- LG Koblenz, Urteil vom 05. Februar 2014 – 15 O 234/13 –, juris
Orientierungssatz
- 1. Ergibt sich aus der der Bilanz beigefügten Bescheinigung, dass der Steuerberater die Unterlagen und Zahlen nicht geprüft hat, so kann mit dem Kreditgeber des Mandanten kein Auskunftsvertrag über dessen wirtschaftliche und finanzielle Situation zustandekommen.
- 2. Ein Auftrag zur Bilanzerstellung ohne Prüfungshandlungen des Steuerberaters begründet keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kreditgebers und ist weiterhin auch nicht drittbezogen.
Anmerkung: Der Steuerberater, der leichtfertig uneingeschränkte Bestätigungsvermerke in der Bilanz aufstellt, sollte sich vergegenwärtigen, dass die Rechtsprechung bereits seit geraumer Zeit Grundsätze der sog. Expertenhaftung entwickelt hat, die namentlich den Steuerberater treffen. Das LG Koblenz führt dazu in den Entscheidungsgründen auszugsweise aus:
„Grundlage der in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannten Berufs- bzw. Expertenhaftung ist der allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen Einfluss auf die Willensentscheidung Dritter genommen hat, für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm in Verkehr gebrachten Angaben einzustehen hat (Staudinger/Jagmann, a. a. O., § 328 Rn. 137). Eine Haftung ist daher namentlich in den Fällen anzuerkennen, in denen Gutachten, Testate oder vergleichbare Dokumente erstellt werden, die entweder erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind oder üblicherweise Dritten vorgelegt werden, um diesen bestimmungsgemäß als Entscheidungsgrundlage zu dienen (Staudinger/Jagmann, a. a. O., § 328 Rn. 104). Dementsprechend kommt ein Einbezug Dritter in den Schutzbereich eines die Erstellung von Jahres- und Zwischenabschlüssen beinhaltenden Steuerberatervertrages in Betracht, wenn der Abschluss den betreffenden Dritten – etwa Kredit gebenden Banken – erkennbar und bestimmungsgemäß als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll (vgl. BGH NJW 1997, 1235; Staudinger/Jagmann, a. a. O., § 328 Rn. 141). Indes kann eine Haftung des Steuerberaters stets nur so weit reichen, wie er auch tatsächlich Vertrauen in die eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat. In diesem Zusammenhang kommt der Erklärung des Steuerberaters, inwieweit er für die Richtigkeit der im Abschluss enthaltenen Aufstellungen Verantwortung übernimmt, entscheidende Bedeutung zu (BGH NJW-RR 1989, 696, 697; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.1995, 15 U 215/93, juris).“