Nachfolgend ein Beitrag vom 11.5.2018 von Stenzel, jurisPR-ITR 9/2018 Anm. 3

Leitsätze

1. Die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird, unterfällt nicht Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
2. Bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung, d.h. einer Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien, aus.
3. Die Beseitigung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis setzt voraus, dass dieser leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blickfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird.

A. Problemstellung

Hotels, wie auch andere Unternehmen, benutzen für ihre Außendarstellung gern Symbole, mit denen sie ihre Logos oder Namen gestalten. Beliebt sind z.B. Zeichen, die eine Ferienstimmung oder Naturverbundenheit vermitteln sollen. Dies kann zu Irreführungen mit den vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) für einen besonderen Komfort- und Qualitätsstandard verliehenen Sternen führen. Über einen solchen Fall hatte vorliegend das OLG Celle zu entscheiden.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Beklagte betreibt ein Hotel. Ihre Internetwerbung hatte sie mit der fett gedruckten Zeile überschrieben: „G.-Hotel H. *** Familie Sch.“. Die drei Symbole hinter den Worten „G.-Hotel H.“ sollten nach ihren Angaben Blüten darstellen. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, hielt diese hingegen für Sterne. Über eine aktuelle und gültige Hotelklassifizierung des DEHOGA, der bis zu fünf goldfarbene, fünfzackige Sterne vergibt, oder einer anderen neutralen Stelle, verfügte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Nach einer späteren Absolvierung des Klassifizierungsverfahrens des DEHOGA erhielt sie drei Sterne. Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst erfolglos wettbewerbsrechtlich ab. Ihre in erster Instanz vor dem LG Verden eingereichte Klage auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten wurde abgelehnt. Mit der Berufung beim OLG Celle verfolgte die Klägerin die Ansprüche weiter. Im Unterlassungsantrag begehrte sie, dass die Beklagte es unterlasse, „am Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben“ und fügte den Zusatz bei: „sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zu Grunde liegt“. Die Abmahnkosten bezifferte sie mit insgesamt 267,50 Euro.
Das OLG Celle hat dem Antrag im Ergebnis stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hielt den Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG für gegeben. Den von der Klägerin formulierten Unterlassungsantrag mit der Einschränkung „nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung“ sah das Oberlandesgericht jedoch als zu weitreichend formuliert an. Es stellte insoweit klar, dass die Werbung nicht mehr zu beanstanden sei, wenn die Beklagte eine entsprechende Klassifizierung nicht vom DEHOGA, sondern von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien erhalten hätte. Kostenmäßig wirkte sich die insoweit erfolgte Streichung im Tenor jedoch nicht aus.
Im Weiteren führte das Oberlandesgericht – mit umfangreichen Verweisen auf die Kommentarliteratur – aus, dass die Verwendung der reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole keinen Verstoß gegen Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG darstelle. Die Regelung erfasse nicht die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringe, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben werde, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt werde.
Ein Verstoß gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG lehnte das Oberlandesgericht wegen Fehlens einer objektiv unwahren Tatsache ab, da es ein entsprechendes Klassifizierungszeichen, wie von der Beklagten genutzt, (bislang) nicht gebe.
In der Verwendung der drei sternenähnlichen Zeichen sah es jedoch eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Bei einem erheblichen Teil der Verbraucher werde der Anschein erweckt, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen sei. Die Internetwerbung der Beklagten mit der Darstellung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen im Fettdruck und an zentraler Stelle werde von den angesprochenen Verkehrskreisen – also den durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehörten – dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung verberge. Da weder der Hotelname noch die Familienbezeichnung eine anderweitige gedankliche Verbindung mit den verwendeten Zeichen nahelegten, dränge sich dieses Verständnis förmlich auf.
