Nachfolgend ein Beitrag vom 13.6.2018 von Wenker, jurisPR-VerkR 12/2018 Anm. 1
Leitsatz
Haftungsabwägung bei Verkehrsunfall mit querendem Fußgänger
A. Problemstellung
Ein Fußgänger trat in dunkler Kleidung bei schlechten Sichtverhältnissen außerorts auf die Fahrbahn, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Dabei wurde er von einem Pkw erfasst. Das OLG Düsseldorf hatte sich insoweit mit der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile zu befassen.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Beihilfeleistungen in Anspruch, die sie wegen eines Verkehrsunfalls aus 2010 an ihren am 1951 geborenen und schon vor dem Unfall pensionierten Beamten, erbracht hat und noch zu erbringen hat.
Zum Unfallzeitpunkt war es dämmrig und regnerisch. Die Beklagte fuhr mit ihrem Pkw, als der dunkel gekleidete Geschädigte in Begleitung seiner Ehefrau im Bereich einer außerorts befindlichen Straßeneinmündung an der sich dort befindlichen Querungshilfe zu Fuß die Fahrbahn überqueren wollte. Als er auf die Fahrbahn trat, wurde er von dem – aus seiner Sicht von links kommenden – Fahrzeug erfasst, wobei die Kollision an der vorderen rechten Fahrzeugfront in Höhe der Scheinwerfereinheit erfolgte. Das Landgericht hatte nach Anhörung der Beklagten und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau als Zeugin sowie durch Einholung eines Gutachtens der Klage zu 40% entsprochen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Düsseldorf insoweit teilweise Erfolg, als die Verpflichtung zum Schadensersatz auf eine Haftungsquote von 20% abgeändert wurde.
Die Klägerin habe nach § 82 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW i.V.m. den §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer aufgrund des Unfalls erbrachten Leistungen und Aufwendungen i.H.v. 20%. Werde ein Beamter körperlich verletzt, gehen die ihm zustehenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser zur Gewährung von Leistungen verpflichtet sei. Die Klägerin müsse sich aber den auf den geschädigten Beamten entfallenden Haftungsanteil zurechnen lassen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das durch die Beklagte gesteuerte Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h gehabt, die dem Annäherungstempo entspreche. In Bezug auf den Kollisionsort sei davon auszugehen, dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Kollision etwa 1,3 m vom Fahrbahnrand entfernt befunden habe. Es könne –entgegen den Ausführungen des Landgerichts – nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beklagte ohne Abblendlicht gefahren sei. Die Angaben der Zeugin seien insoweit insgesamt zu vage. Aufgrund der plausiblen Angaben der Zeugin sei hingegen davon auszugehen, dass der Geschädigte am rechten Straßenrand anfänglich eine Warteposition eingenommen hatte. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten dargelegt, dass das Fahrzeug der Beklagten mit Abblendlicht für den Geschädigten aus deutlich über 60 m zu sehen gewesen sei. In Bezug auf die Erkennbarkeit des Geschädigten für die Beklagte habe der Sachverständige ermittelt, dass das von dem Fußgänger unter dem Arm mitgeführte Toilettenpapierpaket bereits aus einer Entfernung von über 60 m erkennbar war. Allerdings hänge die Sichtbarkeit sehr von den genauen Witterungsverhältnissen ab, die nicht in allen Einzelheiten sicher nachzustellen seien. Daher sei es durchaus möglich, dass die Beklagte den Fußgänger als solchen, also dessen Konturen, nicht erkannt haben könnte, insbesondere wenn er bereits längere Zeit bewegungslos in der Warteposition gestanden haben sollte. Dann seien nur helle Bereiche zu sehen gewesen, die den Rückschluss auf einen Fußgänger nicht zwingend machten.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Beklagte den Unfall vermeiden können, wenn sie auf den in einer Entfernung von 55 m sichtbar werdenden Fußgänger, der sich noch nicht auf der Straße befand, schon reagiert hätte, indem sie zunächst die Geschwindigkeit auf etwa 42 km/h reduziert und beim Betreten der Straße eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Bei einer Erkennbarkeitsentfernung des Geschädigten von über 60 m sei ein Anhalten innerhalb dieser Straße aus der gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h möglich gewesen und das Sichtfahrgebot somit nicht verletzt.
