OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2012 – I-24 U 127/11, 24 U 127/11 –, juris

Orientierungssatz

1. Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg zu dem erstrebten Ziel vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen („Weichenstellungen“) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen.

2. Hält der Rechtsanwalt im Rahmen des Auftrags zur Beitreibung einer dinglich gesicherten Forderung anstelle der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks für den sichersten Weg zur Durchsetzung der Forderung, um „Druck auf den Schuldner aufzubauen“, so hat er den Mandanten zuvor über die Risiken und insbesondere die weit höheren Kosten dieses Vorgehens aufzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Grundstück mit weiteren, dem Recht des Mandanten vorgehenden Grundpfandrechten belastet ist.

3. Ein Rechtsanwalt darf sich gegenüber geltend gemachten Aufklärungsversäumnissen nicht damit begnügen zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat. Mit dem Vorbringen, er habe die Kosten des angeratenen Vorgehens angesprochen, genügt der Rechtsanwalt seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls in keinem Fall.