Dass die sternenähnlichen Symbole in einer grünlichen Farbe gehalten seien, bewirke keine andere Wahrnehmung, weil sich die gesamte Seite der Beklagten in dieser Farbgebung präsentiere. Der Einwand der Beklagten, es handele sich um stilisierte Blüten, sei angesichts der konkreten Formgestaltung fernliegend.
Sofern die Beklagte vortrage, die – ihrer Ansicht nach – blütenähnlichen Zeichen entsprächen der grünen Grundfarbe ihres Hauses, der Blütenpracht auf ihrem Anwesen und der Flower-Power-Atmosphäre im Künstlerdorf W., möge dies zutreffen, könne aber den eindeutig vorherrschenden Eindruck einer Hotelklassifizierung, den der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher der Darstellung dieser als sternenähnlich wahrgenommenen Symbole beimesse, nicht entkräften.
Die Verwendung der Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen sei irreführend, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung unstreitig nicht von einer neutralen Stelle mit drei Sternen ausgezeichnet worden sei. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass es sich tatsächlich um ein Hotel dieser Komfortklasse handele und sie die drei Sterne – wie später auch geschehen – auf entsprechenden Antrag auch erhalten würde, stehe dies einer Irreführung nicht entgegen. Eine solche sei bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben werde, ohne, dass dieses von einer unabhängigen Stelle vergeben worden sei. Ohne Bedeutung für die Irreführung sei, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung bestehe und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweise.
Ebenfalls erfolglos berief sich die Beklagte darauf, sie habe die Irreführungsgefahr über eine Klassifizierung als „Drei-Sterne-Hotel“ dadurch beseitigt, dass sie auf ihrer Homepage in der Unterrubrik „Geschichte und Fotos unseres Hauses“ angegeben habe: „Besonders stolz sind wir jedoch darauf, dass die … DEHOGA anlässlich der Hotelbewertung (2005 gültig bis 2008), bei der unsere beantragten ,drei Sterne‘ mit großem Erfolg bestätigt wurden, fragte, warum wir nicht gleich einen Antrag auf ,vier Sterne‘ gestellt hätten.“ Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bleibt schon der konkrete Bezug dieser Aussage für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Werbung mit den sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Hotel- und dem Familiennamen unklar. Davon abgesehen wäre erforderlich, dass der aufklärende Hinweis leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blinkfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt werde. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die gerügte Darstellung oben und hervorgehoben auf der ersten Seite der Homepage der Beklagten befände, während der Hinweis erst versteckt auf einer von über zehn Unterrubriken erfolge.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sah das OLG Celle auch die nach § 5 UWG erforderliche wettbewerbliche Relevanz der Irreführung für den Kaufentschluss gegeben. Die Klassifizierung sei im Bereich des Hotelgewerbes ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel. Wenn die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass die Sterne angegeben worden seien, ohne dass die damit allgemein verbundene Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorgenommen worden sei, so wäre das Angebot der Beklagten weniger attraktiv gewesen. Die Werbewirksamkeit der Sterneklassifizierung bestehe gerade darin, dass – jedenfalls in der Vorstellung der Verbraucher – eine Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorausgegangen sei. Nach der Verkehrsauffassung rechtfertige eine höhere Anzahl an Sternen einen höheren Preis bzw. lasse einen angebotenen niedrigeren Preis als besondere Gelegenheit erscheinen.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass der DEHOGA das Hotel der Beklagten erneut mit drei Sternen klassifiziert habe. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr könne regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Der bloße Wegfall der Störung genüge zur Beseitigung nicht. Dasselbe gelte für eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt werde; sie entfalle nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten völlig gleichartiger Umstände nicht zu erwarten sei. So liege der Fall hier, da die vom DEHOGA verliehene Klassifizierung nur bis 2020 Gültigkeit habe und die Beklagte schon in der Vergangenheit von der Absolvierung eines erneuten Klassifizierungsverfahrens – nach Ablauf ihrer in 2005 verliehenen drei Sterne – abgesehen habe.
Die Klägerin könne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung auf Ersatz ihrer anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Deren Höhe von 250 Euro nebst 7% Mehrwertsteuer von 17,50 Euro, mithin 267,50 Euro, erscheine (noch) angemessen.

