Nachfolgend ein Beitrag vom 26.9.2017 von Fortmann, jurisPR-HaGesR 9/2017 Anm. 4

Orientierungssätze

1. Grundsätzlich fehlt es an einer Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem – später beanstandeten – Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
2. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat und auch dann, wenn der Geschäftsführer bewusst für das Gesellschaftsvermögen nachteilige Entscheidungen trifft und Maßnahmen ergreift. Bei Weisungen des Alleingesellschafters einer Ein-Personen-Gesellschaft bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses.
3. Entsprechendes gilt, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt.
4. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 33 GmbHG oder gegen § 64 GmbHG verstößt. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftsführer Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt.

A. Problemstellung

Das LG München II hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Geschäftsführer, der gleichzeitig auch treuhänderischer Alleingesellschafter ist, einem Schadensersatzanspruch insbesondere aus § 43 Abs. 2 GmbHG ausgesetzt ist, wenn seine Handlungen einen Vermögensschaden bei einer GmbH herbeiführen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger, Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH, machte gegenüber dem Beklagten, den ehemaligen Geschäftsführer der A-GmbH und deren 100-prozentigen Tochtergesellschaft B-GmbH, aus abgetretenen Recht Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung geltend. Der Beklagte war von Anfang 2004 bis Mitte 2011 alleiniger Geschäftsführer der beiden vorgenannten Gesellschaften. Von Mitte 2011 bis Anfang 2012 war bei den Gesellschaften dann die Ehefrau des Beklagten Geschäftsführerin. Der Beklagte war zudem Alleingesellschafter der A-GmbH. 99% der Anteile hielt er bis Ende 2014 für Rechnung des Klägers und das weitere Prozent für eigene Rechnung.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dass er im Jahre 2011 eine Vielzahl von Zahlungen zulasten der Geschäftskonten der beiden Gesellschaften veranlasst habe, die ohne Vertragsgrundlage oder sonstige Rechtfertigungen erfolgt seien. Es handele sich dabei um Lastschriften und Abhebungen, um privat veranlasste Kostenübernahmen, um rechtsgrundlose Gehaltszahlungen sowie rechtsgrundlose Zahlungen an eine weitere Gesellschaft. Dabei soll der Beklagte nach Angaben des Klägers im gesamten Zeitraum 2011 (formaler und nach seiner Abberufung faktischer) Geschäftsführer der A- und B-GmbH gewesen sein. Die Ansprüche der beiden vorgenannten GmbHs gegen den Beklagten seien treuhänderisch an den Kläger abgetreten worden.
Das LG München II hat die Klage abgewiesen.
Zunächst verneinte das Gericht einen Schadensersatzanspruch der A- und B-GmbH gemäß § 280 Abs. 1 BGB, den der Kläger aus abgetretenen Recht hätte geltend machen können. Der Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger sei kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (nämlich der beiden Gesellschaften).
Zudem – so das Gericht weiter – bestehe auch kein Schadensersatzanspruch der Gesellschaften nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Beklagte, auch wenn er 99% der Anteile an der A-GmbH nur treuhänderisch gehalten habe, trotzdem als Alleingesellschafter der A-GmbH zu betrachten sei. Denn nur der Treuhänder könne die Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend machen. Die Beziehung zum Treugeber sei lediglich rein schuldrechtlicher Natur und habe damit auf die Stellung als (formaler) Gesellschafter keinen Einfluss.
Das Gericht nahm dann weiter an, dass haftungsausschließende Anweisungen zugunsten des Beklagten vorlägen. Die Anweisungen sah das Gericht darin, dass der Beklagte bei seinen Handlungen sowohl als Geschäftsführer als auch als Alleingesellschafter gehandelt habe. Insoweit führte er bei seiner Tätigkeit faktisch nur die Anweisungen von sich selbst als Alleingesellschafter aus. Bei Anweisungen eines Alleingesellschafters bedürfe es nämlich – nicht wie sonst üblich – keines formellen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Es sei auch kein ausreichender Vortrag des Klägers vorhanden, dass die Anweisungen gegen gesetzliche Pflichten (zum Beispiel §§ 30, 64 GmbHG) verstoßen hätten. Daher ist davon auszugehen, dass der Beklagte diese zu befolgen gehabt hätte, selbst wenn bewusst nachteilige Entscheidungen für das Gesellschaftsvermögen getroffen wurden.
Auch die Tatsache, dass der Beklagten persönlich nur 100% der Anteile an der A-GmbH gehalten habe, ändere an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Da die B-GmbH 100-prozentige Tochtergesellschaft der A-GmbH sei, sei der Beklagte als Alleingesellschafter beider Gesellschaften anzusehen, so dass sein Wille dem Willen beider Gesellschaften entspräche und somit eine Pflichtwidrigkeit ausscheide.
Schließlich verneinte das LG München II auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Bezüglich der Gehaltszahlungen ergebe sich aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag die Vermutung, dass die Gehaltszahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Bezüglich der anderen streitgegenständlichen Leistungen des Beklagten, die ohne Rechtsgrund erfolgt sein sollen, bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch schon wegen § 814 BGB nicht. Denn der Beklagte, auf dessen Kenntnis es im Rahmen dieser Vorschrift ankäme, habe bei Vornahme dieser Leistungen gewusst, dass diese ohne Rechtsgrund erfolgt seien.
Gegen das Urteil des LG München II wurde beim OLG München unter dem Aktenzeichen 23 U 734/14 Berufung eingelegt.