Dem Geschädigten sei anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 StVO nicht genügt habe. Danach müssten Fußgänger Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten – und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordere, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auch Fußgängerüberwegen. Er habe an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen und müsse bei der Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er dürfe insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH, Urt. v. 27.06.2000 – VI ZR 126/99). Sei der Fußgänger gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, sei in der Regel der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben. Kaum weniger schwer wiege der Sorgfaltsverstoß, wenn der Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn das herannahende Fahrzeug zwar wahrgenommen habe, er jedoch hinsichtlich dessen Geschwindigkeit einer Fehlvorstellung unterliege und irrtümlich meine, die Fahrbahn noch vor dem Fahrzeug überqueren zu können. Auch eine dunkle Kleidung des Fußgängers könne das Risiko, nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, vorwerfbar erhöhen. Wenn ein Kraftfahrzeug – wie vorliegend – auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstoße, so sei ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 StVO durch den Fußgänger einschlägig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2013 – 1 U 116/12). Indes bedürfe es vorliegend nicht der Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Geschädigte selbst den unbeleuchteten PKW aus einer Entfernung von über 50 m als vorfahrtberechtigtes Fahrzeug erkennen und den Zusammenstoß durch Zurückstellung seiner Überquerungsabsicht vermeiden können. Das beleuchtete Fahrzeug hätte er sogar aus einer Entfernung von über 60 m wahrnehmen können.
Auf Seiten der Beklagten könne nur die Betriebsgefahr des von der Beklagten geführten Fahrzeugs berücksichtigt werden. Es könne nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das Abblendlicht ihres Fahrzeugs nicht eingeschaltet gewesen sei. Die Beklagte sei mit 60 km/h deutlich unterhalb der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Es könne ihr auch kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorgeworfen werden, weil nach den Feststellungen der Sachverständigen ein Anhalten innerhalb der Erkennbarkeitsentfernung des Geschädigten möglich gewesen wäre. Letztlich könne der Beklagten auch kein Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO angelastet werden. Das Gericht verkenne nicht, dass der fließende Fahrbahnverkehr einem überquerenden Fußgänger – trotz seines Vorranges – Rücksicht schulde. Daher müsse der Fahrverkehr auch die gesamte Fahrbahnbreite zwecks rechtzeitigen Erkennens querender Fußgänger beobachten. Andererseits könne der bevorrechtigte Fahrverkehr grundsätzlich – auch im Bereich einer Querungshilfe – auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen. Eine Reaktionsaufforderung habe sich vorliegend erst in dem Moment ergeben, in dem der Geschädigte einen Schritt auf die Fahrbahn gemacht habe. Der Unfall wäre für die Beklagte aber nur vermeidbar gewesen, wenn sie aus einer Entfernung von etwa 55 m zunächst die Geschwindigkeit mit einer Ausgleichsbremsung auf etwa 42 km/h reduziert und dann beim Betreten der Straße durch den Geschädigten eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Es widerspreche aber dem allgemeinen Interesse an der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs von dem Fahrbahnverkehr bereits beim Auftauchen eines Fußgängers in der Nähe einer Querungshilfe eine Ausgleichsbremsung zu erwarten.
Das OLG Düsseldorf hat erwogen, ob angesichts des erheblichen Verschuldens des Geschädigten von einer Haftung der Beklagten gänzlich abgesehen werden muss. Solches komme nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – VI ZR 206/14) allerdings nur ausnahmsweise in Betracht. Hätte auch ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern können, so spreche dies dafür, die Haftung aus § 7 StVG gänzlich in den Hintergrund treten zu lassen. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor. Es sei durchaus denkbar, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer bei genauer Beobachtung der Fußgänger die Geschwindigkeit tatsächlich noch weiter reduziert und sich so in die Lage versetzt hätte, auf den Fehlschluss des Geschädigten noch zu reagieren und so die Kollision zu vermeiden. Daher müsse es bei einer Mithaftung der Beklagten bleiben, die allerdings nur mit 20% zu bemessen sei.
