Nachfolgend ein Beitrag vom 26.6.2018 von Schröter/Ruffing, jurisPR-HaGesR 6/2018 Anm. 6

Orientierungssatz zur Anmerkung

Die bewusste und gewollte Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit kann treuwidrig sein (OLG Hamburg, Urt. v. 09.11.1990 – 11 U 92/90). Die Schwelle zur Treuwidrigkeit wird allerdings erst dann überschritten, wenn Gesellschafter fortgesetzt Gesellschafterversammlungen fernbleiben, um damit auf jeden Fall eine entsprechende Beschlussfassung zu verhindern.

A. Problemstellung

Kern der Entscheidung des LG Münster ist die Frage, ob ein einmaliges Fernbleiben von einer Gesellschafterversammlung als treuwidrige Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit gewertet werden kann.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das LG Münster hatte über die Rechtmäßigkeit einer von der Verfügungsklägerin (nachfolgend „KG“) beantragten einstweiligen Verfügung zu entscheiden, die den Verfügungsbeklagten die Vollziehung der in einer Gesellschafterversammlung vom 23.11.2017 gefassten Beschlüsse untersagt hatte.
Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren um die Vollziehung der in einer Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 23.11.2017 getroffenen Beschlüsse. Bei der KG handelt es sich um eine sog. „Einheits-KG“. Kommanditisten zu je 50 % sind Frau T und der Verfügungsbeklagte zu 2). Einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH (nachfolgend „GmbH“) wiederum ist die Verfügungsklägerin. In der Komplementär-GmbH waren Frau T und der Verfügungsbeklagte zu 2) ursprünglich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer.
Durch Beschluss der Verfügungsbeklagten zu 1) wurde der Verfügungsbeklagte zu 2) von der Geschäftsführerin T als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen. Zuvor hatten sich die beiden Geschäftsführer zu anberaumten Gesellschafterversammlungen der Verfügungsklägerin sowie der Verfügungsbeklagten zu 1) am 24.10.2017 getroffen, diese sodann aus Formgründen jedoch nicht abgehalten und den 23.11.2017 als Termin für eine neue Gesellschafterversammlung abgestimmt. Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 24.10.2017 erfolgte in einer weiteren, von der allein anwesenden Geschäftsführerin T spontan abgehaltenen „außerordentlichen Gesellschafterversammlung“ der Verfügungsbeklagten zu 1) die Abberufung des Verfügungsbeklagten zu 2) durch die Geschäftsführerin T. Letzteres war Gegenstand eines weiteren einstweiligen Verfügungsverfahrens beim LG Münster, in welchem die Abberufung des Verfügungsbeklagten zu 2) als wirksam bestätigt wurde.
Am 27.10.2017 lud der Verfügungsbeklagte zu 2) Frau T zu einer Gesellschafterversammlung der Verfügungsklägerin am 15.11.2017 ein, welchen diese mit der Begründung mangelnder Lösungsansätze absagte. Im Anschluss an die vorbenannte mündliche Verhandlung am LG Münster vom 23.11.2017 wurden sowohl eine Gesellschafterversammlung der KG als auch der GmbH abgehalten; anwesend war der Verfügungsbeklagte zu 2). In der Versammlung der KG wurde der Verfügungsbeklagte zu 2) zum besonderen Vertreter für die GmbH bestellt. Gleichzeitig wurden Anweisungen an den Geschäftsführer/besonderen Vertreter der GmbH beschlossen; u.a. hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beschlüsse.
In der Satzung der KG ist in § 6 „Gesellschafterbeschlüsse“ u.a. bestimmt:
„(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und die Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, auf die mindestens 75% der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter entfallen.
Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so hat die GmbH unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist (…) ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig ….
(3) (…) Je 1,- Euro einer Kommanditeinlage gewähren eine Stimme. Die GmbH ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.“
In der Gesellschafterversammlung der GmbH wurden sodann u.a. die hier streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst.
Unter dem 24.11./30.11.2017 meldete der Verfügungsbeklagte zu 2) die Abberufung von Frau T als Geschäftsführerin der GmbH zur Eintragung im Handelsregister an.
Das Gericht hat unter dem 30.11.2017 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch welche den Verfügungsbeklagten die Vollziehung der in der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 23.11.2017 gefassten Beschlüsse, nämlich a) Abberufung der Frau T als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund, b) Kündigung des Dienst- bzw. Arbeitsvertrags I und c) Bestellung des Verfügungsbeklagten zu 2) als besonderen Vertreter zur Durchsetzung der vorstehenden Beschlüsse untersagt wurde.