C. Kontext der Entscheidung

Den Ausführungen des Landgerichts ist zuzustimmen. Insbesondere eine Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG hat das Gericht zu Recht verneint.
Der Beklagte ist als Alleingesellschafter sowohl der A- als auch der B-GmbH anzusehen. Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1970 urteilte der BGH, dass im Rahmen eines Treuhandverhältnisses nur der Treuhänder Gesellschafter einer GmbH sein kann (BGH, Urt. v. 14.12.1970 – II ZR 161/69; dem folgend auch OLG Brandenburg, Urt. v. 27.01.2015 – 6 U 76/13).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH war auch zutreffend, dass ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Alleingesellschafter einer GmbH ist, immer nur auf Anweisung von sich selbst handelt und bereits aus diesem Grund eine Pflichtverletzung i.S.v. § 43 Abs. 2 GmbHG in der Regel ausscheidet (BGH, Urt. v. 26.10.2009 – II ZR 222/08). Als Begründung wird hierfür insbesondere § 37 Abs. 1 GmbHG angeführt, nach dem der Geschäftsführer den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten hat und somit bei deren Ausführung seine Pflichten als Geschäftsführer in der Regel nicht verletzen kann.
Die Annahme einer haftungsbegründenden Anweisung scheitert auch nicht daran, dass der Alleingesellschafter nicht für jede Anweisung einen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt hat. Dies wäre eine bloße Förmelei, da der Wille des Alleingesellschafters immer auch dem Willen der Gesellschafterversammlung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2009 – II ZR 222/08).
Eine Haftung eines Geschäftsführers, der gleichzeitig auch Alleingesellschafter ist, scheidet somit gegenüber einer GmbH in den meisten Fällen aus. Eine Anweisung führt aber dann nicht zu einem Haftungsausschluss, wenn dadurch gleichzeitig die Befriedigung der Gläubiger der GmbH gefährdet wird, § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG. So darf der Geschäftsführer trotz Anweisung der Gesellschafterversammlung bzw. des Alleingesellschafters keine Handlungen vornehmen, die gegen die §§ 30, 64 GmbHG verstoßen oder einen existenzvernichtenden Eingriff darstellen (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 43 Rn. 34 m.w.N.).
Eine interessante Frage bleibt allerdings offen, da diese durch den Tatbestand des Urteils nicht beantwortet wird. Warum ist der Kläger aus abgetretenem Recht vorgegangen und hat nicht einen eigenen Anspruch aufgrund einer möglichen Verletzung des Treuhandvertrages geltend gemacht? Gegebenenfalls könnte es hier an einem Schaden auf Seiten des Klägers fehlen, da nicht jede Vermögensminderung einer Gesellschaft auch gleichzeitig eine Vermögensminderung des Gesellschafters darstellen muss.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des LG München II zeigt klar auf, dass ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Alleingesellschafter ist, für einen eingetretenen Schaden gegenüber einer GmbH in der Regel nur bei Verstoß gegen die zwingenden Kapitalerhaltungsvorschriften, gegen den § 64 GmbHG oder bei Vornahme eines existenzvernichtenden Eingriffs haftet. In allen anderen Situationen muss die Gesellschaft den Schaden hinnehmen. Dies ist insbesondere in der Situation misslich, in der der Geschäftsführer die Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch hält. Theoretisch kann der Treuhänder das Vermögen der GmbH als Treugut weitestgehend schmälern, ohne einem Schadensersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft ausgesetzt zu sein.
Ob ein Schaden der Gesellschaft immer auch gleichzeitig und im gleichen Umfang einen Schaden des Treugebers darstellt, ist äußerst fraglich. Daher können Situationen eintreten, in denen zwar bei der Gesellschaft durch eine Handlung des Treuhänders ein Schaden eingetreten ist, dieser aber weder von der Gesellschaft noch vom Treuhänder geltend gemacht werden kann. Ein Treugeber ist in der Praxis somit gut beraten, die Rechte des Treuhänders in Bezug auf die GmbH als Treugut und die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Treuhänders durch fehlerhafte Anweisungen, wodurch der GmbH als Treugut ein Schaden entsteht, explizit und detailliert im Treuhandvertrag zu regeln. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Schädigung des Gesellschaftsvermögens vom Treuhänder nicht ausgeglichen werden muss.

In der Regel keine Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-Gesellschaft
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