Nachfolgend ein Beitrag vom 20.1.2017 von Wietz, jurisPR-BGHZivilR 2/2017 Anm. 3

Leitsätze

1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.
2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.

A. Problemstellung

Die hier besprochene Entscheidung des BGH verhält sich zur Haftung eines Rechtsanwalts für einen Forderungsverlust seiner Mandantin wegen einer unzureichenden Rechtsverteidigung gegen eine im Vorprozess geltend gemachte Aufrechnung. Bereits mehrfach (so etwa BGH, Urt. v. 10.12.2015 – IX ZR 272/14) hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass der Grundsatz „iura novit curia“ sowie die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts den Anwalt nicht entlasten. Die Besprechungsentscheidung knüpft daran an und konturiert die anwaltliche Pflicht zur Verhinderung gerichtlicher Fehler.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war es zu einem Feuer auf dem von der Klägerin genutzten Betriebsgrundstück gekommen. Für die Gebäude bestand eine Allgefahren-Versicherung zum Neuwert. Der Neuwert schloss nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) u.a. Architektengebühren und sonstige Baunebenkosten ein. Ein Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, sollte allerdings nur bestehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls die Verwendung des Betrags zur Wiederherstellung der Gebäude sichergestellt worden ist. Der Zeitwert ergab sich nach den AVB „aus dem Neuwert der Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand“.
Auf Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens zahlte der Versicherer an die Grundpfandgläubiger ca. 1,2 Mio. Euro als Zeitwertschaden. 226.307 Euro entfielen dabei auf sog. Baunebenkosten (Kosten für Baustelleneinrichtung, Planung, Statik und Baugenehmigung). Die Klägerin beauftragte den beklagten Rechtsanwalt, um weitere Versicherungsleistungen, u.a. die sog. Neuwertspitze, zu erstreiten. Die Klageforderung im Vorprozess betrug zuletzt ca. 970.000 Euro, wobei 773.770 Euro auf die Neuwertspitze entfielen. Unstreitig blieben weitergehende versicherungsvertragliche Forderungen in Gesamthöhe von ca. 182.000 Euro (Inventarschaden, Abrisskosten und Mietausfallschaden). Allerdings erklärte der beklagte Versicherer die Aufrechnung wegen einer angeblich rechtsgrundlosen Überzahlung (§ 812 BGB) in Höhe von 226.307 Euro mit der Begründung, dass die Baunebenkosten bei der Ermittlung und Auszahlung des Zeitwerts versehentlich berücksichtigt worden seien; diese seien nur beim Wiederaufbau geschuldet.
Das Landgericht wies die Klage ab, nachdem es im Termin zur mündlichen Verhandlung u.a. darauf hingewiesen hatte, dass der auf Baunebenkosten gezahlte Betrag ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Zu diesem Hinweis hatte der Beklagte nicht ergänzend Stellung genommen. Einen Anspruch auf die Neuwertspitze verneinte das Landgericht, da es an einem (sichergestellten) Wiederaufbau fehle. Die Klägerin legte nach einer Besprechung mit dem Beklagten keine Berufung ein. Später gab sie außergerichtlich ein Anerkenntnis gegenüber dem Versicherer über die weitergehende (angebliche) Überzahlung ab und erbrachte hierauf nach ihrem Klagevorbringen Zahlungen.
Im Regressprozess forderte die Klägerin vom Beklagten zum einen Ersatz derjenigen Prozesskosten, die angefallen seien, obwohl die Klage teilweise (insbesondere hinsichtlich der Neuwertspitze) aussichtslos gewesen sei. Zum anderen machte die Klägerin die auf das Anerkenntnis erbrachten Zahlungen sowie entgangene Versicherungsleistungen in Höhe von ca. 82.500 Euro als Schaden geltend; bei den 82.500 Euro handelte es sich um die Differenz zwischen ihren im Vorprozess unstreitigen Forderungen und einer zugestandenen Zeitwert-Überzahlung.
