OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2012 – I-23 U 180/11, 23 U 180/11 –, juris

Orientierungssatz

1. Die zivilrechtliche bzw. insolvenzrechtliche Rechtsfrage der Werthaltigkeit der Pensionszusage des geschäftsführenden Gesellschafters im Insolvenzfall der GmbH liegt vollständig außerhalb des Steuerrechts und den vom Steuerberatungsvertrag zwischen der GmbH und ihrem Steuerberater umfassten rein steuerrechtlichen Fragestellungen.

2. Im Interesse der Rechtssicherheit sind an die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines Beratervertrages durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter  das Handeln des Leistenden darstellt.

3. Gemäß der an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anknüpfenden Bestimmung des § 311 Abs. 3 BGB ist ein Vertreter oder Verhandlungsgehilfe ausnahmsweise aus culpa in contrahendo haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat.

4. Die Dritthaftung eines Experten insbesondere eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers dagegen richtet sich nach den von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Praxis hat mehrere Kriterien entwickelt, die den Zweck verfolgen, eine angemessene Begrenzung des Drittschutzes auf bestimmte Personenkreise zu erreichen. (Leistungsnähe, Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit der Drittbezogenheit und Gläubigernähe, Schutzbedürftigkeit). Ein Steuerberatervertrag zwischen der GmbH und dem Steuerberater hat danach nicht ohne weiteres zugleich auch eine Schutzwirkung zugunsten der Gesellschafter der GmbH sondern nur in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30. Mai 2007, 3 U 260/06; MDR 2007, 1228).