BGH, Urteil v. 13.01.2015, XI ZR 303/12

Leitsatz:
1. Sieht sich eine Bank dem Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag ausgesetzt und besteht zugleich ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta, ist der Bank die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst dann zumutbar, wenn ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer feststeht

(Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 – III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 ff.). (amtlicher Leitsatz)

Tatbestand:
Die klagende Bank begehrt als Rechtsnachfolgerin der D. AG von der beklagten Fondsgesellschaft die Erstattung von 46.052,01 €, die im Zusammenhang mit dem Streithelfer gewährten Darlehen von der D. AG gezahlt wurden.

Der Streithelfer zeichnete am 11. Dezember 1990 eine treuhänderische Beteiligung an der Beklagten in Höhe von 100.000 DM. Mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1990 bot er dem Steuerberater J. (nachfolgend: Treuhänder) hierfür den Abschluss eines umfassenden Treuhandvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Der Treuhänder nahm das Angebot an und erteilte seinerseits der Aktiv Treuhand mbH (nachfolgend: A.), deren Geschäftsführer er war, eine Untervollmacht. Sowohl der Treuhänder als auch die A. verfügten nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Am 21. Dezember 1990 bzw. am 17. Dezember 1993 schloss die A. zur Finanzierung des von dem Streithelfer erklärten Fondsbeitritts in dessen Namen mit der D. AG ein Zwischenfinanzierungs- und ein Endfinanzierungsdarlehen. Nach dem Vortrag der Klägerin zahlte die D. AG die Darlehensvaluten auf Anweisung des Treuhänders bzw. der A. auf ein Konto der Beklagten. Der Streithelfer löste das Endfinanzierungsdarlehen zum 30. Dezember 2003 ab.

Ein anderer Gesellschafter der Beklagten, Herr F. (nachfolgend: Anleger F. ), machte gegenüber der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 3. November 2004 unter anderem geltend, dass die mit ihm geschlossenen Darlehensverträge unwirksam seien, weil die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.

Im Jahr 2008 begehrte der Streithelfer von der Klägerin die von ihm auf die Darlehen entrichteten Zins- und Tilgungsbeträge zurück und erhob eine entsprechende Klage. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 15. September 2010 (Az. 17 U 216/09, nachfolgend: Vorentscheidung) rechtskräftig zur Rückzahlung von 63.388,31 € nebst Zinsen. Die Klägerin verkündete der Beklagten in diesem Prozess im Dezember 2008 den Streit.

Die Klägerin begehrt mit der Klage die von der D. AG auf Anweisungen des Treuhänders bzw. der A. im Namen des Streithelfers zugunsten eines angeblichen Kontos der Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von 46.052,01 € zurück.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Die Klägerin habe ab Erhalt des Schreibens des Anlegers F. vom 3. November 2004 Kenntnis davon gehabt, dass der Treuhänder und die A. nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten und dass die Vollmacht des Streithelfers nichtig gewesen sei. Sie habe vor Ende des Jahres 2004 auch Kenntnis davon gehabt, dass sie nicht im Besitz sämtlicher erforderlicher Original-Vollmachtsurkunden gewesen sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin allein aufgrund von bereits Jahre zuvor archivierten Unterlagen diese Kenntnis ununterbrochen besessen habe oder ob sie sich diese Kenntnis erst durch Sichtung dieser Unterlagen habe beschaffen müssen. Spätestens nach Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz habe die Klägerin alle im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gesellschaftsanteilen an der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge sichten müssen.

Diese Pflicht der Klägerin zur umgehenden Überprüfung folge auch aus den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß dem Rundschreiben 34/2002 – Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute – vom 20. Dezember 2002 (nachfolgend: Rundschreiben 34/2002), in dem darauf hingewiesen werde, dass außerordentliche Überprüfungen von Engagements dann unverzüglich durchzuführen seien, wenn Informationen bekannt würden, die auf eine negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten würden.