Mit Schriftsatz vom jeweils 06.12.2017 haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch erhoben. Unter anderem wird vorgetragen, dass die Beschlüsse bereits in Bestandskraft erwachsen seien, da u.a. weder die Klage fristgerecht erhoben noch ein gesetzlicher Vertreter bzw. Prozesspfleger der Beklagten benannt wurde.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2018 wurde der Entwurf einer Klageschrift der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) vom 09.01.2018 in Augenschein genommen. Mit dieser Klage wird die Feststellung der Nichtigkeit, der am 23.11.2017 von der Verfügungsbeklagten zu 1) gefassten Beschlüsse begehrt.
Das LG Münster hat insoweit entschieden, dass die einstweilige Verfügung vom 30.11.2017 aufrechtzuerhalten war, da der Verfügungsklägerin ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Vollziehung der von der Verfügungsbeklagten zu 1) am 23.11.2017 gefassten Beschlüsse zustehe, da diese unwirksam sind.
Das Landgericht lässt dahinstehen, ob die dem in Augenschein genommenen Klageentwurf vom 09.01.2018 zugrundeliegende Klage fristgerecht im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG oder der insoweit maßgeblichen Satzungsbestimmungen der GmbH erhoben wurde. Ebenso dahinstehen könne die Frage der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Angabe eines gesetzlichen Vertreters der Beklagten oder die Bestellung eines etwaigen Prozesspflegers. Die Frist des § 246 Abs. 1 AktG betreffe ausschließlich Anfechtungsklagen und nicht die hier vorliegende Nichtigkeitsklage. Auch die Satzung ergebe nichts Abweichendes, da sich die Acht-Wochen-Frist des § 9 Abs. 10 der Satzung ausschließlich auf die Anfechtung von Beschlüssen beziehe. Auch auf die weiteren genannten Zulässigkeitsmängel komme es in diesem Verfahren nicht an, da sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in entsprechenden Verfahren behoben werden können.
Frau T sei im Übrigen ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung am 23.11.2017 geladen worden, da eine einvernehmliche Vereinbarung, wie die am 24.10.2017 getroffene, die satzungsmäßigen Vorgaben ersetze. Die Willensbildung über die Abberufung eines Geschäftsführers der GmbH könne grundsätzlich in der KG getroffen werden, sollte es in der GmbH keinen Mitgeschäftsführer geben, der den Geschäftsführer innerhalb der GmbH abberufen könne. Die Erteilung einer solchen Weisung an die GmbH durch die KG kann auch durch die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters erfolgen. Die Beschlussfassung in der KG sei aber unwirksam, da die Gesellschafterversammlung der KG nicht beschlussfähig war. Gemäß § 6 Abs. 2 der KG Satzung müssen für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung Gesellschafter, auf die mindestens 75 % der Stimmen aller stimmberechtigen Gesellschafter entfallen, anwesend oder vertreten sein. Hier waren aber mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) nur 50 % anwesend. Die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 der Satzung sei nicht einschlägig, da Frau T die Gesellschafterversammlung nicht treuwidrig boykottiert habe.
Nach Auffassung des Gerichts reiche ein einmaliges Fernbleiben nicht aus, um einen treuwidrigen Boykott annehmen zu können. Die Absage des Termins am 23.11.2017 reiche somit für die Annahme einer bewusst herbeigeführten Beschlussverhinderung nicht aus.
Gegen die Annahme eines wiederholten Fernbleibens spreche die Tatsache, dass zu dem zwischen dem 24.10.2017 und 23.11.2017 durch den Verfügungsbeklagten zu 2) anberaumten Termin am 15.11.2017 nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Der Verfügungsbeklagte zu 2) lud zu diesem Termin als „Geschäftsführer“, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam abberufen war. Zudem müsse sich Frau T nicht auf einen anderen, einseitig bestimmten Termin einlassen, sollte bereits ein Termin, wie hier am 23.10.2017, vereinbart worden sein.
Die KG konnte folglich nicht wirksam die GmbH zur Beschlussfassung anweisen und einen besonderen Vertreter für die dortige Beschlussfassung bestellen. Damit seien auch die in der GmbH gefassten Beschlüsse unwirksam.
Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Gefahr, dass die GmbH bei Vollzug der Beschlüsse vom 23.11.2017 „führerlos“ würde.
Das LG Münster entschied daher, dass die Verfügung vom 30.11.2017 aufrechtzuerhalten sei.

