Nachfolgend ein Beitrag vom 21.6.2016 von Schröder, jurisPR-BKR 6/2016 Anm. 5

Orientierungssätze

1. Erfüllungsort bei Darlehen ist grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Kreditgewährung. Das gilt auch im Fall der Rückabwicklung von Darlehensverträgen nach Ausübung des Widerrufsrechts.
2. Eine Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich fehlerhaft, wenn sie nicht darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die Verpflichtung hat, im Fall des Widerrufs die geleisteten Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu erstatten. Zwar ist grundsätzlich in Verbraucherkreditverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich. Etwas anderes gilt aber, wenn der Darlehensgeber auf die Folgen des Widerrufs hinweist. In einem solchen Fall müssen die Hinweise vollständig erfolgen und es müssen dem Darlehensnehmer zumindest auch seine Rechte im Falle des Widerrufs, in diesem Fall die Verpflichtung der Bank zur Rückerstattung erhaltener Zahlungen innerhalb von 30 Tagen und seine eigene Rückerstattungspflicht binnen dieses Zeitraums verdeutlicht werden.
3. Das Widerrufsrecht ist grundsätzlich nicht verwirkt, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerrufserklärung ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren liegt. Auch steht dem nicht entgegen, dass der Darlehensnehmer bereits Zahlungen auf den Darlehensvertrag erbracht hat.
4. Die Wirksamkeit der Widerrufs eines Darlehensvertrages wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung führt regelmäßig nicht dazu, dass automatisch alle weiteren Darlehensverträge, die mit der Bank geschlossen werden, widerrufen werden können, auch wenn diese in einem Zusammenhang zueinander stehen, aber rechtlich selbstständiger Natur sind.