Der Klägerin sei es zudem bereits im Jahr 2004 zumutbar gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Das Vorliegen einer mehrfachen Stellvertretung führe nicht zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage. Auch der Umstand, dass der Streithelfer die Darlehensverträge über Jahre hinweg als wirksam behandelt und im Jahr 2003 vollständig abgelöst habe, begründe nicht die Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Der Klägerin werde dadurch auch kein prozessual widersprüchliches Verhalten abverlangt.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin von deren Aktivlegitimation und von der Entstehung des Bereicherungsanspruchs auszugehen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs aktivlegitimiert ist und ob der Darlehensbetrag auf ein Konto der Beklagten verbucht wurde. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin beruht auf einer Nichtleistungskondiktion im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Ein solcher Anspruch steht einem Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger zu, wenn die Zahlungsanweisung, wie hier, von einem vollmachtlosen Vertreter erteilt worden ist und die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden in Ermangelung eines diesem zurechenbaren Rechtsscheines nicht als dessen Leistung zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2001 – XI ZR 157/00 , BGHZ 147, 145, 149 , vom 5. November 2002 – XI ZR 381/01 , BGHZ 152, 307, 311 f. und vom 28. April 2009 – XI ZR 227/08 , WM 2009, 1271 Rn. 21). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang offengelassen hat, ob die Darlehensvalutierung ohne wirksame Anweisung des Streithelfers erfolgt ist, hat es die gemäß §§ 74 Abs. 3 , 68 ZPO bestehende Interventionswirkung übersehen, die mit der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem mit dem Streithelfer geführten Vorprozess verbunden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Vorentscheidung festgestellt, dass die mit dem Streithelfer geschlossenen Darlehensverträge unwirksam und die im Namen des Streithelfers erteilten Anweisungen diesem nicht zurechenbar sind. Da diese Feststellungen für die Vorentscheidung tragend waren und für die Klägerin (im hier vorliegenden Prozess) günstig sind, werden sie gemäß §§ 74 Abs. 3 , 68 Satz 1 ZPO von der Interventionswirkung umfasst, die mit der wirksamen Streitverkündung der Klägerin verbunden ist, und sind daher – auch in der Revisionsinstanz – von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1955 – I ZR 105/53 , BGHZ 16, 217, 228 und vom 19. März 2014 – I ZR 209/12 , WM 2014, 2015 Rn. 28 mwN; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 68 Rn. 25).

Ein Bereicherungsanspruch entsteht im Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – III ZR 132/08, WM 2009, 566 Rn. 13) und damit in Fällen der hier vorliegenden Art zum Zeitpunkt der Auszahlung der angewiesenen Beträge durch die Bank an die Fondsgesellschaft. Da das Berufungsgericht auch insoweit keine Feststellung getroffen hat, ist revisionsrechtlich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin zu unterstellen, dass ihr Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte mit Auszahlung der Darlehensbeträge in den Jahren 1991 bis 1994 entstanden ist.

Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Klägerin spätestens im Jahr 2004 Kenntnis, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von allen Umständen gehabt habe, die ihren Bereicherungsanspruch begründen.

a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist ( § 195 BGB ) beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen auch in Überleitungsfällen, wie dem hier vorliegenden, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegeben sein, damit die Verjährung in Gang gesetzt wird (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 23 ff. und vom 28. Februar 2012 – XI ZR 192/11, WM 2012, 688 Rn. 18).

Der Gläubiger eines Anspruches aus Leistungskondiktion ( § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ) hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 14 und vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören in dem Zusammenhang auch die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht und das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB begründen (Senatsurteil vom 23. September 2008, aaO, Rn. 21). Entsprechend gilt für den hier im Streit stehenden Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB), dass der Gläubiger nicht nur die rechtsgrundlos erfolgte Zuwendung kennen muss, sondern auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Zahlung dem Anleger nicht kraft eines Rechtsscheins als Leistung zuzurechnen ist. Das sind hier die Umstände, aus denen sich ergibt, dass dem Streithelfer die vom Treuhänder bzw. der A. erteilte Zahlungsanweisung in Ermangelung eines Rechtsscheins nicht zuzurechnen ist.

Nicht erforderlich für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist ist demgegenüber, dass der Gläubiger aus der Kenntnis der seinen Anspruch begründenden Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12; BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 mwN). Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., Senatsurteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27 mwN).

b) Ob und ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 , BGHZ 196, 233 Rn. 32 mwN).

c) Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe bereits im Jahr 2004 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt oder sich insoweit infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis befunden.

aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund des Schreibens des Anlegers F. vom 3. November 2004 Kenntnis davon erlangt, dass der Treuhänder bzw. die A. nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten. Die Revision hat gegen diese tatrichterliche Feststellung keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben (§ 564 ZPO).

bb) Mit Recht beanstandet die Revision demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 Kenntnis davon gehabt, dass sie nicht im Besitz der erforderlichen Vollmachtsurkunden war.