C. Kontext der Entscheidung
Die Beklagte haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Demgegenüber haftet der Geschädigte als nicht motorisierter Fußgänger nur aus Verschulden. Der Geschädigte betrat vorliegend als Fußgänger in dunkler Kleidung in der Dämmerung bei Regen die außerörtlich gelegene Fahrbahn, um diese zu überqueren. Nach § 25 StVO muss ein Fußgänger bei dem Betreten der Fahrbahn besonders vorsichtig sein. Er hat dabei auf den fließenden Verkehr zu achten und auf ihn Rücksicht zu nehmen. Insbesondere muss er darauf acht geben, nicht in die Fahrbahn eines herannahenden Fahrzeugs zu geraten (vgl. z.B. OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2012 – 6 U 59/12 und KG, Urt. v. 03.01.2002 – 12 U 4708/00). Wenn ein Kraftfahrzeug – wie vorliegend – auf der rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so streitet schon der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 StVO durch den Fußgänger (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2013 – 1 U 116/12 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.06.1976 – 12 U 180/75). Nach einer ergänzenden Beweisaufnahme ist das Gericht hier bei der Abwägung der Verursachungsanteile zu der Überzeugung gelangt, dass der einfachen Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten ein so erhebliches Fehlverhalten des Geschädigten gegenübersteht, dass die Betriebsgefahr des Pkw nur im Rahmen einer Mithaftung von 20% zu berücksichtigen ist. Dies steht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Sachverhalten, die insoweit von einer Haftungsquote von 20-30% ausgeht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22.04.1969 – VI ZR 11/68; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2015 – I-1 U 168/15; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.04.2015 – 4 U 15/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.1993 – 15 U 18/92; OLG Celle, Urt. v. 12.12.1984 – 3 U 46/81; OLG Hamm, Urt. v. 12.05.1981 – 13 U 278/81 und LG Trier, Urt. v. 05.09.2006 – 11 O 348/05).
Nur wenn besondere Umstände das Verschulden des Fußgängers als außergewöhnlich schwer erscheinen lassen, weil er sich sehenden Auges einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hat, kann die einfache Betriebsgefahr sogar vollständig zurücktreten, so dass die alleinige Haftung bei dem Fußgänger liegt (vgl. z.B. OLG München, Urt. v. 10.11.2017 – 10 U 491/17 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 1/2018 Anm. 2; OLG Celle, Urt. v. 19.03.2015 – 5 U 185/11 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 19/2015 Anm. 1 und OLG Dresden, Urt. v. 24.05.2000 – 11 U 3252/99). Dies wäre bei den Umständen des vorliegenden Sachverhalts durchaus darstellbar gewesen. Auch das OLG Düsseldorf hat sich damit eingehend und mit nachvollziehbarem Ergebnis auseinandergesetzt.
D. Auswirkungen für die Praxis
Fußgänger müssen nach § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn unter Beachtung des vorrangigen Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg überqueren. Soweit ein Fußgänger dabei durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug verletzt wird, besteht jedenfalls eine verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr. Die Beweislast für ein schuldhaftes Verhalten des Fußgängers liegt dagegen bei dem Fahrzeughalter. Soweit ein Verschulden besteht, ist eine Abwägung der Verursachungsanteile nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs ein erhebliches Fehlverhalten des Fußgängers gegenübersteht, führt die Abwägung zu einer überwiegenden Haftung des Fußgängers. Bei besonders grob verkehrswidrigen Verhalten kann die Betriebsgefahr sogar vollständig zurücktreten, so dass eine alleinige Haftung des Fußgängers verbleibt.
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