Nachfolgend ein Beitrag vom 23.1.2019 von Zwerger, jurisPR-VerkR 2/2019 Anm. 6

Leitsätze

1. Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort.
2. Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist im Wege des bloßen Umtauschs ausgestellt hat, berechtigt vor deren Tilgung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

A. Problemstellung

Heilt eine Umschreibung ohne Wohnsitzverstoß in einen Führerschein eines anderen EU-Landes die zuvor unter Wohnsitzverstoß erfolgte Ausstellung eines EU-Führerscheins eines anderen EU-Mitgliedstaates?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Dem Kläger wurde seine 1990 erteilte deutsche Fahrerlaubnis bereits 1991 wieder entzogen. Anträge auf Wiedererteilung in Deutschland blieben erfolglos. Im Jahr 2009 erhielt er einen tschechischen Führerschein. Die deutsche Verkehrsbehörde erkannte bereits 2009 das Recht ab, mit diesem Führerschein im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen. Es sei nur ein Scheinwohnsitz in Tschechien begründet worden. Nach erfolgloser Klage wurde dieser Bescheid bestandskräftig. Da er dennoch mit diesem Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge führte und den Sperrvermerk für Deutschland in dem Dokument entfernt hatte, wurde der Betroffene mehrmals strafrechtlich verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt. Im Jahr 2014 erhielt er einen österreichischen Führerschein, der das Erteilungsdatum des tschechischen Führerscheindokuments wiedergibt sowie vor der Führerscheinnummer „70CZ“. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte mit Bescheid vom 07.09.2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit dem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Auch das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen.
Der offensichtliche Wohnsitzverstoß wirke auch nach Umtausch des tschechischen in einen österreichischen Führerschein weiter. Zudem habe der Kläger nach den letzten strafrechtlichen Verurteilungen mit Anordnung einer Sperrfrist nicht nachgewiesen, dass er wieder fahrgeeignet sei.

