Nachfolgend ein Beitrag vom 28.6.2018 von Helck, jurisPR-Compl 3/2018 Anm. 3

Leitsatz

Eine von einem Verteidiger gefertigte Verteidigungsunterlage ist auch dann beschlagnahmefrei, wenn der Verteidiger den Gewahrsam an dem betreffenden Schriftstück versehentlich verloren hat.

A. Problemstellung

In der jüngeren Vergangenheit hatten die Gerichte mehrfach über die Frage der Rechtmäßigkeit strafprozessualer Beschlagnahmemaßnahmen zu entscheiden. Gegenstand der Entscheidungen war häufig die Frage, ob bestimmte Unterlagen bei einem Verfahrensbeteiligten beschlagnahmt werden durften. Im Kern ging es um das Problem der Reichweite und Anwendbarkeit der Beschlagnahmeverbote gemäß den §§ 97, 148 und 160a StPO.
Das LG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO auch für Verteidigungsunterlagen gilt, die sich deshalb nicht mehr im Gewahrsam des Verteidigers befinden, weil er diese versehentlich mit den zur Einsichtnahme erhaltenen Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft geschickt hatte.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Gegen den Beschuldigten wurde wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ermittelt. Der Verteidiger erhielt Akteneinsicht und reichte die Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft zurück. Den Akten beigefügt waren ein Rücksendeschriftsatz und handschriftliche Notizen, die der Verteidiger während eines Gesprächs mit dem Beschuldigten angefertigt hatte. Die handschriftlichen Notizen waren der Aktenrücksendung nach Auskunft des Verteidigers nur versehentlich beigefügt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete der zuständige Ermittlungsrichter beim AG Frankfurt die Beschlagnahme der Notizen an und berief sich dabei auf den Wortlaut des § 97 Abs. 2 StPO, wonach ein Beschlagnahmeverbot nur gilt, wenn sich die Unterlagen im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person befinden. Hiergegen richtete sich die vom Verteidiger eingelegte Beschwerde.
Das nach Anklageerhebung zuständige LG Frankfurt hat den Beschlagnahmebeschluss des Ermittlungsrichters aufgehoben und die Herausgabe der handschriftlichen Notizen an den Verteidiger angeordnet, da die Beschlagnahmevoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Es handele sich bei den handschriftlichen Notizen um Verteidigerunterlagen, die gemäß § 97 StPO umfassend gegen eine Beschlagnahme geschützt seien. Verteidigungsunterlagen seien auch dann beschlagnahmefrei, wenn der Verteidiger den Gewahrsam an dem betreffenden Schriftstück versehentlich verloren habe.
Zwar greife das Beschlagnahmeverbot nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO nur dann, wenn sich die Verteidigungsunterlagen im Gewahrsam des zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten befinden. Im Hinblick auf den später in Kraft getretenen § 148 StPO und verfassungsrechtliche Grundsätze wie insbesondere den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 3 EMRK sei die Vorschrift jedoch verfassungskonform auszulegen und der ungehinderte Verkehr zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten zu gewährleisten.
Insoweit bestehe trotz des versehentlichen Gewahrsamsverlustes des Verteidigers ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO an den Verteidigungsunterlagen. Dies sei erforderlich, um den verfassungsrechtlich zu gewährleistenden ungehinderten Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem sicherzustellen. Dieser wäre beeinträchtigt, wenn der Beschuldigte Sorge haben müsste, dass auf seinen Angaben beruhende Aufzeichnungen des Verteidigers beschlagnahmt werden könnten, wenn er oder sein Verteidiger versehentlich den Gewahrsam daran verlieren. Der Beschuldigte müsse vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass zum Zwecke der Verteidigung angefertigte Unterlagen nicht nur dann umfassenden Beschlagnahmeschutz genießen, wenn sie sich bei ihm, dem Verteidiger oder auf dem Postweg befinden, sondern auch dann, wenn sie etwa entwendet worden oder versehentlich außer Kontrolle gelangt sind.