Das LG Neubrandenburg (Urt. v. 15.11.2011 – 3 O 147/09) hat der Regressklage im Wesentlichen stattgegeben. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin hat das OLG Rostock (Urt. v. 26.03.2014 – 1 U 152/11) auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen, weil eine (anteilige) Einbeziehung von Baunebenkosten in die Berechnung der Zeitwertentschädigung nicht in Betracht komme. Außerdem – so das Oberlandesgericht – liege ein ganz überwiegendes Mitverschulden vor, weil die Klägerin kein Rechtsmittel gegen die für sie nachteilige Entscheidung habe einlegen wollen.
Der BGH hat die Revision zugelassen, soweit die Klägerin Schadensersatz für entgangene Versicherungsleistungen und die Folgen des außergerichtlich erklärten Anerkenntnisses verlangt hat. Die Revision hat zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt.
Zur Begründung hat der BGH u.a. ausgeführt: Aus den im Streitfall vereinbarten AVB ergebe sich, dass die Baunebenkosten bei der Berechnung des Zeitwertschadens einzubeziehen seien. Die Verteidigung gegen die (deshalb unbegründete) Aufrechnung des Versicherers im Vorprozess sei unzureichend gewesen. Jedenfalls nach der Äußerung des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung hätte der Beklagte auf die Regelungen in den AVB und die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.06.1993 – IV ZR 135/92) hinweisen müssen. Außerdem wäre es die Pflicht des Beklagten gewesen, über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu belehren, jedenfalls weil er das unrichtige Urteil mitverschuldet habe. Dass kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, begründe kein Mitverschulden der Klägerin. Denn sie sei über die Erfolgsaussichten unzureichend aufgeklärt worden. Der Zurechnungszusammenhang entfalle nicht aufgrund des gerichtlichen Fehlers im Vorprozess. Das Landgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung seinerzeit offensichtlich übersehen. Bei pflichtgemäßem Vorgehen hätte der Beklagte die Probleme einer falschen Auslegung der AVB vermeiden können. Der Beklagte hafte nicht nur für entgangene Versicherungsleistungen, sondern auch für die Folgen des von der Klägerin abgegebenen Anerkenntnisses, weil er die Klägerin durch seine Fehler in eine ungünstige Situation gebracht habe. Soweit zwischen den Parteien streitig sei, ob dem Versicherer eine höhere als die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Bereicherungsforderung zugestanden habe, sei der Beklagte beweispflichtig. Denn die Beweislastregeln des Vorprozesses seien auch im Regressprozess maßgeblich.

C. Kontext der Entscheidung

Die hier besprochene Entscheidung verdeutlicht, welches Haftungsrisiko Rechtsanwälte trifft, wenn sie auf gerichtliche Hinweise vertrauen und fundierte Rechtsausführungen in ihren Schriftsätzen unterlassen. Die Kernfrage des Vorprozesses bestand darin, ob bei Ermittlung des versicherungsvertraglich geschuldeten Zeitwerts sog. Baunebenkosten (zumindest anteilig) zu berücksichtigen sind. Der für Rechtsanwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des BGH hat diese versicherungsrechtliche Vorfrage bejaht und zugleich angenommen, dass der Beklagte auf Schadensersatz haftet. Der BGH leitet den anwaltlichen Fehler – anders als z.B. in der Entscheidung vom 18.12.2008 (IX ZR 179/07) – nicht etwa daraus ab, dass im Vorprozess eine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung zu der konkreten versicherungsrechtlichen Frage übersehen worden sei. Vielmehr erblickt der BGH den (kausalen) Fehler darin, dass ein anwaltlicher Hinweis auf die AVB und die höchstrichterlichen Auslegungsgrundsätze unterblieben war. Hieraus ergibt sich für den BGH zugleich die Pflicht, auch ohne gesonderten Auftrag über die „guten“ Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aufzuklären.
