Nachfolgend ein Beitrag vom 25.7.2018 von Hrube, jurisPR-VerkR 15/2018 Anm. 6

Leitsatz

Einem Kraftfahrzeugführer ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der – erstens – gelegentlich Cannabis konsumiert und – zweitens – nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

A. Problemstellung

Das VG Aachen hatte vor kurzem über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums zu entscheiden.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Am 26.05.2017 fuhr der Antragsteller gegen 9:30 Uhr mit seinem Pkw unter Cannabiseinfluss, wie das Untersuchungsergebnis der ihm entnommenen Blutprobe belegte. Im Blutserum konnte der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von 7,2 ng/ml Serum und das THC-Abbauprodukt THC-Carbonsäure festgestellt werden. Mit Ordnungsverfügung vom 05.02.2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV, da er sich wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der dortigen Androhung eines Zwangsgelds sowie hinsichtlich des Gebührenbescheids anzuordnen, hatte vor dem VG Aachen insgesamt keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ordnungsverfügung vom 05.02.2018 als rechtmäßig anzusehen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der – erstens – gelegentlich Cannabis konsumiere und – zweitens – nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Bei Vorliegen dieser Doppelvoraussetzung stehe die Ungeeignetheit regelmäßig fest, so dass für die behördliche Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV kein Raum bleibe (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.03.2017 – 16 A 432/16; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.03.2017 – 10 S 328/17, OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.04.2017 – 12 ME 49/17; a.A: VGH München, Urt. v. 25.04.2017 – 11 BV 17.33). Da eine Rauschfahrt bereits ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen sei (OVG Münster, Urt. v. 15.03.2017 – 16 A 432/16), belege die am 26.05.2017 festgestellte Rauschfahrt das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend. Auch die weiteren Entziehungsvoraussetzungen, nämlich das Vorliegen eines (mindestens) gelegentlichen Cannabiskonsums, seien als erfüllt anzusehen. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten innerhalb eines in zeitlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Zeitraums eingenommen wurde (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2014 – 16 B 116/14). Aufgrund der widersprüchlichen Einlassungen des Antragstellers zu seinen Konsumgewohnheiten könne davon ausgegangen werden, dass er zum Kreis der gelegentlichen Konsumenten gehöre. Zunächst habe er angegeben, vor einem Jahr letztmalig Cannabis konsumiert zu haben, auf nochmalige Nachfrage jedoch gestanden, vor etwa zehn Tagen Cannabis konsumiert zu haben, um nach positivem Urintest einzuräumen, am Abend vor der Verkehrskontrolle um 21:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Auch aufgrund des nachgewiesenen Wirkstoffs THC im Blutserum sowie der festgestellten Konzentration des THC-Abbauprodukts THC-Carbonsäure könne somit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zwischen dem eingeräumten Konsum wenigstens ein weiteres Mal Cannabis konsumiert habe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei damit rechtmäßig erfolgt.

C. Kontext der Entscheidung

Der gelegentliche Konsum von Cannabis und das mangelnde Vermögen, nicht zwischen Konsum und Fahren trennen zu können (Doppelvoraussetzung), lassen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Wird ein erster und einmaliger Cannabiskonsum ausdrücklich behauptet, ist dies durch eine substantiierte, widerspruchsfreie und inhaltlich nachvollziehbare Schilderung der näheren Umstände des Konsums und des nachfolgenden Fahrentschlusses darzulegen (OVG Münster, Urt. v. 15.03.2017 – 16 A 432/16). Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit kann eine noch hinnehmbare ausreichende Trennung zwischen den beiden Voraussetzungen nur dann angenommen werden, wenn durch den vorangegangenen Cannabiskonsum eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Bereits das einmalige Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss schließt jedoch bereits die Fahreignung aus (OVG Bautzen, Beschl. v. 26.01.2018 – 3 B 384/17; OVG Münster, Urt. v. 15.03.2017 – 16 A 432/16). Bei Vorliegen der Doppelvoraussetzung steht die Ungeeignetheit regelmäßig fest, so dass für die behördliche Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV richtigerweise auch kein Raum bleibt (a.A. VGH München, Urt. v. 25.04.2017 – 11 BV 17.33, wonach bei gelegentlichem Cannabiskonsum bei einer erstmalig geahndeten Fahrt grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne, da § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vorsehe).

D. Auswirkungen für die Praxis

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einer erstmaligen Fahrt unter der Wirkung von Cannabis können Betroffene aktuell nur in Bayern damit rechnen, mit Erfolg gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen (vgl. VGH München, Urt. v. 25.04.2017 – 11 BV 17.33). Die Freude sollte allerdings nicht zu vorschnell erfolgen, denn schon bei unklarem Konsumverhalten und ausreichenden Anhaltspunkten für einen Eignungsmangel können die Fahrerlaubnisbehörden ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV unter Einbeziehung eines Drogenkontrollprogramms verlangen. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht (fristgerecht) nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen und die Fahrerlaubnis rechtmäßig entziehen (ausführlich zu Cannabiskonsum und Fahreignung: Borgmann, DAR 2018, 190-196).

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums
Andrea KahleRechtsanwältin

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