(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund von ihr archivierter Unterlagen ununterbrochen Kenntnis vom Fehlen der erforderlichen Vollmachtsurkunden gehabt, steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen nicht im Einklang. Diese Wissenszurechnung unterliegt persönlichen und zeitlichen Grenzen. Ohne solche Grenzen würden juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belastet werden. Die Annahme einer ununterbrochenen Kenntnis würde die Klägerin als juristische Person erheblich schlechter stellen als eine natürliche Person, deren Erinnerungsvermögen sich typischerweise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach bestimmt, wie lange diese zurückliegt (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 – V ZR 239/94 , BGHZ 132, 30, 38 f.).

Da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ( BGH, Urteile vom 28. September 2000 – IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, vom 18. September 2001 – XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 – III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausgegangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000, aaO, 277 f.), musste eine finanzierende Bank in den 1990er Jahren im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr im Wege eines Treuhändermodells der vorliegenden Art geschlossenen Darlehensverträge dem Vorliegen von notariellen Vollmachtsurkunden keine besondere Bedeutung beimessen. Aus diesem Grund ist die Annahme einer ununterbrochenen Kenntnis der Klägerin von dem Nichtvorliegen der Vollmachtsurkunden in jedem einzelnen Finanzierungsfall über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht gerechtfertigt.

(2) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 habe die Klägerin veranlassen müssen, sämtliche Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit der Beklagten zu überprüfen und sich die Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände zu verschaffen. Der Umstand, dass die Klägerin solche Nachforschungen im Jahr 2004 nicht angestellt hat, vermag weder eine positive Kenntnis noch eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu begründen, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wesentliche Umstände außer Betracht gelassen.

Indizien, die auf eine positive Kenntnis der Klägerin im Jahr 2004 von dem Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 f. BGB schließen lassen würden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Unterlassen der vom Berufungsgericht für geboten gehaltenen Nachforschungen war im Jahr 2004 auch nicht als grob fahrlässig einzustufen.

(aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 16; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteile vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82, vom 28. Februar 2012 – VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 und vom 11. Oktober 2012, aaO, Rn. 16). Den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlungen muss vielmehr nach Lage des Falles aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als geradezu unverständlich erscheinen, um als grob fahrlässig eingestuft werden zu können (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 83, vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10, WM 2011, 2128 Rn. 10, vom 28. Februar 2012 – VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18, 20 und vom 11. Oktober 2012, aaO, Rn. 16). Der Gläubiger muss keinesfalls von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf droht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, aaO, Rn. 21). Das gilt erst recht, wenn sich der Anspruch, wie hier, nicht gegen den (vermeintlichen) Vertragspartner, sondern gegen einen Dritten richtet. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteile vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 f., vom 22. Juli 2010 – III ZR 99/09,

[…] Rn. 16 und vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Eine unterlassene Aufklärung von anspruchsbegründenden Umständen kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn der Gläubiger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 , BGHZ 186, 152 Rn. 28 ; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 40; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 28).

(bb) Nach diesen Grundsätzen war das Unterlassen von Nachforschungen der Klägerin im Jahr 2004 nach Indizien, aus denen auf das Fehlen eines dem Streithelfer zurechenbaren Rechtsscheins geschlossen werden kann, nicht grob fahrlässig. Das Schreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 stellte im Zusammenhang mit den Darlehen des Streithelfers keinen konkreten Anhaltspunkt für das Bestehen von Bereicherungsansprüchen gegen die Beklagte dar. Durch dieses Schreiben wurde der Klägerin zwar die Kenntnis vermittelt, dass der Treuhänder und die A. nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten wegen des Fehlens einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ( BGH, Urteile vom 28. September 2000 – IX ZR 279/99 , BGHZ 145, 265 , vom 18. September 2001 – XI ZR 321/00 , WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 – III ZR 182/00 , WM 2001, 2260) musste die Klägerin nach Eingang des Schreibens auch davon ausgehen, dass die dem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht unwirksam ist. Aus diesem Umstand folgt aber nicht ohne weiteres, dass die von dem Treuhänder im Namen des Streithelfers erteilte Zahlungsanweisung diesem nicht zurechenbar ist. Die Beantwortung der Frage einer solchen Zurechnung hängt vielmehr von weiteren Umständen ab, die von der Klägerin selbst bei zeit- und kostenintensiven Recherchen nur mit ungewissem Ergebnis hätten aufgeklärt werden können.

Die Klägerin hätte alle von ihr geführten, im Zusammenhang mit einem Treuhändermodell der hier vorliegenden Art stehenden Kreditakten auf notarielle Ausfertigungen der Treuhändervollmachten nebst Untervollmachten und auf Indizien hin durchsuchen müssen, aus denen sich der Zeitpunkt des Eingangs dieser Vollmachtsurkunden ergibt. Darüber hinaus hätte die Klägerin alle bei ihr seinerzeit für die Valutierung der Darlehen zuständigen Kreditsachbearbeiter dazu befragen müssen, ob zum Zeitpunkt der Valutierungen jeweils die erforderlichen Vollmachtsurkunden vorlagen. Dass die bei dieser Recherche vorgefundene Indizienlage bei sämtlichen Kreditverhältnissen ausreichend gegen eine Rechtsscheinhaftung gesprochen hätte, ist unklar.

Der Klägerin oblag es auch deswegen nicht, die genannten Nachforschungen anzustellen, weil diese nicht in ihrem Interesse als Gläubigerin gelegen hätten. Das Interesse eines Gläubigers ist bei der Beurteilung dessen, was als unverständlich und damit als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen ist, als Maßstab heranzuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 f., vom 28. Februar 2012 – VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 aE und vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Denn bei dem Merkmal der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt es sich um eine schwere Form des „Verschuldens gegen sich selbst“ (vgl. MünchKommBGB/ Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 28). Dem Gläubiger muss deshalb ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82; BT-Drucks. 14/6040, Seite 108).

Der Klägerin war vorliegend hinsichtlich der Finanzierung des Streithelfers im Jahr 2004 daran gelegen, dass es mit der bereits im Jahr 2003 erfolgten Darlehensablösung sein Bewenden hat. An dieser Interessenlage hat sich aus Sicht der Klägerin durch das Schreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 in Ermangelung eines konkreten Bezugs zu dem mit dem Streithelfer geschlossenen Darlehensvertrag nichts geändert. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Streithelfer selbst gegenüber der Klägerin die Wirksamkeit des mit ihm abgeschlossenen Darlehensvertrags in Frage stellte, bestand aus Sicht der Klägerin als verständige und auf ihre Interessen bedachte Gläubigerin Veranlassung, nach etwaigen Indizien für oder gegen eine bestehende Rechtsscheinhaftung zu forschen. Ein solcher Anlass bestand vorliegend jedoch erst ab dem Jahr 2008, nachdem der Streithelfer die Klägerin zur Rückzahlung der von ihm auf das Darlehen geleisteten Beträge aufgefordert hatte.

(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht aus einer auf bilanzrechtliche Erwägungen oder auf Vorgaben der BaFin in dem Rundschreiben 34/2002 gestützten Pflicht zur Überprüfung der Darlehensverträge ableiten. Die infolge des handelsbilanzrechtlichen Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und des Rundschreibens 34/2002 der BaFin durchzuführenden Überprüfungen betreffen von der Klägerin eingegangene Kreditverhältnisse und damit verbundene Darlehensrückzahlungsansprüche. Sie dienen insbesondere der Einschätzung bestehender Kreditrisiken und der Bewertung bereits aktivierter Darlehensrückzahlungsansprüche. Eine Pflicht, potenziellen (bislang nicht aktivierten) Forderungen gegen Dritte nachzuspüren, besteht insoweit nicht. Dementsprechend kann aus einem etwaigen pflichtwidrigen Unterlassen von handelsbilanzrechtlich oder nach dem o.g. Rundschreiben gebotenen Überprüfungen von Kreditverhältnissen auch nicht auf eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Klägerin von den ihren Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschlossen werden.

(4) Eine Obliegenheit der Klägerin, einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte bereits im Jahr 2004 nachzugehen, bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aufgrund eines Organisationsverschuldens.

Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin als Gläubigerin ihre Forderungen organisiert und kontrolliert verwalten muss. Organisationsmängel in diesem Bereich können unter Umständen auch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 199 Rn. 77). Bei der von der Klägerin hier geltend gemachten Bereicherungsforderung handelt es sich aber nicht um eine Rückforderung aus organisiert und kontrolliert zu verwaltenden Vertragsverhältnissen mit der Beklagten. Die Bereicherungsforderung beruht letztlich allein auf der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages, den die Klägerin mit einer anderen Person – dem Streithelfer – eingegangen ist. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Streithelfer mit seinem Rückzahlungsbegehren an die Klägerin herangetreten ist, bestand für diese Anlass, nach etwaigen anspruchsbegründenden Umständen zu forschen.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, der Klägerin sei es bereits im Jahr 2004 zumutbar gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Tatsächlich war der Klägerin eine den Verjährungslauf hemmende Klage gegen die beklagte Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der Darlehensvaluta hier jedoch erst ab dem Jahr 2010 zumutbar.

