OLG Frankfurt, Urteil vom 24. August 2012 – 25 U 69/11 –, juris

Orientierungssatz

Durch die fehlerhafte Beratung über die Führung eines Geschäftsbetriebes hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes (hier: eines Pflanzen- und Baumschulenbetriebes mit Tätigkeit auch im Bereich der Garten- und Landschaftspflege) wäre dem Mandanten ein Schaden insoweit entstanden, wenn es ihm gelungen wäre, bei Kenntnis der erhöhten Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuer an seine jeweiligen Kunden weiterzugeben und zu berechnen, weil er in Höhe der Umsatzsteuer Einnahmen erzielt hätte, die ihm sodann als entgangener Gewinn zu erstatten gewesen wären (Anschluss OLG Köln, 8. März 2007, 8 U 19/06, DStR 2008, 167).