Nachfolgend ein Beitrag vom 26.9.2017 von Henn, jurisPR-FamR 19/2017 Anm. 4

Leitsatz

Trotz eines entgegenstehenden Willens des Kindes kann ein Umgang dem Wohl des Kindes dienen, wenn feststeht, dass der geäußerte Wille des Kindes durch Dritte beeinflusst worden ist.

A. Problemstellung

Kann sich das Familiengericht über den geäußerten, ablehnenden Willen des Kindes hinwegsetzen, wenn es feststellt, dass der Wille auf einer Beeinflussung durch den anderen Elternteil beruht? Ist es im Hinblick auf das Kindeswohl hierzu gar verpflichtet?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kindesvater, der in der Vergangenheit lediglich sporadisch Umgangskontakte zu seinem mittlerweile 10-jährigen Sohn wahrnahm, beantragte beim zuständigen Familiengericht 14-tägigen Übernachtungsumgangskontakt mit seinem Sohn am Wochenende. Die Kindesmutter trat diesem Begehren nicht vehement entgegen, wollte sich aber am Willen des Kindes orientieren. Der Sohn lehnte Umgangskontakte zum Kindesvater ab und bat insofern, Rücksprache mit der Mutter zu halten. Nach einem Umgangskontakt, der von der Verfahrensbeiständin begleitet worden war, äußerte sich der Sohn jedoch spontan sehr positiv über den Kontakt und meinte, man könne solche Treffen ruhig wiederholen.
Das AG Detmold hat daher auf Beeinflussung des Kindes durch die Mutter abgestellt und dem Begehren des Vaters größtenteils stattgegeben. Übernachtungskontakte hat es jedoch noch abgelehnt, damit sich Vater und Sohn zunächst näher und besser kennenlernen können.

C. Kontext der Entscheidung

Familiengerichte können nach § 1684 Abs. 3 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Hierbei erfordert es das Persönlichkeitsrecht des Kindes selbst, den Kindeswillen im Rahmen dessen eigenen Interesses und die Rechte des Umgang begehrenden Elternteils gegeneinander abzuwägen. Indem das Kind seinen Willen selbst äußert, macht es zudem von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch. Dies kann ein Anhaltspunkt für bestehende Bindungen zwischen Kind und einem Elternteil sein, die ebenfalls vom Gericht zu berücksichtigen sind.
Da das Gericht mit der Umgangsregelung aber auch erhebliche Entscheidungen für die Zukunft des jeweiligen Kindes trifft, muss es nicht nur das Kindeswohl im Auge behalten, sondern das Kind als selbstständigen Grundrechtsträger anerkennen. Daher ist bei der Erörterung des Kindeswillen und der Abwägung dessen mit den Interessen des den Umgang begehrenden Elternteils das Kindesalter ein wesentlicher Gesichtspunkt. Bei kleineren Kindern ist der Fokus bei der Entscheidungsfindung stärker auf weitere objektive Kriterien zu richten, während bei zunehmendem Alter des Kindes dessen Willen größere Beachtung findet und auch entscheidende Bedeutung im Umgangsverfahren haben kann. Jedoch ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.04.2010 – XII ZB 81/09 – FamRZ 2010, 1060).
Das Gericht hat daher den im Rahmen des Umgangsverfahrens geäußerten Kindeswillen auch zu hinterfragen und zu prüfen, ob der geäußerte Willn des Kindes auch dem wahren Willen des Kindes entspricht und eine Beeinflussung durch den anderen Elternteil ausgeschlossen werden kann. Bei einem ablehnenden Kindeswillen muss das Gericht daher auch prüfen, ob das Kind in seiner persönlichen Entwicklung so weit fortgeschritten ist, dass eine dem Kindeswillen nicht entsprechende Ausübung der Umgangskontakte eine Gefährdung der Kindeentwicklung bedeuten würde. Im nächsten Schritt hat das Gericht zu prüfen, welche Gründe das Kind zu seiner Haltung veranlassen. Hierbei ist auf die Sicht des Kindes abzustellen und ob hieraus eine Ablehnung als berechtigt erscheint.
Das Gericht darf jedoch dann den Willen des Kindes unbeachtet lassen, ohne gegen das kindereigene Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG zu verstoßen, wenn der Kindeswille offensichtlich auf Suggestion beruht und die entsprechenden Äußerungen des Kindes die wirklichen Gegebenheiten nicht zutreffend widerspiegeln (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 02.04.2001 – 1 BvR 212/98).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass der Wille des Kindes zwar auf jeden Fall gehört werden muss, jedoch gleichzeitig unbedingt darauf geachtet werden muss, ob dieser Wille frei geäußert wurde und den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Sicherlich ist es für die jeweils vertretenen Beteiligten hilfreich, darauf aufmerksam zu machen, dass es einer verantwortungsvollen Erziehung entspricht, das Kind nicht zu beeinflussen, was etwaige Umgangskontakte zum anderen Elternteil angeht. Anderenfalls droht sicherlich zunehmende Gefahr von verstärkten Loyalitätskonflikten, denen Kindern nach Trennung der Eltern ohnehin ausgesetzt sind. Da das Gericht in Fällen wie dem vorliegenden, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass der Wille auf Suggestionen des anderen Elternteil beruht, den Kindeswillen für unbeachtlich halten darf bzw. im Interesse der Entwicklung des Kindes sogar halten muss, könnte das Kind so den Eindruck erlangen, den Forderungen des suggerierenden Elternteils nicht entsprochen zu haben und unter dem hierdurch entstehenden Druck erheblich zu leiden. Wie in Sorgerechtsverfahren sollte hier der Fokus in der Beratung auf die hohe Bindungstoleranz gegenüber dem anderen Elternteil gelegt werden, die für eine kindeswohlgerechte Erziehung und Entwicklung unabdingbar ist.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das Amtsgericht legt in der hiesigen Entscheidung noch einmal Wert auf die Feststellung, dass es Aufgabe desjenigen Elternteils ist, die tatsächliche Ausgestaltung des Umgangskontakts zu planen, der das Umgangsrecht auch wahrnimmt. Der dann betreuende Elternteil hat insofern mit dem Kind abzusprechen, ob es während der Umgangszeiten eigenen privaten Terminen, wie Geburtstagsfeiern, Sportveranstaltungen etc. nachkommen möchte oder nicht. Dies ist jedoch nicht im Vorfeld ausschließlich von dem Elternteil, der das Kind im Regelfall betreut, mit dem Kind abzusprechen.

Auswirkungen der Manipulation des Kindeswillens im Umgangsverfahren
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)

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