a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die Frage wird aber auch maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 – III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 ; Senatsurteile vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 17, vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13, vom 11. September 2012 – XI ZR 56/11 , WM 2012, 2190 Rn. 35 und vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 49 ff.). Ausnahmsweise kann nämlich Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom 23. September 2008, aaO, Rn. 15, vom 15. Juni 2010, aaO, Rn. 12 und vom 28. Oktober 2014, aaO, Rn. 35).

b) Nach diesen Grundsätzen war der Klägerin vorliegend eine Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, ab dem sie wusste, dass sie die von dem Streithelfer auf den Darlehensvertrag hin erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss. Diese Kenntnis hat die Klägerin erst durch die rechtskräftige Vorentscheidung vom 15. September 2010 erlangt, durch die sie zur Rückzahlung an den Streithelfer verurteilt wurde.

Mit einer vor dem Jahr 2010 gegen die beklagte Fondsgesellschaft gerichteten Klage hätte die Klägerin wirtschaftlich das verlangen müssen, was sie von dem Streithelfer als Leistung auf dessen Darlehensschuld bereits vereinnahmt hatte. Bis zum Abschluss des Vorprozesses am 15. September 2010 stand nicht fest, dass die Klägerin dem Streithelfer die von ihm gezahlten Darlehensraten zu erstatten hat. Die Klägerin hätte folglich mit einer Rechtsverfolgung gegen die Beklagte von dieser einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Auszahlung der Darlehensbeträge verlangen müssen, ohne dass der dafür vorausgesetzte Ausfall mit den entsprechenden Darlehensforderungen gegen den Streithelfer festgestanden hätte. Dies hätte eine Klage gegen die Beklagte auf Herausgabe dieser angeblich rechtsgrundlos zugeflossener Leistungen erfordert, obwohl die Klägerin in dem noch laufenden Vorprozess die Forderung des Streithelfers auf Rückzahlung seiner Tilgungsleistungen abgelehnt hatte, weil rechtswirksame Darlehensverträge bestünden und sie deswegen die Darlehensvaluta mit Rechtsgrund an den Streithelfer geleistet habe. Die Erfolgsaussichten einer solchen Rechtsverfolgung waren schon wegen des Einwands der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) unsicher und zweifelhaft.

Zudem hätte sich die Klägerin bei der Begründung einer solchen Klage zu ihrer zentralen Tatsachenbehauptung im noch nicht abgeschlossenen Vorprozess in Widerspruch setzen müssen, ihr hätte vor Abschluss der Darlehensverträge mit dem Streithelfer eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen.

In einer solchen Situation muss es deswegen dem möglichen Bereicherungsgläubiger unbenommen bleiben, abzuwarten, bis seine Verpflichtung, das bereits Erlangte wieder herauszugeben, feststeht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 11. Mai 1989 – III ZR 88/87 , WM 1990, 202, 207 und vom 6. Mai 1993 – III ZR 2/92 , BGHZ 122, 317, 325 f. ), sei es aufgrund eines rechtskräftigen Urteils, sei es aufgrund einer mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung. Der Klägerin war somit die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen die Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst zuzumuten, als durch die rechtskräftige Vorentscheidung vom 15. September 2010 feststand, dass sie die bereits auf das Darlehen von dritter Seite erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss.

c) Nichts anderes gilt für die Zumutbarkeit einer Streitverkündung. Da die Zumutbarkeit verjährungshemmender Handlungen in erster Linie vom Kenntnisstand des Anspruchsinhabers abhängt, kommt der Frage, ob die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung oder durch Streitverkündung bewirkt werden kann, keine für den Verjährungsbeginn entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 – III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330).

d) Die für die Bereicherungsforderung der Klägerin geltende dreijährige Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB , § 195 BGB) wurde folglich gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt, da die Rückzahlungspflicht der Klägerin gegenüber dem Streithelfer erst seit Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidung vom 15. September 2010 hinreichend feststand. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB demgegenüber am 1. Januar 2002 zu laufen. Bei Eingang der hiesigen Klage am 30. Mai 2011 waren beide Verjährungsfristen daher noch nicht abgelaufen und wurden gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dieses wird zunächst festzustellen haben, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsforderung aufgrund der von ihr behaupteten Ausgliederung des Geschäftsbereichs Privat- und Geschäftskunden auf sie aktivlegitimiert ist (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2011 – 9 U 88/11, Seite 10 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2011 – 9 U 13/10 , […] Rn. 35 ff.). Soweit das Berufungsgericht danach die Aktivlegitimation der Klägerin feststellen sollte, wird es zudem Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage zu treffen haben, ob das streitgegenständliche Darlehen auf ein Konto der Beklagten ausgezahlt wurde.