A. Problemstellung

Kein Thema beschäftigt die Gerichte im Bankrecht aktuell mehr als der „Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen“. Gestritten wird allenthalben darüber, ob erteilte Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen seien, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Die Darlehensgeber berufen sich zudem nahezu durchgängig auf den Einwand der Verwirkung, so dass auch bei festgestellter Fehlerhaftigkeit überprüft werden muss, ob die fehlerhafte Widerrufsbelehrung geeignet war, den Darlehensnehmer von einem Widerruf abzuhalten, zudem wenn seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen ist.
In dem besprochenen Urteil hatte das LG Köln die Ordnungsmäßigkeit von unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für zwei im Jahre 2009 ausgereichte Darlehen zu prüfen und kam dabei auch zu unterschiedlichen Ergebnissen. Eine der Widerrufsbelehrungen wurde als fehlerhaft eingestuft und die Verwirkung des Widerrufsrechts verneint, die andere als ordnungsgemäß eingeschätzt.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Kläger hatten im Jahre 2009 und damit rund 4 ½ Jahre nach Abschluss der beiden Kreditverträge dieselben widerrufen und verlangten mit der Klage die Freigabe der darlehenssichernden Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung der aktuellen Darlehensbeträge nach Verrechnung des wechselseitigen Wertersatzes.
Nach entsprechender Rüge der Beklagten hatte das Landgericht zunächst über die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts zu entscheiden. Die Kläger beriefen sich auf § 29 ZPO und klagten an ihrem Wohnsitz, der vom Geschäftssitz der Bank und offensichtlich auch vom Ort der involvierten Niederlassung (§ 21 ZPO) abwich.
Nachfolgend untersuchte das Landgericht die beiden Darlehensverträge getrennt. Für das erste Darlehen stellte das Landgericht fest, dass die Widerrufsbelehrung grundsätzlich fehlerhaft sei, wenn sie nicht darauf hinweise, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die Verpflichtung habe, die geleisteten Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu erstatten. Das Landgericht weist darauf hin, dass die zum interessierenden Zeitpunkt geltende Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 der BGB-InfoV einen entsprechenden Hinweis enthalte. Zwar sei grundsätzlich in Verbraucherkreditverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich. Etwas anderes gelte aber, wenn der Darlehensgeber auf die Folgen des Widerrufs hinweise. In einem solchen Fall müssten die Hinweise vollständig erfolgen, und es müssten dem Darlehensnehmer zumindest auch seine Rechte im Falle des Widerrufs, in diesem Fall die Verpflichtung der Bank zur Rückerstattung erhaltener Zahlungen innerhalb von 30 Tagen und seine eigene Rückerstattungspflicht binnen dieses Zeitraums verdeutlicht werden. Eine Belehrung, welche nur auf die Pflicht zur Rückgewähr erhaltener Leistungen hinweise und verschweige, dass die Pflicht innerhalb von 30 Tagen zu erbringen sei, sei unvollständig und zumindest missverständlich. Sie hinterlasse den Eindruck, dass die Bank die Rückerstattung auch zu einem späteren Zeitpunkt erbringen könne.
Weiterhin ist nach Auffassung des Landgerichts das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht verwirkt, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerrufserklärung ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren liegt. Somit fehlt es nach Ansicht des Landgerichts bereits am sog. Zeitmoment. Ein Recht verwirke, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet habe und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Auch das Umstandsmoment wird vom Landgericht verneint. Ein solches könne nur nach vollständiger und beanstandungsfreier Vertragsabwicklung, wenn die Beklagte nicht mehr damit hätte rechnen müssen, dass die Kläger von einem etwa noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen würden, angenommen werden (unter Berufung auf OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 – 13 U 30/11 Rn. 24).
Zu den Wertersatzleistungen musste das Landgericht keine rechtlichen Ausführungen machen, da insoweit zuletzt offenbar unstreitiger Vortrag vorlag.
Die Widerrufsbelehrung des zweiten streitgegenständlichen Darlehens wurde vom Landgericht dagegen als ordnungsgemäß gewertet. Sie enthielt zunächst den beim ersten Darlehen fehlenden Hinweis auf die 30-Tage-Frist.
Die Kläger hatten jedoch beim zweiten Darlehen zusätzlich gerügt, dass die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche, sondern so zu verstehen sei, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebotes bei den Klägern, ohne dass deren Vertragserklärung zu berücksichtigen wäre. Auch die personalisierte Formulierung „Ich bin darüber belehrt worden …“ sei unklar, da diese nicht die Belehrung der Kläger als solche, sondern die Bestätigung, dass eine solche Belehrung stattgefunden habe, ausspreche. Die Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt einen Tag …“ lasse offen, ob die Widerrufsfrist einen oder zwei Tage nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen beginne.
Diesen Rügen hat das Landgericht eine Absage erteilt. Die Widerrufsbelehrung entspreche weitestgehend dem Wortlaut der damaligen Fassung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB. Dort sei geregelt, dass, soweit der Verbrauchervertrag schriftlich abzuschließen sei, die Frist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher „auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt werden“. Die den Klägern erteilte Belehrung weiche hiervon allein insofern ab, als sie die Formulierung personalisiert, es dort also „mein“ schriftlicher Antrag bzw. eine Abschrift „meines“ Vertragsantrages heißt. Dies wirke sich im Ergebnis aber klarstellend, also gerade nicht irreführend aus. Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens hätten die Kläger nicht der Fehlvorstellung erliegen können, die Frist beginne bereits einen Tag nach Zugang eines (etwaigen) mit einer Belehrung versehenen Darlehensangebots der Bank, d.h. unabhängig von einer Vertragserklärung ihrerseits, zu laufen. Vielmehr sei klar gewesen, dass – neben der Aushändigung einer ihre Unterschrift enthaltenden Vertragsurkunde (bzw. einer Abschrift hiervon) – allein die Aushändigung ihres eigenen Antrages (bzw. einer Abschrift hiervon) den Fristlauf in Gang setzen würde. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08), mit der eine der vorliegenden ähnliche, allerdings ohne Possessivpronomen formulierte Widerrufsbelehrung für irreführend und damit für unwirksam erklärt wurde, ist hier nicht einschlägig. Dieser lag die Fallkonstellation zugrunde, dass die beklagte Bank dem Verbraucher ein von ihr bereits unterzeichnetes und mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes Darlehensangebot nebst Widerrufsbelehrung zugeschickt hatte, welches der Verbraucher erst drei Wochen später unterzeichnet an die Bank zurückgesandt hatte. In einer solchen Konstellation legt die Belehrung nach Ansicht des BGH aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers das fehlerhafte Verständnis nahe, die Frist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des mit der Belehrung versehenen Angebots der Bank. Die Konstellation ist mit der hiesigen nicht vergleichbar.
Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass bei einer Mehrzahl von abgeschlossenen Darlehensverträgen die Wirksamkeit des Widerrufs eines einzelnen Darlehensvertrages wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung regelmäßig nicht dazu führe, dass automatisch alle weiteren Darlehensverträge, die mit der Bank geschlossen werden, widerrufen werden können, auch wenn diese in einem Zusammenhang zueinander stehen, aber rechtlich selbstständiger Natur sind.