Dass die vom BGH genannten Auslegungskriterien im konkreten Fall bei der Zeitwertberechnung zur (anteiligen) Berücksichtigung von Baunebenkosten hätten führen müssen, erscheint versicherungsrechtlich überzeugend, wenngleich eine abweichende Auffassung nicht unvertretbar sein dürfte. Immerhin hatte das OLG Rostock im Regressprozess den für die Klägerin ungünstigen Standpunkt eingenommen. Der Schluss auf eine schadenskausale Pflichtverletzung mit der Begründung, der Beklagte habe es unterlassen, auf die allgemeinen Auslegungskriterien hinzuweisen, ist deshalb durchaus bemerkenswert. Sicherlich ist das Übersehen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung oder eines einschlägigen, die konkrete Rechtsfrage klärenden BGH-Urteils nicht notwendige Bedingung für eine anwaltliche Haftung. Die vertragliche Pflicht, „das Rechtsdickicht zu lichten“ (so BGH, Urt. v. 10.12.2015 – IX ZR 272/14; kritisch hierzu Borgmann, NJW 2016, 959), ist gerade dort von Bedeutung, wo die Lösung nicht auf der Hand liegt. Hier wird man zu Recht vom Rechtsanwalt verlangen dürfen, dass er zugunsten seines Mandanten argumentiert. Seine Verantwortung endet insbesondere nicht mit Abfassung und Einreichung einer schlüssigen Klage. Gleichwohl begibt man sich auf unsicheres Terrain, wenn man die kausale Pflichtverletzung aus einem Mangel an Qualität der anwaltlichen Rechtsausführungen herleiten will. Genügt es für ein pflichtgemäßes Verhalten, dass der maßgebliche Gesichtspunkt vom Anwalt „dem Sinn nach angesprochen“ (BGH, Beschl. v. 11.07.2014 – IX ZR 182/14) worden ist? Oder verlangt man, dass sämtliche Aspekte einschließlich der gegnerischen Argumente umfassend bewertet und in urteilsähnlicher Form aufbereitet werden? Streng genommen beschreitet der Anwalt nur mit der letztgenannten Vorgehensweise den „sichersten Weg“, gerade wenn es auf Vertragsauslegung, also einen Vorgang ankommt, der naturgemäß mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. So weit will man aber wohl nicht gehen (vgl. Zugehör, NJW 2003, 3225, 3226). Gleichwohl gewährleistet der bloße Hinweis, das Gericht möge den Wortlaut aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers beachten, nicht eine (aus Sicht des BGH) zutreffende Rechtsfindung. Denn auch das OLG Rostock hatte im Regressverfahren den Vertragswortlaut, d.h. den Ausgangspunkt der Auslegung, herangezogen. Ferner ist bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich zu prüfen, ob „die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet“ (vgl. etwa BGH, Urt. v. 08.12.1999 – IV ZR 40/99); auch insoweit kann sich ein Gericht irren. Es scheint also, als sei der BGH bei Prüfung der Pflichtverletzung im konkreten Fall entweder zu streng oder zu großzügig gewesen.
Welches Haftungsrisiko droht, wenn man aus einer schwachen Argumentation auf eine Pflichtverletzung schließt (und der Schuldner solvent war, hierzu BGH, Beschl. v. 24.10.2013 – IX ZR 164/11 – NJW-RR 2014, 172, 173), zeigt sich schließlich auf der Ebene der Schadenskausalität. Der BGH hält daran fest, dass gerichtliche Fehler den Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise durchbrechen; denkbar ist dies etwa, wenn die Pflichtverletzung des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die konkrete gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGH, Urt. v. 15.11.2007 – IX ZR 44/04). Im Übrigen kommt es im Grundsatz allein darauf an, wie der Rechtsstreit richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Das Regressgericht hat dies selbstständig zu prüfen, also nicht zu ermitteln, welche Entscheidung denn vom Gericht des Vorprozesses getroffen worden wäre (BGH, Beschl. v. 24.03.2011 – IX ZR 138/08), da der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität gebühre (so BGH, Urt. v. 16.06.2005 – IX ZR 27/04; kritisch etwa Mäsch, JuS 2013, 558, 559). Dieser Prüfungsmaßstab kann für den Rechtsanwalt vor- oder nachteilhaft sein; im konkreten Fall hat er sich (möglicherweise) zuungunsten des Beklagten ausgewirkt. Der Zurechnungszusammenhang wäre allenfalls dann zu verneinen gewesen, wenn das Landgericht zufälligerweise selbst den richtigen Auslegungsmaßstab erwähnt hätte, aber gleichwohl zum (aus Sicht des BGH) unrichtigen Ergebnis gelangt wäre. In der Rückschau wird sich indes fast immer ein Argument dafür finden, dass bestimmte Rechtsausführungen zur Fehlervermeidung geeignet gewesen wären.