C. Kontext der Entscheidung

Das Urteil des LG Münster befasst sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ab wann ein Fernbleiben von der Gesellschafterversammlung, also ein bewusstes Herbeiführen der Beschlussunfähigkeit, als treuwidrig gewertet werden muss.
Grundsätzlich kann nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 09.11.1990 – 11 U 92/90) die Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit treuwidrig sein. Das OLG Hamburg geht allerdings erst dann von einer Treuwidrigkeit aus, wenn Gesellschafter fortgesetzt der Gesellschafterversammlung fernbleiben, um eine Beschlussfassung in jedem Fall zu verhindern. Im Fall des OLG Hamburg waren Minderheitsaktionäre fortgesetzt der Gesellschafterversammlung ferngeblieben, um aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Satzung die Beschlussunfähigkeit herbeizuführen. Hierin sah das Gericht einen Widerspruch zum Sinn und Zweck der Beschlussfähigkeitsregeln. Die Minderheitsaktionäre hätten nicht genügend Stimmen gehabt, um den Beschluss zu verhindern. Die Minderheitsaktionäre blieben also der Gesellschafterversammlung fern, um auf diese Art und Weise Beschlüsse zu verhindern, welche sie bei einer Teilnahme nicht hätten verhindern können. Ein solches Verhalten stelle eine Ausnutzung einer formalen Rechtsposition entgegen deren Regelungszweck dar und sei treuwidrig. Dieser Ansicht ist grundsätzlich zuzustimmen, da die Beschlussfassung durch eine Mehrheitsfindung vonstattengehen sollte und nicht von einer Minderheit durch ein Verhalten außerhalb der Versammlung beeinflusst werden können soll.
Auf Grundlage dieser Entscheidung geht das LG Münster am Ende zutreffend davon aus, dass das Verhalten von Frau T keine treuwidrige Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit darstellt.
Es ist richtig, dass eine fortgesetzte Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit vorliegend nicht gegeben ist, da die Versammlung vom 15.11.2017 mangels ordnungsgemäßer Ladung gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung beschlussunfähig und die in der Versammlung gefassten Beschlüsse damit unbeachtlich waren. Der Verfügungsbeklagte zu 2) lud zur Gesellschafterversammlung am 15.11.2017 als Geschäftsführer, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits kein Geschäftsführer mehr war. Allerdings ist der Aussage des Gerichts, dass Frau T sich nicht auf einseitig bestimmte Termine einlassen müsse, wenn ein Termin für eine Gesellschafterversammlung vereinbart wurde, zu widersprechen. Es ist § 6 der Satzung nicht zu entnehmen, dass ein einvernehmlich vereinbarter Termin für eine Gesellschafterversammlung, das Ansetzen einer weiteren Gesellschafterversammlung bis zu diesem Termin verhindere. Für die Einberufungsform und die Gründe für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer KG gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Es kommt daher auf die Regelungen der Satzung an. So verlangt § 6 Abs. 2 der Satzung eine ordnungsgemäße Ladung für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Zu den Einberufungsgründen ist vorliegend nichts geregelt. In diesem Fall ist eine Gesellschafterversammlung immer dann einzuberufen, wenn es das Gesetz vorsieht oder dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Ein solcher Fall kann jederzeit, also auch zeitlich vor einer vereinbarten Gesellschafterversammlung eintreten und die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich machen. Es wäre nicht im Interesse der Gesellschaft, wenn durch die Vereinbarung eines Termins für eine Gesellschafterversammlung die Gesellschafter einer in der Zwischenzeit erforderlich gewordenen Gesellschafterversammlung fernbleiben könnten. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien durch die einvernehmliche Vereinbarung eines Termins für diese Gesellschafterversammlung auf die Formvorschriften des § 6 der Satzung verzichten wollten. Dieser Verzicht gilt dann allerdings auch nur für diese eine Gesellschafterversammlung, da sich die Vereinbarung auch nur auf eine solche bezieht. Wird also in der Zwischenzeit eine weitere Gesellschafterversammlung für vor dem Termin der vereinbarten Versammlung anberaumt, so muss diese auch beschlussfähig sein, sofern die Anforderungen des § 6 der Satzung erfüllt werden.
Es ist fraglich, ob schon bei einmaligem Fernbleiben von der Gesellschafterversammlung, eine treuwidrige Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit vorliegen kann. Für die Annahme der Treuwidrigkeit ging das OLG Hamburg in seiner Entscheidung von zwei Faktoren aus. Zum einen forderte es ein Verhalten, das gegen den Sinn und Zweck der Beschlussfähigkeitsregeln verstößt, zum anderen, dass derjenige, der der Versammlung fernbleibt, zum Ausdruck bringt, dass er eine Beschlussfassung verhindern wolle. Letzteres schöpft das OLG Hamburg aus dem fortgesetzten Fernbleiben. Das Fernbleiben ist somit nicht Voraussetzung, sondern lediglich eine Möglichkeit zur Feststellung des Willens eine Beschlussfassung verhindern zu wollen. Daraus folgt, dass eine Treuwidrigkeit bei einmaligem Fernbleiben nicht pauschal abgelehnt werden kann. Vielmehr ist anhand weiterer Umstände festzustellen, ob der Fernbleibende durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er eine Beschlussfassung verhindern wollte. Dazu stellte das LG Münster zutreffend fest, dass das Verhalten von Frau T nicht als bewusst herbeigeführte Beschlussverhinderung zu werten sei, da hier vorliegend Frau T bereits frühzeitig mit der Begründung, dass bisher keine sinnvollen Lösungsansätze vorlägen und daher eine Gesellschafterversammlung zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheine, absagte. Gleichzeitig signalisierte Frau T die Bereitschaft, sollten sinnvolle Lösungsansätze erkennbar sein, an weiteren Gesellschafterversammlungen teilnehmen zu wollen. Es ist also nicht erkennbar, dass Frau T die Beschlussunfähigkeit treuwidrig herbeiführen wollte, sondern vielmehr aus nachvollziehbaren Gründen der Gesellschafterversammlung fernblieb. Das LG Münster hat daher im vorliegenden Fall zu Recht entschieden, dass ein einmaliges Fernbleiben allein nicht als Boykott einer Gesellschafterversammlung gewertet werden kann.

D. Auswirkungen für die Praxis

Es wird sich zeigen, ob weitere Gerichte der Ansicht des LG Münster folgen und bei einem einmaligen Fernbleiben einer Gesellschafterversammlung eine Treuwidrigkeit grundsätzlich ablehnen. Dies birgt die Gefahr, dass die einmaligen Verhinderungen von Gesellschafterbeschlüssen durch Fernbleiben möglicherweise häufiger vorkommen werden. Angesichts des klaren Bezuges auf die Entscheidung des OLG Hamburg besteht aber die größere Wahrscheinlichkeit, dass diesem in seiner Ansicht des wiederholten Fernbleibens als Hinweis auf eine Beschlussverhinderungsabsicht gefolgt werden wird, sofern nicht weitere Punkte, die im Verhalten des fernbleibenden Gesellschafters begründet liegen, hinzukommen, die als treuwidriges Verhalten gewertet werden können.

Fernbleiben von einer Gesellschafterversammlung als treuwidrige Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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