Nachfolgend ein Beitrag vom 17.10.2017 von Henning, jurisPR-BKR 10/2017 Anm. 3
Orientierungssätze
1. Ein Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen.
2. Eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage führt nur dann zu einer Haftung des Vermittlers, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa, weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder, weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen ist (Festhaltung BGH v. 05.03.2009 – III ZR 17/08 – NZG 2009, 471).
3. Der Anleger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies (Festhaltung BGH v. 15.11.2012 – III ZR 55/12 – WM 2012, 2375).
A. Problemstellung
Die Entscheidung beleuchtet eine in der Rechtspraxis nicht selten auftretende Fallgestaltung bei gegen Vermittler von Kapitalanlagen gerichteten Schadensersatzklagen: Die Rüge, der Vermittler habe die mangelnde wirtschaftliche Tragfähigkeit des empfohlenen Anlagemodells im Rahmen der von ihm geschuldeten Plausibilitätsprüfung erkennen oder jedenfalls auf die unterlassene Prüfung hinweisen müssen. Der Sachverhalt in dem der besprochenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist insoweit besonders, als die im Regelfall strittigen Fragen, ob das Konzept in sich schlüssig und ob die ggf. fehlende Plausibilität für einen Vermittler zu ersehen war, von den Vorinstanzen kaum erörtert wurden. Denn im Grundsatz sollte der Beklagte schon deshalb haften, weil er die gebotene Prüfung unterlassen und darauf auch nicht hingewiesen habe.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin nahm den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf dessen Empfehlung verkaufte die Klägerin 2009 eine Lebensversicherung an ein Drittunternehmen, welches den Rückkaufwert der Lebensversicherung realisieren und in Grundkapital investieren sollte. Den „Kaufpreis“ sollte die Klägerin über einen Zeitraum von neun Jahren in monatlichen Raten erhalten. Nachdem die Klägerin bis April 2011 16.000 Euro als „Kaufpreis“ erhalten hatte, stellte das Drittunternehmen seine Zahlungen ein; über sein Vermögen wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe seine Verpflichtung zur Prüfung der Plausibilität der empfohlenen Anlageform sowie zur Information über alle anlagerelevanten Umstände verletzt. Bei der erforderlichen Überprüfung habe er feststellen können und müssen, dass das vorgesehene Konzept nicht habe funktionieren können und es sich deshalb nicht um eine taugliche, sondern höchst riskante Anlage gehandelt habe. Jedenfalls habe er darauf hinweisen müssen, dass er die notwendige Prüfung unterlassen habe. Der Beklagte stellte eine Pflichtverletzung in Abrede und erhob die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Verpflichtung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag, die Plausibilität der von ihm empfohlenen Anlage zu überprüfen, verletzt. Er habe nicht konkret dargetan, anhand welcher konkreter Unterlagen er eine solche Prüfung vorgenommen habe, so dass nicht festgestellt werden könne, ob sich aus dem von ihm erwähnten Material verlässliche Informationen über die Seriosität der Anlage und des kapitalsuchenden Unternehmens ergeben hätten. Da er die Klägerin zudem über seinen unzureichenden Informationsstand nicht unterrichtet habe, spreche die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis die Anlage nicht gezeichnet hätte. Auch zu der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung habe er nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vorbringen lasse nicht erkennen, wann und durch wen die Klägerin Kenntnis von welchen Risiken der Anlage und insbesondere von der von ihm unterlassenen Plausibilitätsprüfung erlangt habe. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien und der bislang getroffenen Feststellungen lasse sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin noch nicht begründen. Zwar verstoße eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage gegen die aus einem Anlagevermittlungsvertrag folgende Verpflichtung, das Anlagekonzept, bezüglich dessen Auskünfte erteilt würden, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen und auf eine unterlassene Prüfung hinzuweisen. Es sei jedoch darüber hinaus jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte oder ihr in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Ob eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorliege, könne deshalb nicht beurteilt werden, wenn nicht zuvor festgestellt werde, dass es an der notwendigen Plausibilität fehle und woraus sich dies ergebe. Daran fehle es trotz dazu erfolgten Vorbringens der Klägerin. Allein auf die Unterlassung der gebotenen Plausibilitätsprüfung und die fehlende Aufklärung hierüber könne eine Verurteilung des Beklagten demgegenüber nicht gestützt werden, selbst wenn sich die Klägerin nicht zur Zeichnung der Anlage entschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass diese Prüfung nicht durchgeführt worden sei. Der Anleger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufweise. Erst für die sich im weiteren Verfahren stellende Frage, ob der Beklagte die entsprechenden Mängel bei einer Prüfung der Plausibilität habe erkennen müssen, obliege ihm dann die Darlegungs- und Beweislast.