Die Anwaltschaft wird die hier besprochene Entscheidung nicht begrüßen und erneut auf andere Lösungen für Fälle, in denen anwaltliche und gerichtliche Fehler zusammentreffen, drängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.08.2002 – 1 BvR 399/02 – NJW 2002, 2937, 2938; vgl. aber auch BVerfG, Beschl. v. 22.04.2009 – 1 BvR 386/09 – NZM 2009, 579; zur sog. gestörten Gesamtschuld unter Hinweis auf § 839 Abs. 2 BGB und BGH, Urt. v. 13.03.2003 – IX ZR 181/99 etwa Diehl, ZfSch 2016, 388, 389). Eine gewisse Zurückhaltung bei Bejahung einer (fahrlässigen) Pflichtverletzung ist jedenfalls angezeigt. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf (so zu § 839 BGB: BGH, Beschl. v. 18.07.1994 – NotZ 14/93 – NJW 1995, 529, 530, 531). Vielleicht sollte man die hier besprochene Entscheidung aber auch nicht überinterpretieren. Immerhin hatte der beklagte Rechtsanwalt dort offenbar keinerlei Versuch unternommen, dem Hinweis des Landgerichts entgegenzutreten, obwohl höchstrichterliche Rechtsprechung existierte, die hinsichtlich der AVB als Argumentationshilfe hätte dienen können. Im Übrigen darf man nicht übersehen, dass die BGH-Rechtsprechung zum Zivilprozessrecht einen gewissen Anreiz zur Pflichtwidrigkeit setzt, soweit dort die Bedeutung des § 139 ZPO betont wird und keine hohen Anforderungen an Sachvortrag und Rechtsmittelbegründungen gestellt werden.
Hervorzuheben bleibt, dass die im Vorprozess eingeklagten unstreitigen Versicherungsleistungen (für Inventar, Abriss und Mietausfall) als materiell-rechtlich eigenständige Forderungen und gerade nicht als bloße Rechnungsposten einer Gesamtversicherungsleistung qualifiziert worden sind, weshalb der Versicherer wegen der angeblichen Zeitwert-Überzahlung auf eine Aufrechnung angewiesen war. Schließlich bot der Sachverhalt (offenbar) keinen Anlass, auf weitergehende Fragen zur Schlüssigkeit der Klage im Vorprozess und zum Bestand einer aufrechenbaren Gegenforderung des Versicherers einzugehen (zur Einziehungsberechtigung bei belasteten Grundstücken vgl. aber BGH, Urt. v. 13.12.2000 – IV ZR 280/99).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die anwaltliche Praxis wird (erneut) bedenken müssen, dass das Unterlassen von Rechtsausführungen im Prozess haftungsrelevant sein kann. Die Rechtskenntnis des Gerichts sowie die Pflichten gemäß § 139 ZPO dienen der materiellen Gerechtigkeit und sind keine Hilfsmittel des Anwalts, sondern allenfalls dessen (mehr oder weniger zufällig rettendes) Netz. Mittelbar laufen die Anforderungen an Gericht und Anwalt – obwohl unterschiedlichen rechtlichen Ursprungs – gleichwohl darauf hinaus, den Prozess stärker als Dialog im „Dickicht des Rechts“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 – IX ZR 272/14) zu begreifen.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Am Rande erwähnt der BGH, dass der Klägerin mangels fristgerechter Wiederherstellung der Gebäude kein Anspruch auf die Neuwertspitze zustand. Ersichtlich hat der BGH (weiterhin) keine Bedenken an der Wirksamkeit der entsprechenden vertraglichen Bestimmung (vgl. zur Wohngebäudeversicherung BGH, Urt. v. 20.04.2016 – IV ZR 415/14; anders hingegen Schwintowski, VuR 2013, 291).