Nachfolgend ein Beitrag vom 20.10.2015 von Zwade, jurisPR-BKR 10/2015 Anm. 3

Orientierungssätze

1. Die Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode unter Berücksichtigung des Zahlungsstrommodells ist neben der Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode eine anerkannte Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
2. Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen und bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen.

A. Problemstellung

Die Vorfälligkeitsentschädigung hat derzeit Konjunktur. Das aktuelle Zinsumfeld mit historisch niedrigen Zinsen begründet für viele Darlehensnehmer eine Interessenslage, sich möglichst schnell von Finanzierungen mit langfristigen Zinsbindungen zu einem höheren Zinssatz zu lösen. Die darlehensgebende Bank, die sich seinerzeit ebenfalls regelmäßig zu einem gegenüber heute höheren Zinsniveau refinanziert hat, will im Falle der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens denjenigen Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch die vorzeitige Ablösung entsteht.
Das Gesetz regelt zur Vorfälligkeitsentschädigung zwei Konstellationen, und zwar in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB die Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Kündigung des Darlehensnehmers bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten sowie in § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB eine entsprechende Verpflichtung bei vorzeitiger Ablösung von Nicht-Immobiliendarlehensverträgen.
Streit entsteht regelmäßig zu der Frage, ob die Bank auch in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Ablöse eine Vorfälligkeitsentschädigung begehren kann, und wie diese der Höhe nach beanstandungsfrei zu berechnen ist. Mit beiden Themen beschäftigt sich die besprochene Entscheidung.

