EuGH | C 629/16

Der EuGH hat entschieden, dass der Zugang türkischer Transportunternehmen zum Verkehrsmarkt der Union weiterhin den Bedingungen unterliegt, die sowohl in den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten als auch in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei festgelegt sind.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer eines in der Türkei ansässigen Frachtunternehmens die Geldbuße anficht, die die Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen ihn verhängt hat wegen der Durchführung einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern aus der Türkei auf österreichischem Gebiet, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Steht das Unionsrecht, und zwar insbesondere das Abkommen EWG–Türkei, das Zusatzprotokoll sowie der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates, einer nationalen Regelung entgegen, nach der Güterbeförderungsunternehmer mit Sitz in der Türkei eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen nach oder durch das Gebiet der Republik Österreich nur durchführen dürfen, wenn sie für die Kraftfahrzeuge über Ausweise verfügen, die im Rahmen eines zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei aufgrund eines bilateralen Abkommens festgesetzten Kontingents vergeben werden, oder ihnen eine Genehmigung für die einzelne Güterbeförderung erteilt wird, wobei an der einzelnen Güterbeförderung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen und der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann?

Der EuGH hat dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof wie folgt geantwortet: Die Bestimmungen des am 12.09.1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits sowie von den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23.12.1963 geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, des am 23.11.1970 in Brüssel unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19.12.1972 geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls sowie des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei vom 22.12.1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach Unternehmen zur Beförderung von Gütern im Straßenverkehr mit Sitz in der Türkei eine solche Beförderung mit diesem Mitgliedstaat als Zielort oder durch das Hoheitsgebiet dieses Staates nur durchführen dürfen, wenn sie über Ausweise verfügen, die im Rahmen eines Kontingents vergeben werden, das für diese Art der Beförderung in einem zwischen diesem Mitgliedstaat und der Republik Türkei geschlossenen bilateralen Abkommen festgesetzt wurde, oder ihnen eine Genehmigung aufgrund eines erheblichen öffentlichen Interesses erteilt wird, sofern diese Regelung nicht zu einer neuen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 41 Abs. 1 dieses Zusatzprotokolls führt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Nach Auffassung des EuGH unterliegt der Zugang türkischer Transportunternehmen zum Verkehrsmarkt der Union weiterhin den Bedingungen, die sowohl in den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten als auch in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei festgelegt sind. Denn der Assoziationsrat habe bislang keine Regeln für Beförderungsdienstleistungen erlassen. Daraus folge, dass die Beförderungsdienstleistungen in einer Situation wie der hier streitigen nur im Rahmen der in diesen bilateralen Abkommen oder nationalen Regelungen festgelegten Kontingente erbracht werden könnten.

Gleichwohl sei die Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten keine neue Maßnahmen einführen dürften, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung insbesondere des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werde, die für ihn gegolten hätten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten sei. Zwar beschränke die streitige Regelung, die ein Genehmigungserfordernis enthalte, den freien Dienstleistungsverkehr für türkische Unternehmer in Österreich. Ob diese Beschränkung aber auch „neu“ sei und deswegen gegen die Stillhalteklausel verstoße, müsse der österreichische Verwaltungsgerichtshof prüfen.

Dafür müsse dieser feststellen, ob die streitige Regelung in dem Sinne neu sei, dass sie die Situation türkischer Unternehmer gegenüber jener Situation erschwere, die sich aus den in Österreich für sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls für Österreich, also dem 01.01.1995, geltenden Vorschriften ergeben habe.

Wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen ausgeführt habe, scheine vorbehaltlich einer Überprüfung durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof angesichts insbesondere des Umstands, dass das im türkisch-österreichischen Straßentransportabkommen vorgesehene Kontingentierungssystem bereits gegolten habe, als Österreich der Union beigetreten sei, keine neue Beschränkung im Sinne des Zusatzprotokolls vorzuliegen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 11.07.2018

Erfordernis der Transit-Bewilligung für türkische LKW in Österreich
Andrea KahleRechtsanwältin

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