C. Kontext der Entscheidung

I. Nach der Deutschen Hotelklassifizierung des DEHOGA können sich Hotels in Deutschland freiwillig hinsichtlich ihrer Qualität und Standards bewerten lassen und bis zu fünf Sterne erhalten. Die Klassifizierung ist drei Jahre gültig und nach erneuter Überprüfung verlängerbar (https://www.dehoga-bundesverband.de/branchenthemen/klassifizierung/hotelklassifizierung/, zuletzt abgerufen am 07.05.2018). Irreführende Werbungen mit Hotelsternen werden vom DEHOGA bzw. der Wettbewerbszentrale aktiv verfolgt. Nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale wurden dieser im Jahr 2017 insgesamt 409 Fälle mit sog. „Sterne-Mogeleien“ angezeigt, wobei sie in 106 Fällen Gerichtsverfahren eingeleitet hat (Pressemitteilung vom 30.01.2018, abrufbar unter: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_pressemitteilungen/?id=323, zuletzt abgerufen am 07.05.2018).
II. Vorliegend ging es um die Konstellation, dass ein Hotel sternenähnliche Symbole (Blüten) in Zusammenhang mit seinem Namen nutzte, damit aber eigentlich nicht mit einer Klassifizierung oder einem sonst ausgewiesenen Standard werben wollte. Für die Entscheidung kam es insoweit darauf an, ob dem Betrachter mit den Zeichen suggeriert wird, dass das Hotel eine besondere Komfort- oder Qualitätsstufe besitzt – etwa weil sie vom DEHOGA im Rahmen des Klassifizierungsverfahrens vergeben wurde oder von einer anderen, neutralen Stelle. Das OLG Celle hielt eine irreführende Werbung für gegeben und stellte dabei mit der ständigen Rechtsprechung des BGH auf den Gesamteindruck ab (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 05.02.2015 – I ZR 136/13 Rn. 18 „TIP der Woche“). Dass es sich – wie von der Beklagten vorgetragen – um ganz andere Symbole, nämlich Blüten, handeln sollte, stand der Einschätzung nicht entgegen. Sie wurden vom Oberlandesgericht nicht als solche wahrgenommen, sondern eben als Sterne, ähnlich denen der Deutschen Hotelklassifizierung. Auch die Farbgebung, grün statt gold, änderte an diesem Eindruck nichts.
Mit seiner Entscheidung steht das OLG Celle auf der Linie der Rechtsprechung anderer Gerichte. Auch diese bewerten das Vorliegen einer Irreführung eher streng und lassen Hotels kaum Spielraum, Sterne bzw. sternenähnliche Zeichen im Rahmen ihrer Präsentationen zu nutzen, wenn keine „offizielle“ Zertifizierung vorliegt. In einem kürzlich vom LG Dessau-Roßlau entschiedenen Fall ging es z.B. um die Bewertung von vier nebeneinander angeordneten Sonnen, die in Zusammenhang mit dem Schriftzug „Hotel“ im Rahmen des Hotellogos abgebildet waren. Das Landgericht sah eine Irreführung gegeben, da vom Gesamteindruck her für den Betrachter nicht erkennbar sei, dass es sich „,nur‘ um Sonnen“ handele (LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 24.11.2017 – 3 O 32/17 Rn. 27).
Letztlich liegt hier das Risiko, das Hotels bei der Nutzung von Zeichen als Zusatz zu ihrem Namen oder sonst in ihrer Außendarstellung tragen. Bei der Entscheidung, ob eine Irreführung vorliegt, kommt es auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise – und insoweit auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers – an, zu denen auch die Richter der entscheidenden Spruchkörper als potentielle Hotelgäste zählen. Diese bewerten das Vorliegen einer Irreführung aufgrund eigener Sachkunde. Dadurch bestehen in der Praxis gewisse Unsicherheiten, da je nach Zusammensetzung und Sichtweise die Einschätzungen unterschiedlich ausfallen können.
