Nachfolgend ein Beitrag vom 7.11.2017 von Adamus, jurisPR-FamR 22/2017 Anm. 1

Orientierungssätze

1. Sind in einem Verfahren nach § 1686a BGB sowohl die Vaterschaft als auch die Kindeswohldienlichkeit umstritten, so ist zunächst die Klärung der biologischen Vaterschaft in einem Abstammungsverfahren zu klären, wenn das Kind keine Kenntnis vom Verfahren hat und eine Beweisaufnahme zur Frage des Kindeswohls das Familienleben in noch höherem Maße belasten würde.
2. Verweigert ein Beteiligter die Duldung der Abstammungsbegutachtung gemäß § 167a Abs. 2 FamFG, so bestimmt sich der Verfahrenswert für dieses Zwischenverfahren in Abweichung von § 45 FamGKG nach einer entsprechenden Anwendung von § 47 Abs. 1 Halbsatz 2 FamGKG.

A. Problemstellung

Ist in einem Verfahren nach § 1686a BGB, bei dem sowohl die biologische Vaterschaft als auch die Kindeswohldienlichkeit umstritten sind, zunächst die Klärung der biologischen Vaterschaft herbeizuführen oder zu klären, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl entspricht?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Antragsteller begehrt Umgang mit dem im Jahr 2015 geborenen ehelichen Kind der Beteiligten zu 2. und 3. Er hat eidesstattlich versichert, der Beteiligten zu 2. während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und trägt vor ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt zu haben. Die Beteiligten zu 2. und 3. bestreiten die biologische Vaterschaft sowie das Interesse des Antragstellers an dem Kind.
Das Amtsgericht hatte zunächst die Einholung eines DNA-Abstammungsgutachtens angeordnet, aber diesen Beschluss in einer Zwischenentscheidung nach den §§ 167a Abs. 3, 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG, §§ 386 ff. ZPO wieder aufgehoben. Mit weiterem Beschluss wurde festgestellt, dass die Weigerung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an der Abstammungsbegutachtung für das Kind zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig ist, weil der Umgang, selbst wenn der Antragsteller ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe, gegenwärtig nicht dessen Wohl diene. Aus der Entscheidung des BGH vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15 ergebe sich, dass erst bei einem über seine Herkunft aufgeklärtes Kind ab einem gewissen Alter geprüft werden könne, ob der Umgang des leiblichen Vaters dem Kindeswohl entspreche. Hiergegen wendet sich der Antragsteller.
Nach Ansicht des OLG Oldenburg ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet.
Gemäß § 167a Abs. 2 FamFG habe in einem Verfahren nach § 1686a BGB jeder Beteiligte die zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlichen Untersuchungen zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung (Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches) nicht zugemutet werden könne. Unzumutbar wäre die Untersuchung, wenn die Klärung der biologischen Vaterschaft vor der Prüfung der Dienlichkeit des Umgangs für das Kindeswohl rechtswidrig wäre. Dies sei aber nicht der Fall. In der vom Amtsgericht angeführten Entscheidung des BGH waren Kinder im Alter von zehn Jahren anzuhören. Vorliegend sei das Kind erst 1 1/2 Jahre alt. Die Reihenfolge der Anhörung des Kindes zu einem Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB vor der Untersuchung über eine mögliche biologische Vaterschaft folge weder aus den Grundrechten der Beteiligten (Art. 6 Abs. 1 GG) noch aus § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder § 167a FamFG. Auch der BGH habe dies nicht zum Ausdruck gebracht (BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – XII ZB 280/15 – FamRZ 2016, 2082).
Die vom Amtsgericht beabsichtigte Verfahrensweise würde bedeuten, dass die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf einen noch ungewissen späteren Zeitpunkt verschoben würde und ein eventuelles Umgangsrecht und damit der Aufbau einer Beziehung in den entscheidenden ersten Lebensjahren faktisch leerlaufen würde. Vorliegend sei zunächst zu überprüfen, ob die biologische Vaterschaft überhaupt bestehe, denn ohne biologische Vaterschaft bestehe kein Anspruch nach § 1686a BGB.
Es sei daher festzustellen, dass die Weigerung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an der durch Beweisbeschluss angeordneten Abstammungsbegutachtung rechtswidrig sei.

C. Kontext der Entscheidung

Das OLG Oldenburg stellt zu Recht darauf ab, dass es für die Reihenfolge der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1686a BGB keine zwingende Reihenfolge gibt. Die Gesetzesbegründung stellt die Reihenfolge in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder die Frage des Kindeswohls geprüft wird (BT-Drs. 17/12163, S. 13). In Fällen, in denen bereits Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Mannes bestehen, liegt es – aus Gründen der Prozessökonomie und um eine für das Kind und die weiteren Beteiligten möglicherweise belastende Kindeswohlprüfung zu vermeiden – nahe, zunächst festzustellen, ob der Antragsteller überhaupt der biologische Vater ist. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 19.11.2014 (1 BVR 2843/14 – FamRZ 2015, 119) hierzu ausgeführt, das die Reihenfolge der Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1686a BGB nicht im Belieben des Gerichts steht, weil die Betroffenen nicht mit Grundrechtseingriffen belastet werden dürfen, die nicht erforderlich sind. Die Reihenfolge darf nicht allein Praktikabilitätserwägungen folgen. Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht vielmehr geboten sein, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 Rn. 106 zur Behördenanfechtung).
Es ist also der jeweilige Einzelfall entscheidend. Vorliegend ist das OLG Oldenburg nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Untersuchung für das Familienleben und das Kind zunächst weniger belastend ist. Ergibt die Untersuchung, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist, besteht kein Anspruch. Eine Klärung der sonstigen Voraussetzungen des § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB, namentlich der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der vom Antragsteller begehrte Umgang dem Wohl des Kindes dient, würde derzeit eine deutlich größere Belastung des Familienlebens der Antragsgegner und des Kindes darstellen als die Duldung einer Probenentnahme. Daraus folgt, dass die Anordnung der Untersuchung nach § 167a FamFG auch unter verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen zumutbar ist.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Reihenfolge der Beweisaufnahme bei Verfahren nach § 1686a BGB ist im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.
Wenn sich die Frage der Kindeswohldienlichkeit oder -verträglichkeit ohne großen Aufwand klären lässt, bedarf es vorab keiner Abstammungsuntersuchung; diese wird eventuell überflüssig, jedenfalls dann, wenn nach dem Stand der Ermittlungen unwahrscheinlich ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Je wahrscheinlicher hingegen ist, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und je geringer die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Familienlebens sind, desto eher darf eine Abstammungsuntersuchung vor der abschließenden Klärung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen angeordnet werden. Bei Kleinkindern dürfte die vorhergehende Untersuchung die Regel sein, es sei denn die Kindeswohldienlichkeit kann ausgeschlossen werden.

Klärung der genetischen Abstammung bei Umgangsbegehren des Putativvaters
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
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