AG Hannover, Urteil vom 11. Juli 2006 – 455 C 3962/06 –, juris


Orientierungssatz

1. Ist die gekaufte Sache mangelhaft, ist dem Verkäufer auch bei einem Viehkauf grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben .2. Auch wenn ein Stückkauf vorliegt, weil die Kaufsache ein Tier (hier: ein Reitschulpferd) ist, steht dies einem Umtausch in Form der Nacherfüllung nicht im Wege, wenn es sich um ein Tier handelt, das nicht in erster Linie individuell auf Grund seines Charakters ausgesucht wurde, sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt werden soll. Ausschlaggebend für die Anschaffung des Tieres ist dann seine Eignung zu dem beabsichtigten gewerblichen Einsatz. Das Tier entspricht in diesem Fall wirtschaftlich einer vertretbaren Sache, so dass dem Leistungsinteresse des Käufers Genüge getan ist, wenn er statt des gelieferten mängelbehafteten Tieres ein solches mängelfreies erhält, das für den von ihm vorgesehenen Zweck einsetzbar ist