Nachfolgend ein Beitrag vom 26.9.2017 von Hippeli, jurisPR-HaGesR 9/2017 Anm. 6
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Die Niederlegung des Amtes des GmbH-Geschäftsführers ist rechtsmissbräuchlich, wenn es sich bei dem sein Amt niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und er davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen.
2. Dies gilt nicht für einen weder unmittelbar noch mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Fremdgeschäftsführer.
A. Problemstellung
Im Fall ging es darum, ob die Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers einer GmbH ohne Bestellung eines Nachfolgers auch dann als rechtsmissbräuchlich (und damit nicht in das Handelsregister eintragungsfähig) angesehen werden kann, sofern dieser ein reiner Fremdgeschäftsführer ist, somit keinerlei Beteiligung an der GmbH besitzt.
In der spiegelbildlichen Konstellation (Alleingeschäftsführer ist zugleich alleiniger oder zumindest maßgeblicher Gesellschafter der GmbH und legt sein Amt nieder, ohne dass ein Nachfolger bestellt wird) wird aus Umgehungsgesichtspunkten jedenfalls von Rechtsmissbräuchlichkeit ausgegangen, so dass sich naturgemäß die Frage stellt, ob sich diese Maßstäbe auf die erstgenannte Konstellation übertragen lassen.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Vorliegend ging es um eine GmbH mit einem weder unmittelbar noch mittelbar an der GmbH beteiligten Alleingeschäftsführer (sog. Fremdgeschäftsführer). Diese GmbH weist eine unmittelbare Gesellschafterin auf, an der wiederum drei natürliche Personen beteiligt sind.
Der Alleingeschäftsführer der GmbH erklärte seine Amtsniederlegung und stellte beim zuständigen Registergericht den Antrag auf Löschung als Geschäftsführer aus dem Handelsregister der GmbH. Gerade auch weil sich die GmbH jedoch in der Insolvenz befand, hielt das Registergericht die Amtsniederlegung für rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Schließlich werde die GmbH zur Unzeit faktisch führungslos. Dementsprechend wurde der Löschungsantrag letztlich zurückgewiesen. Hiergegen legte der Geschäftsführer der GmbH Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Bamberg hat die Zurückweisung des Löschungsantrags für nicht gerechtfertigt gehalten. Schließlich sei die Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers einer GmbH im Grundsatz selbst dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt oder diese zur Unzeit erfolgt.
Die hiervon zu machende Ausnahme im Falle des Rechtsmissbrauchs sei vorliegend nicht einschlägig. Zwar komme ein Fall des Rechtsmissbrauchs immer dann in Betracht, wenn ein Alleingeschäftsführer sein Amt niederlegt, ohne dass zugleich ein Nachfolger bestellt wird. Allerdings betreffe dies nur die Konstellation der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorganen in der Gesellschaft. Anderenfalls wäre es möglich, sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, indem der Gesellschafter die Gesellschaft durch seine Amtsniederlegung als Geschäftsführer handlungsunfähig macht. Die einschlägigen Grundsätze der Rechtsprechung seien über den Geltungsbereich für Gesellschafter-Geschäftsführer von Ein-Mann-Gesellschaften hinaus nicht anwendbar, da die Gesellschafter die Möglichkeit hätten, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
C. Kontext der Entscheidung
Das Judikat bewegt sich insgesamt auf ausgetretenen Pfaden. Grundsätzlich trifft es zu, dass der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt jederzeit fristlos niederlegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1993 – II ZR 58/92 – BGHZ 121, 257; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.06.1993 – 20 W 178/93 – GmbHR 1993, 738; Nerlich in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 60 Rn. 151; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 38 Rn. 90). Die Amtsniederlegung ist selbst dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt oder sie zur Unzeit erfolgt. Davon wird nur noch dann eine Ausnahme gemacht, wenn der (nicht seinerseits vertretbare) Alleingeschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter oder maßgeblicher Mehrheitsgesellschafter ist, sein Amt niederlegt, ohne zugleich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2014 – 5 W 1326/14 – RNotZ 2015, 306; Krafka/Kühn, in: Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Teil I Rn. 1093).
Der vorliegende Fall, bei dem der alleinige Fremdgeschäftsführer sein Amt niederlegen will, wurde in der jüngeren Vergangenheit bereits absolut identisch entschieden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.06.2015 – I-25 Wx 18/15 – GmbHR 2015, 1271). Außerdem lässt sich der Fall sehr gut zu den jüngeren Judikaten zur spiegelbildlichen Konstellation abgrenzen, wonach eine regelmäßige Rechtsmissbräuchlichkeit eben dann besteht, wenn es sich nicht um einen Fremdgeschäftsführer handelt, sondern eine (völlige oder überwiegende) Personenidentität zum Gesellschafterkreis besteht (vgl. OLG München, Beschl. v. 16.03.2011 – 31 Wx 64/11 – NZG 2011, 432; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.11.2014 – 20 W 317/11 – ZIP 2015, 478, m. Anm. Hippeli, jurisPR-HaGesR 4/2015 Anm. 6).
Auch die Grundsätze zur Bestellung eines Notgeschäftsführers (Gesellschaftsorgane sind selbst nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Bestellung des Notgeschäftsführers droht ein Schaden oder eine erforderliche Handlung kann alsbald nicht vorgenommen werden, vgl. OLG München, Beschl. v. 11.09.2007 – 31 Wx 49/07 – DStR 2007, 1925; Wicke in: Wicke, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 6 Rn. 17) zeigen, dass das vorliegende Judikat überzeugend ist. Denn erkennbar können vorliegend die nicht einmal partiell mit dem Geschäftsführer identischen Gesellschafter einen anderen GmbH-Geschäftsführer bestellen, ohne die GmbH lahmzulegen. Dies gilt bei einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren wie im Fall sogar erst recht: Das eigentliche Problem der Rechtsmissbräuchlichkeit im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers besteht schließlich gerade bei der Umgehung der Antragspflicht i.S.d. § 15a InsO (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.04.2013 – 2 (7) Ss 89/12 – wistra 2013, 359; Pfordte/Sering in: Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2017, § 15a InsO Rn. 10). Da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse i.S.d. § 80 Abs. 1 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren aber schon auf den Insolvenzverwalter übergangen sind und nur noch eine geringe Reservatzuständigkeit auf Seiten des GmbH-Geschäftsführers gegeben ist, stellt sich ein etwaiger (geringer) Zeitversatz zwischen der Amtsniederlegung des alten Alleingeschäftsführers und der Neubestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer(s) als hinnehmbar dar.
D. Auswirkungen für die Praxis
Es bleibt dabei: Ein GmbH-Geschäftsführer kann regelmäßig nach Belieben von seinem Amt zurücktreten, gleich ob er Alleingeschäftsführer ist oder dies während der Insolvenz der GmbH erfolgt. Die einzige Ausnahme bildet die vorliegend eben tatbestandlich nicht einschlägige völlige oder überwiegende Personenidentität Alleingeschäftsführer/Gesellschafter.
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