Da es für den Verjährungsbeginn nicht allein darauf ankomme, ob und wann die Klägerin von der angeblich unterbliebenen Plausibilitätsprüfung erfahren habe, sei auch der Vorwurf, der Beklagte habe den Eintritt der Verjährung nicht schlüssig vorgetragen, nicht tragfähig. Außerdem sei es nicht Sache des Beklagten, im Einzelnen darzustellen, wann und durch wen die Klägerin Kenntnis von welchen Risiken der Anlage erlangt habe, wenn nicht zuvor sie selbst diese Risiken konkret benenne und ggf. beweise. Auch im Hinblick darauf seien weitere Feststellungen erforderlich.
C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung reiht sich nahtlos ein in die Rechtsprechung des BGH zur Pflicht des Anlagevermittlers auf Vornahme einer Plausibilitätsprüfung von Anlagekonzepten. Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung ist stets ein Auskunftsvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.2014 – XI ZR 341/12 Rn. 14 und BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 100/06 Rn. 7), kein Anlagevermittlungsvertrag.
I. Unterschiedliches Pflichtenprogramm bei Berater und Vermittler
1. Anlageberater
Sowohl der bankgebundene (BGH, Urt. v. 07.10.2008 – XI ZR 89/07 Rn. 12 – BGHZ 178, 149) als auch der freie (BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 10) Berater sind – insoweit weitergehend – verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen wollen, mit (bank)üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anlageinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Denn dass eine Bank eine Anlage nicht ohne eine solche Prüfung befürwortet, wird vom Geschäftsverkehr, der Banken regelmäßig besonderes Vertrauen entgegenbringt, ohne weiteres vorausgesetzt (BGH, Urt. v. 05.05.1992 – XI ZR 242/91 Rn. 29). Eine bloße Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts oder sonstiger Unterlagen genügt daher nicht.
2. Anlagevermittler
Anders sieht es bei bloßen Anlagevermittlern aus, die einem reduzierten Pflichtenkanon unterliegen.
Diese müssen das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie die entsprechenden Auskünfte erteilen, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten können sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen (BGH, Urt. v. 30.10.2014 – III ZR 493/13 Rn. 23; BGH, Urt. v. 17.02.2011 – III ZR 144/10 Rn. 9 und BGH, Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 17/08 Rn. 12 m.w.N.). Allerdings kann dies im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht nur dann zu einer Haftung führen, wenn die vorzunehmende Prüfung auch Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 17/08 Rn. 13 für den freien und BGH, Urt. v. 07.10.2008 – XI ZR 89/07 Rn. 14 für den Bankberater). Es ist also jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte oder ihr in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Ob eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorliegt, kann deshalb nicht beurteilt werden, wenn nicht zuvor festgestellt wird, dass es an der notwendigen Plausibilität fehlt und woraus sich dies ergibt.
a) Anwendung der Grundsätze im Streitfall
Der dem BGH unterbreitete Sachverhalt war insofern problematisch, als davon auszugehen war, dass eine Plausibilitätsprüfung dort gar nicht stattgefunden hatte (Rn. 15) und es auch keine Feststellungen dazu gab, was Ergebnis einer – hypothetischen – Prüfung gewesen wäre. Denn das Berufungsgericht ließ für eine Haftung des Beklagten ausreichen, dass er eine Plausibilitätsprüfung unterlassen und zudem hierauf nicht hingewiesen hat. Das ist nach den oben angeführten Grundsätzen aber nicht genug. Selbst wenn die Klägerin in Kenntnis einer unterlassenen Plausibilitätsprüfung die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte – so die Ausführungen des BGH-Anwalts in der mündlichen Verhandlung, um das Berufungsurteil zu retten – ändert das nichts an den vorrangigen Überlegungen zum Schutzzweck der verletzten Pflicht. Denn war das Anlagekonzept plausibel, erhält der Anleger ein den Plausibilitätsanforderungen entsprechendes Beteiligungsobjekt. Schadensersatzansprüche scheiden dann aus.
