Die Werbung mit dem Attribut bekömmlich durch eine Brauerei mit dem hauptsächlichen Vertriebsgebiet Oberschwaben und Allgäu war einem Verein „zur Förderung des lauteren Wettbewerbs“, der immerhin namhafte Discounter wie NORMA und LIDL zu seinen Mitgliedern zählte, ein Dorn im Auge. Denn es handelte sich um Biere mit mehr als 1,2 Vol% Alkoholgehalt.

Das Landgericht Ravensburg hat diese Werbung nunmehr verboten und in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

„Die Unlauterkeit der Werbung mit der Angabe bekömmlich ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG, wonach insbesondere derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG), der im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gebietet, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen.“

Aufgrund der teilweise doch etwas abstrusen Verteidigungsversuche der die Brauerei vertretenen Anwälte sah sich das Landgericht zu weiteren ergänzenden Ausführungen veranlasst:

„Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Angabe bekömmlich bei einem Lebensmittel in dem Sinne verwendet, dass es dem Konsumenten gut bekommt, also bei der Nahrungsaufnahme gut vertragen wird und dem Körper entweder förderlich oder wenigstens nicht abträglich ist. Es bedeutet „leicht verträglich, gut verdaulich [und daher gesund]“ (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010) oder auch „gesund, zuträglich“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006). Als Verwendungsbeispiele werden genannt: „eine bekömmliche Mahlzeit“ oder „fette Speisen sind schwer bekömmlich “ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006).

Das Wort bekömmlich meint daher die objektive Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen. Es bringt zum Ausdruck, dass das so bezeichnete Lebensmittel – wenn es schon nicht förderlich ist – jedenfalls den Körper und seine Funktionen (etwa die Verdauung und Resorption des Getränks in den Organen) nicht belasten oder beeinträchtigen wird (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09 – Juris Rn. 22).

Auch bezogen auf den örtlich relevanten Markt, den Bereich „Oberschwaben, Allgäu und östlicher Bodensee“, kann nicht festgestellt werden, dass das Wort bekömmlich eine andere Bedeutung hätte.“