So hatte bspw. das LG Freiburg bei der Abbildung von vier auf einer ovalen Kurve angeordneten goldfarbenen Sternen in einem Familienwappen eines Hotels eine Irreführung abgelehnt und dies eher in den „spielerischen Bereich von Sympathiewerbung ohne […] objektiven Aussagegehalt“ verortet. Wenn die Sterne aus Sicht des Verkehrs nicht schon Teil des Wappens seien, dienten sie zu dessen Coloration und Verschönerung (LG Freiburg, Urt. v. 20.06.2016 – 12 O 137/15 KfH Rn. 22 m. Anm. Stenzel, jurisPR-ITR 18/2016 Anm. 3). Hingegen hielt in der Berufungsinstanz das OLG Karlsruhe die Darstellung für missverständlich und irreführend. Die Sternanordnung im Wappen sei als Hinweis auf eine „Sternqualifizierung“ anzusehen. Dies sei der naheliegende Sinn, den ein Verbraucher der Werbung beimessen werde (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2016 – 4 U 102/16 Rn. 8).
III. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte verneinte das OLG Celle das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Hotel die Kriterien des offiziellen Klassifizierungsverfahrens des DEHOGA tatsächlich erfüllte. Dies ist ohne Relevanz, wenn es eine solche (noch) nicht erhalten bzw. nicht verlängert hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2016 – 4 U 102/16 Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 15.07.2014 – 13 U 76/14 Rn. 10; LG Koblenz, Urt. v. 09.07.2013 – 1 HKO 133/12 Rn. 28).
IV. Eine Irreführung kann grundsätzlich durch einen geeigneten, klarstellenden Hinweis beseitigt werden. Nachvollziehbar hielt das OLG Celle die Angaben auf einer Unterseite des Internetauftritts des Hotels jedoch nicht für ausreichend. Es setzte insoweit die Maßstäbe für blickfangmäßig herausgestellte Werbung bei Kopplungsgeschäften bzw. Zugaben und Preisangaben an (mit Verweis auf BGH, Urt. v. 08.10.1998 – I ZR 187/97 Rn. 27 „Handy für 0,00 DM“; BGH, Urt. v. 13.06.2002 – I ZR 173/01 Rn. 27 „Koppelungsangebot I“; BGH, Urt. v. 22. 04.2009 – I ZR 14/07 Rn. 29 „0,00 Grundgebühr“).
Ob eine Irreführung durch einen entsprechenden Hinweis vermieden werden kann, wird in Zusammenhang mit Hotelklassifizierungen insbesondere bei der Frage diskutiert, inwieweit angegeben werden muss, von welcher (neutralen) Stelle die Sterne oder entsprechende Zeichen vergeben wurden bzw. welches Bewertungssystem der Vergabe zugrunde liegt (str. bzgl. fehlendem Zusatz „DEHOGA“, LG Koblenz, Urt. v. 17.12.2013 – 4 HK O 86/13 Rn. 21; LG Aurich, Urt. v. 15.09.2009 – 3 O 191/09 Rn. 16; a.A. OLG Celle, Beschl. v. 15.07.2014 – 13 U 76/14 Rn. 5). Dabei wurde eine Mouseover-Funktion jedenfalls nicht für ausreichend gehalten (zu Hotelbuchungsportalen OLG Nürnberg, Urt. v. 19.04.2016 – 3 U 1974/15 Rn. 22).
V. Mit seiner Entscheidung zur Reichweite bzw. Formulierung des Unterlassungsantrags bestätigte das OLG Celle seine bisherige Rechtsprechung (OLG Celle, Beschl. v. 15.07.2014 – 13 U 76/14 Rn. 3, 22). Ähnlich sah dies das LG Freiburg, woraufhin die Klägerin im dortigen Verfahren ihren Antrag änderte (LG Freiburg, Urt. v. 20.06.2016 – 12 O 137/15 KfH Rn. 6 m. Anm. Stenzel, jurisPR-ITR 18/2016 Anm. 3). Ob eine Vergabe von Hotelsternen auch durch andere Stellen oder nur vom DEHOGA vorgenommen werden kann, ließ dagegen das OLG Nürnberg ausdrücklich offen (OLG Nürnberg, Urt. v. 19.04.2016 – 3 U 1974/15 Rn. 29).

D. Auswirkungen für die Praxis

Hotels, die keine „offizielle“ Zertifizierung besitzen, ist nicht jede Verwendung von Zeichen zur Dekoration ihrer Namen, in der Werbung oder sonstigen Präsentationen verboten. Im Zweifel sollten jedoch keine Sterne und sternenähnliche Symbole genutzt werden, insbesondere dann nicht, wenn mehrere davon nebeneinander abgebildet werden. Andernfalls besteht das Risiko der Irreführung hinsichtlich der Klassifizierungen des DEHOGA bzw. einer anderen (neutralen) Stelle. Dabei wird sich das Hotel auch nicht erfolgreich darauf berufen können, dass es über einen hohen Komfort- und Qualitätsstandard verfügt und die Kriterien einer „offiziellen“ Einstufung erfüllen würde, wenn eine solche tatsächlich nicht vorliegt.

Irreführende Werbung durch sternenähnliche Symbole im Hotelnamen
Birgit OehlmannRechtsanwältin

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