BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – III ZR 364/13 –, juris

Orientierungssatz

Schadensersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, unterliegen der Verjährung nach § 68 StBerG a.F.. Dass die Mittelverwendungskontrolle – unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts – keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen, zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungskontrolle zum Gegenstand haben (vergleiche BFH, 3. Oktober 1985, V B 88/84, BFH/NV 1987, 33).