Oberlandesgericht Koblenz, 6-U-1487/14, Pressemitteilung vom 04.11.2015
Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden für den von ihm durchgeführten Motoraustausch an einem knapp zwei Jahre alten Transporter, sofern nach einer Garantieanfrage eines Mitarbeiters der Werkstatt eine Garantiezusage des Herstellers erfolgte.
Dies hat der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Trier entschieden (Az. 6 U 1487/14).
Das knapp zwei Jahre alte Fahrzeug des Beklagten, ein Transporter, blieb aufgrund eines Motorschadens liegen und wurde in die Werkstatt der Klägerin verbracht. Nach Durchführung von Prüfarbeiten am Fahrzeug und Vorlage einiger Unterlagen durch den Beklagten als Kunden erteilte der Hersteller des Fahrzeugs auf Anfrage der Kfz-Werkstatt eine Garantiezusage. Die Klägerin nahm sodann nach Versendung einer Auftragsbestätigung an den Beklagten den Motoraustausch vor. Knapp vier Monate nach der Durchführung der Reparatur versagte der Hersteller die Garantieleistung mit der Begründung, die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle seien vom Beklagten nicht eingehalten worden. Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Motors trat er an die Klägerin ab. Diese hat den Beklagten im vorliegenden Verfahren auf Bezahlung der Reparaturkosten für den Motoraustausch in Anspruch genommen.
Der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zahlungsklage vollständig abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers sei die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten gewesen. Etwaige Gründe für einen Wegfall dieser Zusage und einer damit einhergehenden Verpflichtung des Kunden, die Kosten für den Motoraustausch doch auszugleichen, könnten nur in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Kunde geltend gemacht werden.
Gründe für einen solchen Wegfall der Garantiezusage bestünden aber auch nicht. Die dem Beklagten gegenüber abgegebene Garantiezusage sei nämlich nicht ohne weiteres einseitig abänderbar durch die annähernd vier Monate nach der Reparatur mitgeteilte Auffassung des Herstellers, ein Garantiefall liege nicht vor. Dieser habe vorab die Voraussetzungen für die Erteilung einer Garantiezusage eigens geprüft und bejaht. Daher falle es in seinen Risikobereich, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden sind oder nicht. Letztlich seien daher weder Zahlungsansprüche der Kfz-Werkstatt noch solche des Herstellers gegen den Beklagten entstanden.