Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs musste sich mit einem eher ungewöhnlichen Fall befassen (BGH, Urt. v. 13.5.2015 – 3 StR 498/14). Es ging um den Vorwurf der Urkundenfälschung begangen durch einen Strafrichter. Dieser verurteilte einen Angeklagten zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 15 Euro (1.125 Euro) und bewilligte ihm deren Zahlung in 75 monatlichen Raten zu je 15 Euro über mehr als sechs Jahre. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro (1.500 Euro) beantragt. Die Formel seiner Entscheidung hatte der Richter vor der Verkündung auf dem rückwärtigen Einband der Sachakte schriftlich niedergelegt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft entschloss er sich, die Höhe der bewilligten Raten „informell“ auf 25 Euro zu erhöhen, um so eine Zurücknahme des Rechtsmittels zu erreichen. Zutreffend hatte er vermutet, dass die Berufung vor allem wegen der Dauer der Vollstreckung eingelegt worden war. Zur Erhöhung der Rate änderte er zunächst im Entwurf des Hauptverhandlungsprotokolls vor dessen Fertigstellung die gemäß Banddiktat dort ausgewiesene Urteilsformel durch Überschreiben der Zahl „1“ mit einer „2“. Ebenso setzte er die schriftliche Urteilurkunde ab. Auch die auf dem Akteneinband niedergelegte Urteilsformel änderte er in dieser Weise.

Das Landgericht Koblenz hatte ihn freigesprochen. Zwar habe er eine Urkundenfälschung unter Missbrauch seiner Amtsstellung begangen, seiner Verurteilung stünde jedoch entgegen, dass die gleichzeitige Nichterfüllung des Tatbestands der Rechtsbeugung eine Sperrwirkung entfalte. Der Bundesgerichtshof war anderer Ansicht. Zwar sah auch er in dem Fälschen der Urteilsformel eine Urkundenfälschung unter Missbrauch einer Stellung als Amtsträger, während das Handeln den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht erfülle. Der 3. Strafsenat verneint jedoch eine Sperrwirkung und hat die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

JK

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