B.Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger hatte mit der beklagten Bank sechs Immobiliendarlehensverträge abgeschlossen. Zwei Darlehensverträge enthielten Sondertilgungsmöglichkeiten. In der Folgezeit veräußerte der Kläger die finanzierte Immobilie und wies den beurkundenden Notar an, sich die Ablösesummen von der Bank mitteilen zu lassen. Die beklagte Bank teilte die Ablösebeträge der einzelnen Darlehen mit und überreichte eine Löschungsbewilligung mit der Maßgabe, über diese nur zu verfügen, wenn die vollständige Ablösung erfolgt sei. Im Zusammenhang mit der Auskehr der Ablösebeträge teilte der anwaltliche Vertreter des Klägers der Bank mit, dass die Zahlung im Hinblick auf eine vorzunehmende Überprüfung der Richtigkeit der Zinsberechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht und ggf. Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden. Die bezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen forderte der Kläger sodann zu allen sechs Darlehensverträgen mit der Begründung zurück, § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB berechtige nur im Falle einer vorzeitigen Beendigung durch Kündigung, nicht aber im Falle einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung, zur Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Überdies sei die von der Beklagten vorgenommene Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode unzutreffend und berücksichtige zudem nicht die ersparten Risikokosten.
Das LG Potsdam hatte der Klage im überwiegenden Umfang stattgegeben und die Rückzahlungsansprüche auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gestützt. Einen Anspruch nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB lehnte das Landgericht infolge des Fehlens einer vorzeitigen Kündigung ab. § 502 BGB scheiterte als Anspruchsgrundlage an der bestehenden grundpfandrechtlichen Sicherung, vgl. § 503 BGB. Die von der beklagten Bank geführte Berufung hatte zum Teil Erfolg.
Das OLG Brandenburg hat zunächst klargestellt, dass ein Darlehensnehmer einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Ablösung eines Darlehens ohne Berechtigung des Kreditgebers, ein Vorfälligkeitsentgelt zu begehren, nur dann hat, wenn und soweit eine Sondertilgung vereinbart war, oder wenn und soweit das Darlehen ordentlich gekündigt werden kann. Nach der gesetzlichen Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB kommt eine vorzeitige Kreditablösung nur bei einem Bedürfnis des Klägers nach einer anderweitigen Verwertung des Grundpfandrechts und selbst dann nur gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht.
Die von dem Notar auf Veranlassung des Klägers vorgenommene Anfrage bei der Bank nach den für die Ablösung der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen erforderlichen Beträge hat das Berufungsgericht als konkudente Kündigungserklärung gewertet. Die beklagte Bank konnte das Anliegen des Klägers nicht anders verstehen. Ob ein nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB berechtigtes Interesse des Klägers an einer vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge bestand, konnte dahinstehen, nachdem sich die Parteien in konkludenter Weise auf einen Aufhebungsvertrag verständigt haben.
Die für die Berechnung gewählte Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode unter Berücksichtigung des Zahlungsstrommodells hat das Berufungsgericht als eine höchstrichterlich anerkannte Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung angesehen (Rn. 83; BGH, Urt. v. 07.11.2000 – XI ZR 27/00 Rn. 22). Danach stellt sich der Nachteil des Darlehensgebers als die Differenz dar zwischen den Zinsen, die der Darlehensgeber bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehens nach dem Zins- und Tilgungsplan erhalten hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt (BGH, Urt. v. 07.11.2000 – XI ZR 27/00 Rn. 22; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 79 Rn. 84). Für die Berechnung der Rendite der laufzeitkongruenten Wiederanlage hält es das Oberlandesgericht für angemessen, auf die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf der Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank und bei Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen (Rn. 84; BGH, Beschl. v. 16.05.2006 – XI ZB 20/05 Rn.8). Der Ansicht des Klägers, wonach aus Schadensminderungsgesichtspunkten auf die Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere europäischer Emittenten, z.B. aus Italien, Spanien oder Griechenland abzustellen sei, hat das Berufungsgericht eine klare Absage erteilt (Rn. 85). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit bereits klargestellt, dass der Nichterfüllungsschaden auf der Grundlage einer Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen ist (BGH, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 267/96 Rn. 34, m.w.N.). Griechische Anleihen können, so das Berufungsgericht, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die griechische Regierung im Frühjahr 2010 nicht mehr in der Lage war, am Kapitalmarkt Geld für auslaufende Anleihen und sonstige Staatsausgaben aufzunehmen, nicht als sichere Kapitalmarkttitel eingestuft werden (Rn. 86).
Kritisiert hat das Berufungsgericht letztlich auch die Höhe des Ausfallrisikos der Kredite des Klägers, welches in einem von dem Kläger vorgelegten Gutachten der Verbraucherzentrale mit 15% angesetzt worden war. Die Beklagte hatte hingegen einen Abschlag von 0,1% auf die Restvaluta der einzelnen Darlehensverträge vorgenommen. Diesen Abschlag sah das Berufungsgericht gem. § 287 ZPO als gerechtfertigt an. Es führt aus, dass nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 SolvV ein Ausfall für einen bestimmten Schuldner dann als eingetreten zu betrachten ist, wenn „das Institut aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Ansicht“ ist, dass der Schuldner ohne Verwertungsmaßnahmen seine Zahlungsverpflichtungen aus der Kreditgewährung nicht erfüllen wird (Rn. 90). Als Hinweis darauf ist nach § 125 Abs. 2 SolvV eine von der Bank vorgenommene Wertberichtigung anzusehen, die vorliegend nicht dargetan war. Zu einem vermeintlichen Ausfall muss jedenfalls substantiierter Vortrag vorgebracht werden und genügt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ein pauschaler Vortrag ins Blaue hinein, für die mit dinglichen Sicherheiten belegten Grundstücke seien maximal bestimmte Beträge erzielbar gewesen. Zuletzt spricht nach Überzeugung des Berufungsgerichts auch der tatsächliche Umstand der vollständigen Rückführung der Darlehen durch den Kläger gegen einen höheren Risikoabschlag als 0,1%, der sich zudem an der Obergrenze der üblicherweise von den Obergerichten zugrunde gelegten Prozentsätzen bei Privatkunden bewegt (Rn. 95).
C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung fußt auf der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berechtigung und Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen (BGH, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 267/96 Rn. 13 ff.; BGH, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 197/96 Rn. 12; BGH, Urt. v. 07.11.2000 – XI ZR 27/00 Rn. 22). Sie hebt dabei zwei wichtige Aspekte hervor.
Zunächst stellt das Berufungsgericht klar, dass sich ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Ablösung eines Darlehens ohne Berechtigung des Kreditgebers, ein Vorfälligkeitsentgelt verlangen zu können, nur ergibt, wenn und soweit eine Sondertilgungsmöglichkeit oder eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart war (Rn. 66). Dies entspricht allgemeinen dogmatischen Grundsätzen zu Vertragsverhältnissen (pacta sunt servanda), wonach der Darlehensgeber einen Anspruch auf die unveränderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten hat und sich nicht ohne weiteres auf eine Modifizierung des Vertragsinhalts einlassen muss (BGH, Urt. 01.07.1997 – XI ZR 267/96 Rn. 19). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn berechtigte Interessen des anderen Vertragsteils dies gebieten, wozu beispielsweise die beabsichtigte Veräußerung des beliehenen Objekts aus privaten Gründen (z.B. Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug, etc.) sowie die Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit zählt (BGH, Urt. 01.07.1997 – XI ZR 267/96 Rn. 21). Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist danach bei dem Begehren nach einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehensvertrages der Regelfall.
Hinsichtlich der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung hat das Berufungsgericht die Berechtigung der beiden möglichen Vergleichsmethoden (Aktiv-Passiv-Methode und Aktiv-Aktiv-Methode, vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 – XI ZR 27/00 Rn. 22) bestärkt und betont, dass bei der Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode hinsichtlich des Wiederanlagezinses, der den Schaden reduziert, nur auf sichere festverzinsliche Wertpapiere und Hypothekenpfandbriefe abzustellen ist, wie sich diese mit entsprechenden Zinssätzen beispielsweise in der Statistik der Deutschen Bundesbank finden. Griechische Staatsanleihen stellen gegenüber einer solchen sicheren Anlage seit Frühjahr 2010 ein Aliud dar (Rn. 86). Dies bringt Klarheit für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode und dürfte auch vor dem Hintergrund des seit 27.09.2012 in Kraft getretenen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) nicht anders zu beurteilen sein. Denn Aufgabe des ESM ist es, überschuldete Mitgliedstaaten in der Eurozone durch Notkredite und Bürgschaften zu unterstützen, um deren Zahlungsunfähigkeit zu verhindern. Dies alleine kann aber nicht bewirken, dass Staatsanleihen von Krisenländern in der Eurozone, wie beispielsweise Griechenland, als sichere Anlagen eingestuft werden können.
D. Auswirkungen für die Praxis
Das Urteil stellt einige wichtige praxisrelevante Eckpunkte für die Fälle der vorzeitigen Beendigung von Bankdarlehen klar und ist geeignet, die Rechtsanwendung in zukünftigen Fällen zu vereinfachen.Ein Rückgriff auf die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf der Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank ist dabei ein einfacher Weg, um die Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode rechtssicher zu berechnen.