Nachfolgend ein interessanter Beitrag vom 17.6.2016 von Albrecht, jurisPR-ITR 12/2016 Anm. 4 zu der hoffentlich wegweisenden Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25.4.2016 zu dem Az. 4 Ss 212/16

Leitsatz

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

Orientierungssatz zur Anmerkung

Das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO bezieht sich nur auf solche Geräte, die zur Benutzung zwingend in der Hand gehalten werden müssen.

A. Problemstellung

Mittels § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sollte sichergestellt werden, dass sich ein Fahrzeugführer primär auf den Straßenverkehr konzentrieren kann und beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Nachdem bereits durch die Rechtsprechung geklärt wurde, was auf der Tatbestandsseite der Norm etwa unter der Benutzung eines Mobiltelefons zu verstehen ist (vgl. Koch, jurisPR-ITR 8/2015 Anm. 6 und jurisPR-ITR 6/2015 Anm. 4), war nunmehr zu prüfen, wann die Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, wonach „das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss“.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das OLG Stuttgart hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Fahrzeugführer gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO verstößt, wenn er über eine Freisprecheinrichtung telefoniert, dabei aber sein Mobiltelefon in der Hand hält. Im Ergebnis wurde der Fahrzeugführer freigesprochen.
Hinsichtlich der Begründung seiner Entscheidung weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass von dem bloßen Halten eines Mobiltelefons kein eigenständiges Gefährdungspotential ausgeht, weswegen während der Fahrt etwa auch andere Tätigkeiten (Trinken, Essen, Rauchen usw.) nicht untersagt sind, deren Vornahme zwingend dazu führt, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO muss mithin so verstanden werden, dass eine zu sanktionierende Gefährdung erst dann gegeben ist, wenn ein Mobiltelefon über den Vorgang des Haltens hinausgehend auch „benutzt“ wird. Geräte, die während der Fahrt benutzt werden können, ohne dass sie dabei in der Hand gehalten werden müssen (!), sollen von dem durch § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO angeordneten Verbot ausgenommen sein.
Im Ergebnis darf nach Ansicht des OLG Stuttgart also auch während der Fahrt über ein Mobiltelefon telefoniert werden, sofern es sich um ein Gerät handelt, das nicht zwingend während des Telefonats in der Hand gehalten werden muss.

C. Kontext der Entscheidung

Die Feststellungen des OLG Stuttgart haben zur Folge, dass grundsätzlich kaum noch von einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ausgegangen werden kann, wenn mit einem Mobiltelefon während der Fahrt telefoniert wird. Insoweit ist nämlich maßgeblich, dass nahezu alle modernen Mobiltelefone über eine Lautsprecherfunktion und leistungsfähige Mikrofone verfügen, die ein Telefonat auch dann ermöglichen, wenn das Telefon etwa auf dem Armaturenbrett oder dem Beifahrersitz abgelegt wurde. Das Mobiltelefon muss in solchen Fällen nicht zwingend zu seiner spezifischen Benutzung gehalten werden.
Eine Sanktionierung kommt demnach nur noch dann in Betracht, wenn das Mobiltelefon durch den Fahrzeugführer bspw. als Organizer oder zur Internetnutzung verwendet wird, weil dann eine erhöhte Ablenkung vom Straßenverkehr gegeben ist und mithin eine erhöhte Risikolage geschaffen wird.

D. Auswirkungen für die Praxis

In der Praxis ist das durch § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO verhängte Verbot des Telefonierens im Straßenverkehr mit der Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben. Andere Oberlandesgerichte, die von der Auffassung des Oberlandesgerichts abweichen möchten, müssen gemäß § 121 Abs. 2 GVG prüfen, ob die Sache dem BGH vorzulegen ist.