- OLG München, Urteil vom 12. Januar 2011 – 7 U 4798/09 –, juris
Leitsatz
- Die sogenannte „kickback“-Rechtsprechung des BGH (11. Senat) ist im Falle der Beratung durch nicht bankmäßig gebundene, freie Anlageberater anwendbar, wenn der Kunde bereits für die Anlageberatung eine Vergütung gezahlt hat.
Aus den Gründen
- … Tatsächlich wäre die Beklagte nach der Entscheidung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs, der sich auch der hiesige Senat anschließt, verpflichtet gewesen, die Klägerin unabhängig von der Höhe der erhaltenen Rückvergütung von sich aus über diese insgesamt aufzuklären (vgl. BGH XI ZR 56/05, BGH XI ZR 56/05, BGH XI ZR 510/07 und BGH XI ZR 338/08). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die sog. „kickback-Rechtsprechung“ auf den vorliegenden Fall anwendbar. Es handelt sich hier um aufklärungspflichtige Rückvergütungen.
- Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH XI ZR 338/08) liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH a.a.O. Rdnummer 31).
- Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine beratende Bank. Nach Auffassung des Senats ist aber die Rechtsprechung des BGH auch auf diesen Fall der Anlageberatung übertragbar.
- Der Senat sieht sich aufgrund der vorliegenden Einzelfallgestaltung an der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht durch die Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH vom 15.04.2010 (III ZR 196/09) gehindert.
- Der 3. Zivilsenat des BGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden besteht, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die eigene Kapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. …
… Für die Steuerberaterhaftung ist seit langem anerkannt, dass ein Steuerberater eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht, wenn er bei der Erteilung einer Anlageempfehlung seinem Mandanten nicht offenbart, dass er für das Zustandekommen der Beteiligung eine Provision erhalten wird. Ein Steuerberater ist gehalten, mit seinem Mandanten das Für und Wider, konkrete Möglichkeiten objektiv und unvoreingenommen zu erörtern; er muss sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten lassen; er darf sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile beeinflussen lassen. Eine Provisionsvereinbarung begründet aber regelmäßig die Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung (BGH NJW 1985, 2523; BGH NJW-RR 1987, 1381; BGH NJW-RR 1991, 145) …