiente Summe nicht behalten. Die KV könne das Honorar zurückfordern.

Information: www.dav-medizinrecht.de

DAV, Pressemitteilung vom