b) Darlegungs- und Beweislast
Die Klägerin hatte insoweit indes vorgetragen, es habe sich um eine höchst riskante und untaugliche Anlage gehandelt, deren Konzept besonders wegen der offensichtlich fragwürdigen Höhe der zu erwartenden Rendite nicht habe funktionieren können. Entsprechender Vortrag war nötig, da der Anleger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies (so bereits BGH, Urt. v. 20.06.2013 – III ZR 293/12 Rn. 22 und BGH, Urt. v. 15.11.2012 – III ZR 55/12 Rn. 17 – WM 2012, 2375 für schon durchgeführte Plausibilitätsprüfungen). Nichts anderes – so der III. Zivilsenat des BGH – könne für die hier der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Fallgestaltung gelten, in der eine Prüfung der Plausibilität (noch) nicht stattgefunden habe und das hypothetische Ergebnis einer solchen Untersuchung festzustellen sei.
Sollte sich im weiteren Verfahren aufgrund der vom Berufungsgericht nachzuholenden Feststellungen das Vorbringen der Klägerin zu den Plausibilitätsdefiziten der Anlage bestätigen, stellt sich die dem nachgelagerte Frage, ob der Vermittler die entsprechenden Mängel bei einer Prüfung der Plausibilität hätte erkennen müssen. Dafür obliegt ihm dann die Darlegungs- und Beweislast (so schon BGH, Urt. v. 05.03.2009 – III ZR 17/08 Rn. 14: weil es um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht).
II. Die Einrede der Verjährung
1. Folgewirkung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung
Der Umstand, dass das Berufungsgericht für eine Haftung des Vermittlers allein die nicht durchgeführte Plausibilitätsprüfung und den unterlassenen Hinweis hierauf hat ausreichen lassen, ohne selbst eine hypothetische Prüfung vorzunehmen, hat Folgewirkungen bei der Frage der Verjährung. Denn wenn die unterbliebene Plausibilitätsprüfung für sich genommen noch keine anspruchsbegründende Pflichtverletzung darstellt, kann der Vorwurf nicht aufrechterhalten werden, der Vermittler habe nicht ausreichend vorgetragen, (konkret) wann und durch wen die Klägerin davon erfahren habe, dass er die Plausibilität der empfohlenen Anlage nicht überprüft habe. Für den Verjährungsbeginn kommt es nämlich nicht allein darauf an.
2. Pflichtverletzungsspezifischer Beginn
Davon abgesehen ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des II. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 16/10 Rn. 13) als auch des III. Zivilsenats (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.07.2015 – III ZR 149/14 Rn. 14 m.w.N.) sowie des XI. Zivilsenats des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.06.2009 – XI ZR 171/08 Rn. 14) jede einzelne Pflichtverletzung getrennt zu prüfen und jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbstständig zu behandeln, so dass sich die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Fehler und für jeden Anleger gesondert berechnet.
Dies setzt für die Beurteilung der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 BGB voraus, dass der Anleger zunächst zu den Pflichtverletzungen bzw. Prospektfehlern, auf die er seinen Schadensersatzanspruch maßgeblich stützt, konkret vorträgt und der Vermittler hernach darauf bezogen die insoweit kenntnisbegründenden Umstände im Einzelnen darlegen kann.
Im Streitfall war es daher nicht Sache des Beklagten, im Einzelnen darzustellen, wann und durch wen die Klägerin Kenntnis von welchen Risiken der Anlage erlangt hat, wenn nicht zuvor sie selbst diese Risiken konkret benennt und ggf. beweist. Auch im Hinblick darauf waren weitere Feststellungen erforderlich.
D. Auswirkungen für die Praxis
Die – in der Praxis nicht immer einfach zu beantwortende –- Frage, ob ein Anlagekonzept wirtschaftlich tragfähig ist und ob der regelmäßig zum Vertrieb benutzte Prospekt ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt, wird nun vermehrt in den Fokus der gerichtlichen Prüfung gelangen. Denn die Plausibilität ist vorrangig festzustellen. Steht jedoch fest, dass der Vermittler die mangelnde Plausibilität nicht mit „zumutbarem Aufwand festzustellen in der Lage“ war (so die Einschränkung in BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 218/06 Rn. 4, BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9, und BGH, Urt. v. 16.06.2011 – III ZR 200/09 Rn. 14), scheidet schon deshalb eine Haftung aus.
Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0
Leinefelde
Telefon: 03605 544 330
Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)
oder schreiben Sie hier eine Mail: