Nachfolgend ein Beitrag vom 22.12.2015 von Kunkel, jurisPR-HaGesR 12/2015 Anm. 2
Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Der Vollzug der Eintragung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers kann vom Registergericht nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine Voreintragung des Abberufenen als Geschäftsführer fehlt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das erhebliche Interesse der Gesellschaft, einer möglichen Rechtsscheinhaftung aus § 15 Abs. 1 HGB bei fehlender Eintragung der Amtsbeendigung des ausgeschiedenen Geschäftsführers vorzubeugen.
2. Zudem wird mit der entsprechenden Eintragung nicht zugleich verlautbart, dass der Abberufene zuvor Geschäftsführer gewesen sei.

A. Problemstellung

Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mithin zählt neben der Neubestellung von Geschäftsführern insbesondere auch die Beendigung des Geschäftsführeramtes zu den anmeldepflichtigen Tatsachen. In der Rechtspraxis unterbleibt eine solche Anmeldung teilweise ganz oder erfolgt häufig nicht zeitnah, was immer wieder zu Problemen aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters, etwa im Hinblick auf eine mögliche Rechtsscheinhaftung gem. § 15 Abs. 1 GmbHG, führt und so auch regelmäßig die Gerichte beschäftigt (vgl. dazu auch Wachter, EWiR 2015, 633).
Vorliegend hatte das OLG Köln sich mit einer beim zuständigen Handelsregister angemeldeten Abberufung eines nicht voreingetragenen Geschäftsführers zu befassen.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Rund vier Monate nach der nicht zum Handelsregister angemeldeten Bestellung zum Geschäftsführer wurde die Geschäftsführerstellung des T ebenfalls per Gesellschafterbeschluss der am Rechtsstreit beteiligten GmbH (ex nunc) widerrufen. Diese Tatsache wurde von der ebenfalls am Rechtsstreit beteiligten neuen Geschäftsführerin zum zuständigen Handelsregister des AG Köln angemeldet. Dieses wies den Antrag auf Vollzug der Anmeldung mit der Begründung zurück, der T sei derzeit nicht als Geschäftsführer eingetragen, weswegen auch die Eintragung seines Ausscheidens nicht in Betracht komme. Hierdurch würde nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er zuvor Geschäftsführer gewesen sei, was das Registergericht jedoch nicht überprüfen könne, da insbesondere die nach den §§ 39 Abs. 3, 6 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung nicht eingereicht worden sei.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte letztlich vor dem OLG Köln Erfolg. Die Entscheidung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Abberufung eines Geschäftsführers sei selbst dann zum Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG) und einzutragen, wenn dessen Bestellung nicht eingetragen worden war (KG Berlin, Beschl. v. 23.12.2011 – 25 W 51/11, 25 W 52/11; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 39 Rn. 2; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 39 Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013 Rn. 1088a; ähnlich Schneider in: Scholz, GmbHG, § 39 Rn. 3, „die Eintragung ‚empfehle sich‘ im Hinblick auf § 15 HGB“). Schließlich führe auch die Abberufung eines nicht voreingetragenen Geschäftsführers – jedenfalls im Regelfall – zu einer Änderung in der Person der Geschäftsführer i.S.d. § 39 Abs. 1 GmbHG.
Dementsprechend habe die Gesellschaft im Hinblick auf § 15 Abs. 1 HGB ein erhebliches Interesse daran, dessen Amtsbeendigung eintragen zu lassen. Anderenfalls drohe ihr nämlich auch dann eine Rechtsscheinhaftung aus § 15 Abs. 1 HGB, wenn schon die Bestellung nicht eingetragen worden war (KG Berlin, Beschl. v. 23.12.2011 – 25 W 51/11, 25 W 52/11; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 39 Rn. 2; Schneider in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2013, § 39 Rn. 3), da hiernach ein gutgläubiger Dritter gegen die Folgen nicht eingetragener Tatsachen auch dann geschützt sei, wenn die gebotene Voreintragung unterblieben ist (BGH, Urt. v. 21.12.1970 – II ZR 258/67; BGH, Urt. v. 11.11.1991 – II ZR 287/90; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rn. 11; Gehrlein in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 8, m.w.N.). Die Gesellschaft könne nämlich einem Dritten die Abberufung eines Geschäftsführers – unabhängig von dessen Voreintragung – nur dann entgegenhalten, wenn die Abberufung entweder in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden oder dem Dritten positiv bekannt gewesen sei.
Demgegenüber werde – entgegen der Auffassung des Registergerichts – mit der Eintragung der Amtsbeendigung nicht zugleich registerrechtlich verlautbart, dass und insbesondere für welchen Zeitraum T zuvor Geschäftsführer gewesen ist, sondern lediglich, dass T (jedenfalls) jetzt nicht mehr Geschäftsführer sei.
C. Kontext der Entscheidung
Der Entscheidung des OLG Köln ist vollumfänglich zuzustimmen.
Die Abberufung wie auch die Bestellung von GmbH-Geschäftsführern durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) sind unabhängig von ihrer Eintragung in das Handelsregister – soweit nicht anderweitige Hindernisse entgegenstehen – wirksam, der Handelsregistereintragung kommt in diesem Falle nur deklaratorische Wirkung für die durch sie bekundeten Rechtsvorgänge zu (vgl. statt vieler Zöller/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 39 Rn. 24, m.w.N.). Hiervon jedoch zu trennen ist die (umstrittene) Frage, ob und in welchem Umfang dem Registergericht bei der Anmeldung ein Prüfungsrecht zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.09.2010 – 15 W 253/10 sowie hierzu den Meinungsstand: Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 39 Rn. 19; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015 Rn. 15 ff.). Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Beendigung des Geschäftsführeramts gleich welcher Ursache anzumelden. Folgerichtig ist diese als materiell-rechtliche Änderung auch dann anzumelden, wenn die Bestellung des Geschäftsführers nicht eingetragen und somit das Handelsregister in diesem Punkt unrichtig war (vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 23.12.2011 – 25 W 51/11, 25 W 52/11, m.w.N.).
So hat auch der ausgeschiedene Geschäftsführer u.a. wegen der Haftungsgefahr als vollmachtloser Vertreter aus § 177 BGB einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Anmeldung seiner Amtsbeendigung (vgl. Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 39 Rn. 2; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 39 Rn. 9, m.w.N.). Die GmbH ihrerseits hat ebenfalls ein Interesse daran, sein Wiederausscheiden in das Handelsregister eintragen zu lassen, da nach absolut herrschender Meinung § 15 Abs. 1 HGB auch auf Fälle fehlender Voreintragung anwendbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1983 – II ZR 113/82; OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.05.2003 – 7 U 221/01; Krebs in: MünchKomm HGB, 3. Aufl. 2010, § 15 Rn. 36; Gehrlein in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 8, m.w.N.). Schließlich knüpft der Vertrauensschutz nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 HGB an das Schweigen des Handelsregisters und nicht an das Erfordernis einer Voreintragung an.
Zuzustimmen ist dem OLG Köln auch hinsichtlich des durch die Rechtswirkungen des § 15 HGB gedeckten Aussagegehalts: Die durch das Registergericht angestellte und dessen Entscheidung tragende mittelbare Schlussfolgerung, dass der T zuvor – für das Registergericht nicht überprüfbar – Geschäftsführer gewesen sei, nimmt nicht an den Rechtswirkungen des § 15 HGB teil. Denn die beantragte Eintragung verlautbart lediglich, dass T jetzt nicht mehr Geschäftsführer ist – nicht aber, dass er es jemals gewesen sei.
D. Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht zunächst die Wichtigkeit unverzüglicher Anmeldungen eintragungspflichtiger Tatsachen zum Handelsregister vor dem Hintergrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters.
Für die GmbH im Speziellen führt sie vor Augen, dass jede Änderung in der Person der Geschäftsführer, aber auch deren Vertretungsbefugnisse, unverzüglich zum Handelsregister angemeldet werden sollte. Obgleich der Handelsregistereintragung in diesem Falle nur deklaratorische Wirkung für die durch sie bekundeten Rechtsvorgänge zukommt, spielt sie in der Praxis aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Rechtsscheinhaftung gem. § 15 Abs. 1 GmbHG, eine entscheidende Rolle und beschäftigt – wie vorliegend zu sehen – tatsächlich häufig die Gerichte.
In ihrer Begründung fördert die Entscheidung nichts grundsätzlich Neues zu Tage (sieht man von dem durch das Registergericht zugemessenen Aussagegehalt der Eintragungsanmeldung im Hinblick auf die fehlende Voreintragung ab, die – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht geäußert wurde), sondern orientiert sich in ihrem Inhalt sowohl zu § 15 Abs. 1 HGB als auch zu § 39 Abs. 1 GmbHG an der zutreffenden herrschenden Meinung.