Nachfolgend ein Beitrag vom 4.10.2018 von Krenberger, jurisPR-VerkR 20/2018 Anm. 6

Leitsatz

Zu den Kontrollanforderungen bzgl. der Ladungssicherheit, Zumutbarkeit stichprobenartiger Kontrollen.

A. Problemstellung

Das OLG Hamm hatte als Rechtsbeschwerdegericht den Umfang der Kontrollpflicht des Fahrzeughalters gemäß § 31 Abs. 2 StVZO näher zu bestimmen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft sei im Hinblick auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung anzumerken, dass der Betroffene nach den – für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin – maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gerade keine – auch keine stichprobenartigen Kontrollen – vorgenommen hat, ob seine Vorgaben zur Ladungssicherheit von seinen Mitarbeitern eingehalten werden. Letztlich behaupte auch die Rechtsbeschwerdebegründung keinen davon abweichenden Sachverhalt, denn es werde lediglich vorgetragen, dass der Betroffene die Baustellen anfahre und die Mitarbeiter an die Einhaltung der Ladungssicherheit erinnere. Dies sei aber gerade keine Kontrolle. Eine solche zumindest stichprobenartige Kontrolle sei aber zur Vermeidung des Belangtwerdens wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO (i.V.m. § 22 StVO) notwendig (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.06.2013 – 2 Ss OWi 659/13 – ZfSch 2013, 651, 652; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2003 – 2 Ss OWi 277/03).
Die stichprobenartige Kontrolle ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene müsse dann eben die Ladungssicherheit ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zu einer Baustelle oder bei der Abfahrt überprüfen. Dabei hänge die Kontrolldichte davon ab, in welchem Umfang Verstöße gegen die Vorgaben zur Ladungssicherheit festgestellt werden. Werden bei anfänglich durchgeführten häufigeren stichprobenartigen Kontrollen keine Verstöße festgestellt, so bedürfe es einer geringeren Kontrolldichte als wenn hierbei Verstöße festgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.1987- 5 Ss (OWi) 150/87 – 145/87 I).

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Hamm befindet sich auf einer Linie mit der bisherigen und auch zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung. Das OLG Bamberg führte dazu aus, dass die Pflichten des Fahrzeughalters nicht nur bedingen, dass der insoweit Verantwortliche – eine Delegation von Pflichten ist ja zulässig – bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen (Unter-)Weisungen versieht. Erforderlich ist eben vielmehr auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt.
Das notwendige Überraschungsmoment betont auch das OLG Hamm in der oben zitierten Entscheidung. Dabei ist es besonders relevant, wie der Betrieb organisatorisch aufgestellt ist: Befinden sich Fahrzeuge nicht täglich auf dem Firmengelände, bedarf es umso mehr der gelegentlichen Kontrolle vor Ort. Eine Verringerung der Kontrolldichte kann der Halter nur für sich beanspruchen, wenn er nachweisen kann, dass bei vorherigen Kontrollen keine Beanstandungen zu verzeichnen waren und er deshalb die Anzahl der Kontrollen reduziert hatte, so auch das oben zitierte OLG Düsseldorf. Ein einmaliges Fehlverhalten eines ansonsten zuverlässigen Fahrers führt noch nicht zu einer gesteigerten Überwachungspflicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine „Wiederholungsgefahr“ bestehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.1995 – 5 Ss (OWi) 415/95 – (OWi) 181/95 I – NZV 1996, 120).

D. Auswirkungen für die Praxis

Verstöße gegen § 31 Abs. 2 StVZO sind für den Tatrichter ein undankbares Geschäft. Zum einen ist die Sachverhaltsaufklärung oft ungenügend: Wer ist der wirkliche Halter (also nicht nur der Zulassungsinhaber)? Ist der Firmeninhaber auch der Leiter? Oder gibt es Delegationen? Wenn ja, an wen und wie viele Mitarbeiter?
Die Verurteilungsquote ist deshalb in diesen Fällen bei geschickter Verteidigung nicht sonderlich hoch, zumal man neben den rein organisatorischen Mängeln dann auch wie gesehen tief in die Frage einsteigen kann, ob überhaupt ein Fehler des Halters vorlag, in welchem Umfang er belehrt und kontrolliert hat etc.

Ausgestaltung „stichprobenartiger“ Kontrollen
Andrea KahleRechtsanwältin

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