Das Gericht stellt unter Hinweis auf die in § 148 StPO enthaltene Wertung ergänzend klar, dass im zu entscheidenden Fall das Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung der Notizen das Strafverfolgungsinteresse des Staates klar überwiege. Der Beschuldigte müsse auch im Falle eines Missgeschicks seines Verteidigers hinreichend geschützt sein, zumal selbst einem sorgfältigen Verteidiger im Einzelfall gerade bei einem Massengeschäft wie der Rücksendung von Ermittlungsakten ein solcher Fehler unterlaufen könne. Diesen habe der Beschuldigte jedoch nicht zu verantworten, und ein spezifisches, das allgemeine Aufklärungsinteresse des Staates übersteigendes Strafverfolgungsinteresse sei im zu entscheidenden Fall nicht erkennbar.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung greift die etablierte Rechtsprechung auf, die im Hinblick auf Verteidigungsunterlagen einen umfassenden Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 Abs. 1 StPO gewährt. Das Gericht setzt sich darüber hinaus mit in der Literatur vertretenen Ansichten auseinander und stellt u.a. fest, dass der weit verbreiteten Literaturmeinung (z.B. Wohlers/Greco in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 97 Rn. 15, 87), die das Gewahrsamserfordernis für den Schutz von Verteidigungsunterlagen für entbehrlich hält, wohl zu folgen sei.
Damit wird der bisher in der Rechtsprechung entwickelte umfassende Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO im Hinblick auf Verteidigungsunterlagen konsequent angewendet bzw. fortentwickelt.
Bereits in der Vergangenheit wurde entschieden, dass im Gewahrsam des Beschuldigten befindliche Unterlagen, die dieser erkennbar für seine Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren angefertigt hat, nicht beschlagnahmt werden dürfen. Auch hier wurde der Beschlagnahmeschutz über den Wortlaut des § 97 StPO hinausgehend gewährt (BGH, Urt. v. 25.02.1998 – 3 StR 490/97 – NStZ 1998, 309, 310; BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 – 2 BvR 2248/00 – NJW 2002, 1410; BGH, Urt. v. 25.02.1998 – 3 StR 490/97 – BGHSt 44, 46; BT-Drs. 16/5846, S. 35). Vom Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO gleichfalls umfasst sind nach einer Entscheidung des LG Braunschweig Unterlagen, die von Mitarbeitern oder einem Syndikusanwalt eines Unternehmens zum Zwecke der Unternehmensverteidigung erstellt werden und sich im Gewahrsam des Unternehmens befinden (LG Braunschweig, Beschl. v. 21.07.2015 – 6 Qs 116/15, siehe dazu Helck, jurisPR-Compl 3/2015 Anm. 1). Ebenso wurde bereits entschieden, dass das Beschlagnahmeverbot auch für Unterlagen gilt, die sich auf dem Postweg und damit ebenfalls weder im Gewahrsam des Beschuldigten noch des Verteidigers befinden (BGH, Beschl. v. 13.11.1989 – I BGs 351/89 – NJW 1990, 722). Ein Beschlagnahmeverbot kann ferner für Unterlagen gelten, die zwar in Zusammenhang mit einem Zivilverfahren erstellt wurden, aber zugleich auch zur Verteidigung im zu erwartenden Strafverfahren dienten (LG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2016 – 618 Qs 30/16, siehe dazu Helck, jurisPR-Compl 6/2016 Anm. 1).
Die vorliegende Entscheidung des LG Frankfurt ist insoweit begrüßenswert, als sie die große verfassungsrechtliche Bedeutung des ungehinderten Verkehrs des Beschuldigten mit dem Verteidiger hervorhebt und bei der Argumentation berücksichtigt.
Etwas überflüssig erscheint der vom Gericht eingefügte Hinweis, dass der Beschlagnahmeschutz (nur) für vom Verteidiger angefertigte handschriftliche Notizen gilt und über einen möglichen Beschlagnahmeschutz anderer Urkunden, die dem Verteidiger zum Zwecke der Verteidigung übersandt werden, keine Entscheidung getroffen würde. Offen bleibt auch, ob der in der Entscheidung zugesprochene Beschlagnahmeschutz auch auf elektronische Kommunikation übertragen werden kann. Wendet man die Argumentation des Gerichts konsequent an, dürften auch irrtümlich versandte oder fehlgeleitete E-Mails vom umfassenden Schutz des § 97 StPO erfasst sein. Hierzu nimmt das Gericht mangels Vorliegens eines entsprechenden Sachverhalts keine Stellung.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung entbindet den Verteidiger nicht von seiner Pflicht, sorgfältig mit Mandatsunterlagen umzugehen. Sie stärkt dennoch die Rechtsposition des Beschuldigten insoweit, als dieser durch einen nachlässigen Umgang des Verteidigers mit Verteidigungsunterlagen keinen Nachteil im Strafprozess erleiden soll. Dies ist zu begrüßen, da hierdurch auch das dem Beschuldigten zustehende Recht einer effektiven Verteidigung gestärkt wird.

Beschlagnahmefreiheit versehentlich an die Staatsanwaltschaft verschickter Verteidigungsunterlagen
Andrea KahleRechtsanwältin

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