C. Kontext der Entscheidung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Umfang dieser Berechtigung auch in Deutschland Kraftfahrzeuge führen. Diese Regelung beruht auf der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, die in Art. 2 Abs. 1 der Dritten Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG) festgelegt ist. Die europarechtliche Pflicht betrifft nur die Anerkennung des Dokuments Führerschein (EuGH, Urt. v. 26.10.2017 – C-195/16 Rn. 48 – DAR 2018, 435).
1. Ausnahmen von der strikten Anerkennungspflicht hat der EuGH in seiner Rechtsprechung im letzten Jahrzehnt herausgebildet (vgl. nur Zwerger, DAR 2014, 636). Diese Rechtsprechung formt § 28 Abs. 4 FeV in deutsches Recht um. So gilt nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Fahrberechtigung nicht, wenn der Führerscheininhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland hatte.
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist auf den österreichischen Führerschein aber nicht unmittelbar anwendbar. Denn im Führerschein war keine Angabe zu einem vom Ausstellerstaat abweichenden Wohnsitz enthalten. Die Aberkennung des Rechts im Jahr 2009, mit diesem Führerschein in Deutschland Fahrzeuge zu führen, beruhte auf einer Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, nicht einer österreichischen Behörde. Das BVerwG erkennt eine Regelungslücke und wendet § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV analog auf den Fall des Umtauschs eines unter Wohnsitzverstoß erteilen Führerscheins in den eines anderen Mitgliedstaates an. Das ist mit Europarecht vereinbar. So hat der EuGH entschieden, dass der Führerschein der Klasse C von einem anderen Mitgliedstaat nicht anzuerkennen ist, der ohne Wohnsitzverstoß erteilt wurde, wenn zuvor unter Wohnsitzverstoß ein Führerschein der Klasse B erteilt war. Denn der Wohnsitzverstoß bei Erteilung der Klasse B – die Voraussetzung für die Klasse C ist – setzt sich bei der Klasse C fort (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – C-590/10 „Köppl“ – NJW 2012, 2018). Das gilt auch bei einem Umtausch. Der Umtausch folgt hier aus dem Kürzel „70CZ“ vor der Führerscheinnummer. Das belegt einen Umtausch des tschechischen in einen österreichischen Führerschein. Der Umtausch setzt keine Eignungsprüfung voraus, sodass es sich um eine bloße Dokumentenersetzung gehandelt hat.
2. Wichtig ist der eher kurze Hinweis des BVerwG zur Abgrenzung des Verwaltungsrechts zum Strafrecht. Denn in der strafgerichtlichen Rechtsprechung wird z.T. die Auffassung vertreten, dass durch den Umtausch des Führerscheins der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht mehr fortwirkt (OLG Jena, Beschl. v. 08.07.2013 – 1 Ss 17/13 – NZV 2013, 509). Diese Rechtsprechung ist zum Straftatbestand des § 21 StVG ergangen. Im Strafrecht herrscht das Analogieverbot, zudem müssen die Strafbarkeitstatbestände in besonderer Weise bestimmt sein. Im Bereich des Verkehrsverwaltungsrechts – dem der Grundgedanke der Gefahrenabwehr zugrunde liegt – gelten diese Beschränkungen nicht. Daher kann hier § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV analog angewendet werden.
3. Vorliegend greift auch der Nichtanerkennungstatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV. Nach dieser Bestimmung gilt die Fahrberechtigung aus einem EU-Führerschein nicht, wenn dem Inhaber in Deutschland aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Vorschrift betrifft die Verhängung einer isolierten Sperrfrist und ergänzt § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, der die Erteilung während einer strafgerichtlichen Sperrfrist regelt. Die zur Erteilung einer Fahrerlaubnis führende Eignungsprüfung fand vor der Ausstellung des tschechischen Führerscheins statt. Der Umschreibung in den österreichischen Führerschein ging keine Eignungsprüfung voraus. Daher sind die deutschen strafgerichtlichen Urteile, die zur Anordnung einer isolierten Sperrfrist führten, nach der Eignungsprüfung und Führerscheinausstellung durch Tschechien ergangen. Diese Umstände dürfen aber der Anerkennung des EU-Führerscheins in Deutschland entgegengehalten werden. Nach Ablauf der Sperrfrist gilt der Betroffene jedoch nicht ohne weiteres als geeignet, er muss die wiedergewonnene Eignung nachweisen (§ 28 Abs. 5 Satz 1 FeV). Das hat der EuGH im Fall „Aykul“ als europarechtskonform befunden (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13 „Aykul“ – DAR 2015, 316; Zwerger, jurisPR-VerkR 1/2016 Anm. 6).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung betrifft eine interessante und in der Praxis relevante Konstellation. Denn es wird immer wieder versucht, eine Fahrerlaubnis in einem Nachbarstaat Deutschlands zu erhalten, um nicht die strengen deutschen Regeln bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis einhalten zu müssen. Wenn dabei das Wohnsitzprinzip verletzt wurde, wird versucht, das mit einem Umtausch zu verschleiern. So hat der VGH Mannheim mit Beschluss vom 27.10.2009 (10 S 2024/09 – Zwerger, jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 4) etwa entschieden, dass der Wohnsitzverstoß durch Ausstellung eines Ersatzführerscheins desselben Ausstellerstaates ohne Eintrag eines offensichtlich nicht im Ausstellerstaat liegenden Wohnsitzes fortwirkt. Hier gilt § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV unmittelbar. Die vorliegende Entscheidung schafft für die Konstellation des Umtauschs eines unter Wohnsitzverstoß ausgestellten EU-Führerscheins in einen Führerschein ohne Wohnsitzverstoß durch einen anderen EU-Staat Klarheit. Denn diese Fallgestaltung ist nicht in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV geregelt. Für den Umtausch von Fahrerlaubnissen von Drittstaaten in EU-Fahrerlaubnisse ist wiederum eine Regelung in § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV getroffen.
Aber auch die Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen Auslegung zur engeren Bestimmung strafrechtlicher Normen schafft Klarheit. Das ist in der Entscheidung zwar nur knapp behandelt, wirkt aber für die Praxis sehr weit.

Fortwirkung eines offensichtlichen Verstoßes gegen Wohnsitzerfordernis auch in umgetauschtem EU-Führerschein
Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fortwirkung eines offensichtlichen Verstoßes gegen Wohnsitzerfordernis auch in umgetauschtem EU-Führerschein
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
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