C. Kontext der Entscheidung

Die örtliche Zuständigkeit wurde richtigerweise auf § 29 ZPO gestützt. § 29 ZPO gilt für alle Klagen, mit denen Rechte aus einem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden und ermöglicht die Erhebung der Klage am Erfüllungsort. Der Erfüllungsort ist bei der Kreditgewährung der Wohnsitz des Schuldners (Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25 -Darlehensvertrag; OLG Celle, Beschl. v. 27.08.2012 – 4 AR 40/12).
Die Rechtsansichten des LG Köln überzeugen auch im Übrigen. Zwar hätte die Bank seinerzeit überhaupt nicht über die Folgen des Widerrufs belehren müssen. Im hier interessierenden Fall hatte die Bank auf die Pflicht zur Rückgewähr erhaltener Leistungen hingewiesen, nicht aber auf die hierfür maßgebliche 30-Tage-Frist. An die Frist sind zumindest Verzugsfragen geknüpft; insofern kann ohne weiteres von einer missverständlichen Belehrung gesprochen werden.
Bei der zweiten Widerrufsbelehrung stört sich das Landgericht zu Recht nicht an der Personalisierung der Widerrufsbelehrung, da diese in der Tat zu keinen Missverständnissen führen kann. Gefährlich für die belehrenden Banken sind dagegen durchaus personalisierte Belehrungen in der Form „Ich/Wir …“ bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern. Da jeder Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht getrennt und unabhängig von weiteren Darlehensnehmern ausüben kann, wird durch die Formulierung „Ich/Wir …“ der Adressat der Widerrufsbelehrung recht eindeutig in die Irre geführt bzw. nicht richtig informiert (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2015 – 31 U 118/14; LG Bielefeld, Urt. v. 21.07.2014 – 6 O 459/13; a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014 – 23 U 172/13).
Zu Recht lehnt das Landgericht auch die Auffassung der Kläger ab, wonach bei einer Mehrzahl von abgeschlossenen Darlehensverträgen die Wirksamkeit des Widerrufs eines einzelnen Darlehensvertrages wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung regelmäßig dazu führe, dass automatisch alle weiteren Darlehensverträge, die mit der Bank geschlossen werden, widerrufen werden können, auch wenn diese in einem Zusammenhang zueinander stehen, aber rechtlich selbstständiger Natur sind. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass sich ein Darlehensnehmer darauf beruft, dass ihn eine einzelne falsche Widerrufsbelehrung auch bei seinen Überlegungen bezüglich der weiteren Darlehen (mit korrekten Belehrungen) beeinflusst haben könnte. Gegenüber der Argumentation der rechtlich selbstständigen Verträge kann diese Erwägung jedoch nicht durchschlagen.
Fehlerfrei verneint das Landgericht auch eine Verwirkung. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 – VII ZR 177/13; BGH, Urt. v. 20.07.2010 – EnZR 23/09, jew. m.w.N.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 87). Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und dass der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02 Rn. 23).
Im Streitfall waren zwischen der auf den Abschluss des Finanzierungsvertrags gerichteten Willenserklärung der Kläger und der Erklärung des Widerrufs noch nicht einmal fünf Jahre vergangen, weshalb das Vorliegen des Zeitmoments richtigerweise verneint wurde. Bei einem Zeitraum von zehn Jahren hatte das OLG Köln das Vorliegen des Zeitmoments bejaht und wegen beiderseitiger Erfüllung aller Verpflichtungen auch den Umstandsmoment für gegeben erachtet, so dass insgesamt Verwirkung angenommen wurde (OLG Köln, Urt. v. 11.12.2015 – 13 U 123/14).

D. Auswirkungen für die Praxis

Es handelt sich beim ersten Darlehen um einen eher seltenen Fehler, zumal selbst beim zweiten Darlehen aus demselben Zeitraum der entsprechende Fehler offensichtlich nicht enthalten war. Der Tatbestand gibt hier leider nur Anlass zur Spekulation. Ansonsten ist die Entscheidung eine von zahlreichen zurzeit ergehenden Einzelentscheidungen.
Aufgrund des Fehlens höchstrichterlicher Rechtsprechung zu vielen relevanten Fragen betreffend einzelne Widerrufsbelehrungen hat die hier entschiedene Frage der örtlichen Zuständigkeit durchaus große Praxisrelevanz. So kann beispielsweise mit der Zuständigkeit des § 29 ZPO ggf. häufig die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main umgangen werden, wo zahlreiche Banken ihren Geschäftssitz haben, sich aber in jüngerer Vergangenheit zumindest teilweise eine verbraucherunfreundliche Auffassung zum Einwand der Verwirkung etabliert zu haben scheint. Wie immer, wenn auf breiter Basis rechtliches Neuland beschritten wird, rücken Detailfragen zunächst eher in den Hintergrund. Umsichtige Prozessbevollmächtigte werden so z.B. in Zukunft vermehrt zu berücksichtigen haben, dass der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die aufgrund des regelmäßig sechsstelligen Streitwertes nicht völlig unerheblich sind, nur aufgrund Verzuges (§§ 286, 280 BGB) verlangt werden kann, wenn auch dessen Voraussetzungen vorliegen. Häufig erklärt der beauftragte Rechtsanwalt aber selbst den Widerruf gegenüber der Bank, was den Schuldnerverzug regelmäßig ausschließt; auf Schadensersatzgesichtspunkte kann dann das Begehren häufig schon wegen fehlenden Verschuldens der Bank nicht gestützt werden (OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2015 – 13 U 19/15; LG Bonn, Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15).
Was die relevante Frage einer Verwirkung anbelangt, wird erst der BGH Klarheit über die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung beim Widerruf von Darlehensverträgen schaffen. In der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des XI. Zivilsenats des BGH kann keinerlei Tendenz erkannt werden, die befürchten ließe, dass Verbraucherrechte eklatant eingeschränkt würden. Für diese Erwartung spricht auch die im Juni 2015 erfolgte Rücknahme der Revision des ursprünglich unterlegenen Kreditnehmers, die mutmaßlich auf einer vorangegangenen Befriedigung durch das Kreditinstitut zurückzuführen ist, und die Aufhebung einer für Dezember 2015 anberaumten weiteren Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat.