Nachfolgend ein Beitrag vom 29.6.2018 von Dastis, jurisPR-BGHZivilR 12/2018 Anm. 1

Leitsätze

1a. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.
1b. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den – gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten – Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“.
2. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht – auch nicht im Wege einer analogen Anwendung – eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.

A. Problemstellung

§ 437 BGB gewährt dem Käufer einer mangelhaften Sache eine Vielzahl von Rechten, regelt aber das Verhältnis dieser Rechte zueinander nur rudimentär. So ist etwa in § 437 Nr. 1 BGB lediglich statuiert, dass der Käufer Nacherfüllung gemäß § 439 BGB verlangen kann. Dass die Nacherfüllung vor den in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB genannten Sekundärrechtsbehelfen vorrangig ist, ergibt sich jedoch nicht aus § 437 Nr. 1 BGB, sondern nur mittelbar, etwa für das in § 437 Nr. 2 BGB geregelte Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB. Deutlich schwieriger gestaltet sich die Frage nach dem Verhältnis der übrigen Rechtsbehelfe zueinander. Denn diese setzen teilweise den Fortbestand des Kaufvertrags voraus, teilweise führen sie zur Aufhebung desselben.
Der BGH hatte die Frage zu klären, ob die Rückabwicklung eines Kaufvertrages (im Wege des sog. „großen Schadensersatzes“) nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung möglich ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin schloss einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Luxusklasse. Nachdem der Leasinggeber das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 99.900 Euro von der Beklagten erworben hatte, wurde es im März 2014 an die Klägerin übergeben. Gleichzeitig wurden der Klägerin die in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte der Leasinggeberin im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion übertragen. Im Zeitraum vom 13.10.2014 bis 19.02.2015 musste das Fahrzeug sieben Mal wegen verschiedener Mängel in die Werkstatt der Beklagten gebracht werden.
Die Klägerin meinte unter Berufung auf diese Vielzahl von Mängeln, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein „Montagsauto“ handele. Mit ihrer Klageschrift begehrte sie deshalb gegenüber der Beklagten die Minderung des Kaufpreises (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Erfolg der Minderungsklage hätte zugunsten der Klägerin zur Folge gehabt, dass die Leasingkonditionen entsprechend reduziert worden wären. Dennoch hätte sich die Klägerin weiter mit dem Fahrzeug „herumschlagen“ müssen. Das wollte sie wohl nicht (mehr). Kurze Zeit später stellte die Klägerin daher ihr Klagebegehren dahingehend um, dass sie nicht mehr Minderung, sondern im Rahmen des großen Schadensersatzes (Schadensersatz statt der ganzen Leistung, §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1, Abs. 5 BGB) die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages verlangte.
Land- und Oberlandesgericht hatten die Beklagte antragsgemäß zur Rückabwicklung verurteilt. Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Revision hatte Erfolg. Nach Ansicht des BGH war die Klägerin an die zunächst erklärte Minderung gebunden. Denn mit der Ausübung der Minderung habe ein Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. Das Gewährleistungsrecht verlange vom Käufer einer mangelhaften Sache im Rahmen von § 437 BGB die Entscheidung, ob er den Kaufvertrag weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen will. Mit der Minderung bringe ein Käufer zum Ausdruck, an dem Kaufvertrag festzuhalten.

C. Kontext der Entscheidung

Mit seiner Entscheidung hat der BGH das Verhältnis von Minderung und Rückabwicklung geklärt: Eine Rückabwicklung nach Ausübung der Minderung ist nicht möglich. Dabei setzt sich der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat eingehend mit den Entscheidungen der Vorinstanzen und den bis dato in der Literatur zu dieser Frage vertretenen Meinungen auseinander. In einer früheren Entscheidung hatte der V. Zivilsenat die Frage einer Bindungswirkung noch offenlassen können (BGH, Urt. v. 05.11.2010 – V ZR 228/09 Rn. 35 – NJW 2011, 1217).
Den Vorinstanzen, dem LG Stuttgart und dem OLG Stuttgart, war es vielleicht zum Verhängnis geworden, dass die bis zur Entscheidung des BGH höchste obergerichtliche Entscheidung von einem anderen Senat des OLG Stuttgart (Urt. v. 01.02.2006 – 3 U 106/05; zust. Berscheid, ZGS 2009, 17; abl. Lögering, MDR 2009, 664) eine Bindungswirkung verneint hatte. Der Kläger sei in analoger Anwendung des § 325 BGB berechtigt, von der von ihm zunächst erklärten Minderung des Kaufpreises auf die Geltendmachung von großem Schadensersatz „umzuschwenken“ (unter Bezugnahme auf Derleder, NJW 2003, 998).
Auf den ersten Blick überraschend erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht den Rücktritt, sondern verlangten Rückabwicklung im Wege des großen Schadensersatzes. Dabei weist die Rückabwicklung auf Grundlage des großen Schadensersatzes mit dem Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) gegenüber dem Rücktritt eine zusätzliche Voraussetzung auf. Auch diese Vorgehensweise der Prozessbevollmächtigten der Klägerin lässt sich wohl damit erklären, dass in der genannten Entscheidung eines anderen Senats des OLG Stuttgart (Urt. v. 01.02.2006 – 3 U 106/05) ebenfalls – erfolgreich – der große Schadensersatz geltend gemacht worden war.
In den Rechtsfolgen unterscheiden sich Rücktrittsrecht und Rückabwicklung im Wege des großen Schadensersatzes jedoch nicht: Der Käufer löst sich vom Vertrag. Er erhält den vollen Kaufpreis zurück und muss die mangelhafte Sache zurückgewähren. Dies gilt auch beim großen Schadensersatz. § 281 Abs. 5 BGB verweist insofern auf die Rücktrittsfolgenregelungen zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 BGB.
Der BGH erteilte der Möglichkeit eines „Umschwenkens“ jedoch eine Absage und nahm eine Bindungswirkung der einmal erklärten Minderung an. Er stützte sich dabei auf den Wortlaut von § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Käufer „statt zurückzutreten“ mindern kann. Auch der Wortlaut des § 437 Nr. 2 BGB gehe von einem Alternativverhältnis aus („zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern“). Als zentrale Wertung für eine „Bindungswirkung“ zog der BGH heran, dass mit der Minderung zugleich das Festhalten am Vertrag erklärt werde.
Die Entscheidung des BGH überzeugt. Der Gesetzgeber der Schuldrechtsmodernisierung sah in der Minderung „ein alternativ zu dem Rücktritt bestehendes Gestaltungsrecht des Käufers“ und suchte dies im Wortlaut des § 437 Nr. 2 BGB („oder“) zu verankern (BT-Drs. 14/6040, S. 223). Dies muss auch für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung gelten. Ob sich dieses Ergebnis auch aus den Worten „statt zurückzutreten“ in § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB ableiten lässt, ist dagegen zweifelhaft. Denn damit sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Minderung grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie der Rücktritt. Eine Ausnahme bildet, wie sich aus § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, die Erheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, die für eine Minderung nicht erforderlich ist.
Mit dem BGH ist die Frage nach dem Verhältnis von Minderung und Rückabwicklung in erster Linie mit dem Sinn und Zweck dieser Rechtsbehelfe zu beantworten. Entgegen der vom OLG Stuttgart (Urt. v. 01.02.2006 – 3 U 106/05) und in der Literatur (Derleder, NJW 2003, 998, 1002; Stöber, NJW 2017, 2785, 2788) teilweise vertretenen Auffassung ist die Minderung nicht nur ein „Teilrücktritt“. Denn anders als ein Rücktritt geht die Minderung eben nicht mit der Rückgewähr der Kaufsache einher. Der Käufer muss sich daran festhalten lassen, dass er mit der Minderung zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Sache behalten werde. Treffend formuliert der BGH, dass „diese Erklärung integraler Bestandteil der Gestaltungswirkung der Minderung [ist] und mithin ab dem Wirksamwerden dieses Gestaltungsrechts für den Käufer bindend“ [Rn. 38].
Das letzte Wort ist in dieser Sache jedoch noch nicht gesprochen. Denn im vom BGH entschiedenen Fall war kein Verbraucher beteiligt. Zwar ist der Schadensersatz in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht geregelt. Jedoch kann die von der Klägerin begehrte Rückabwicklung auch im Wege des Rücktritts verlangt werden. Das Rücktrittsrecht ist ein zentraler Rechtsbehelf der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Diese sieht jedoch, gleichsam als negatives Tatbestandsmerkmal, für einen Rücktritt nicht vor, dass zuvor keine Minderung erklärt wurde. Teilweise wurde daraus schon geschlossen, dass einem Verbraucher nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zwingend ein Recht auf Aufhebung des Vertrags zustehen müsse. Zu dieser unionsrechtlichen Vorgabe stünde es im Widerspruch, wenn es dem Käufer verwehrt würde, nach zunächst erklärter Minderung vom Vertrag zurückzutreten (Stöber, NJW 2017, 2785, 2788).
Diese Sichtweise ist – auch im Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – abzulehnen. Denn auch Art. 3 Abs. 5 Verbrauchsgüterkauf-RL geht, wie die §§ 437 Nr. 2, 441 BGB im deutschen Recht, von einem Alternativverhältnis aus („eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung“). Darüber hinaus kennt auch das Unionsprivatrecht den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 – NJW 2005, 1045, 1046 m.w.N.). Ein Käufer, der mit der Minderung erklärt am Vertrag festzuhalten, nur um kurz darauf auf gleicher Tatsachengrundlage den Vertrag mit dem Rücktritt aufzulösen, verhält sich widersprüchlich und damit treuwidrig. Ein Verkäufer ist in dieser Situation nicht zuletzt deshalb schutzwürdig, weil ein derartiges Umschwenken Streitigkeiten provoziert und einen Verkäufer, der sich auf den Bestand des Vertrags verlässt, in Beweisschwierigkeiten bringen kann.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Vorgehensweise der Klägerin war in zweifacher Hinsicht übereilt. Zum einen, weil die Minderung erklärt wurde und nur wenige Monate später – wegen desselben Mangels – die Rückabwicklung. Nach Auffassung des BGH ist ein Käufer vor übereilten Entscheidungen bereits dadurch geschützt, dass er diese grundsätzlich nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist ausüben könne (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/6040, S. 221). Dabei gibt es zahlreiche Tatbestände, aufgrund derer der Käufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Darüber hinaus kann ein Käufer durchaus zu einer schnellen Entscheidung gezwungen sein. Wegen der kurzen kaufrechtlichen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 2 BGB) kann es erforderlich sein, mit der Klageerhebung zügig die Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), ohne sich endgültig für einen Rechtsbehelf entschieden zu haben. Es kann auch vorkommen, dass sich erst später herausstellt, dass die Kaufsache wegen des Mangels für den Käufer nutzlos geworden ist (Derleder, NJW 2003, 998, 1002). Denkbar ist auch, dass zunächst Zweifel an der Erheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bestehen. In diesem Sinne war die bereits genannte, frühere Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 01.02.2006 – 3 U 106/05) auch im Sinne eines „Übereilungsschutzes“ interpretiert worden (Berscheid, ZGS 2009, 17). Nach der Entscheidung des BGH steht jedoch fest, dass sich ein Käufer für einen Rechtsbehelf entscheiden muss.
Zum anderen, weil in der Folgezeit nicht abgewartet wurde, ob sich andere Mängel zeigen. Das Problem der Bindungswirkung stellt sich nur bei demselben Mangel. So wäre nach der Beschreibung des Fahrzeugs durch die Klägerin durchaus zu erwarten gewesen, dass sich nach der Minderungserklärung noch weitere Mängel zeigen. Auf diese „neuen“ Mängel hätte, so sie denn erheblich i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gewesen wären, ein Rücktritt gestützt werden können. Daraus ergibt sich für die Praxis ein neues Problem: Wann liegt ein „neuer“ Mangel vor und nicht bloß eine „Verschärfung“ des bereits geltend gemachten Mangels? Diese Frage wird nicht immer leicht zu beantworten sein, wie das Beispiel des Montagsautos zeigt. Denn für ein Montagsauto sind nach der Rechtsprechung des BGH kleinere Mängel, die auf Nachlässigkeit in der Produktion beruhen, charakteristisch (BGH, Urt. v. 23.01.2013 – VIII ZR 140/12 Rn. 26 – NJW 2013, 1523). In diesem Sinne könnten kleinere Mängel, die nach Erklärung der Minderung auftreten, als Teil des Mangels „Montagsauto“ qualifiziert werden und damit gerade keinen „neuen“ Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. Vor diesem Hintergrund war (vor der Entscheidung des BGH) gefordert worden, gerade bei einem Montagsauto dem Käufer, der zunächst die Minderung erklärt hat, den Übergang zum großen Schadensersatz zu gestatten (Maurer, SVR 2017, 321, 324).

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Die Entscheidung behandelt darüber hinaus das Thema „Montagsauto“, wobei in diesem Punkt keine Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 23.01.2013 – VIII ZR 140/12 Rn. 26 – NJW 2013, 1523) zu erkennen ist. Die Vorinstanzen mussten sich hier noch einen Rüffel abholen, denn der BGH stellte fest, dass es an hinreichenden Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Sachmangel „Montagsauto“ fehle. Es gilt: Die Hürden, um ein Auto als Montagsauto zu qualifizieren, sind hoch. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Neuwagen oder ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt.

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Andrea KahleRechtsanwältin

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