BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 – IX ZR 61/10 –, juris

Orientierungssatz

Im Rahmen der Haftung eines Steuerberaters gegenüber der kreditgebenden Hausbank des Mandanten aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen fehlerhafter Abschlussprüfung und Testierung der Bilanz des Mandanten ist ein Mitverschulden des Mandanten gegenüber der Bank nicht entlastend zu berücksichtigen; die entsprechende Anwendung von § 334 BGB kann konkludent abbedungen werden. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Steuerberater der kreditgebenden Bank bereits auf Grund eines eigenen Vertrauensverhältnisses haftet, so dass die Grundsätze der Mithaftung im Auskunftsverhältnis zur Anwendung kommen.