Das SG Landshut hat entschieden, dass auch ein Einsatz als „Au-Pair“ europarechtlich die Arbeitnehmereigenschaft und damit einen nachfolgenden Anspruch auf Hartz IV – Leistungen begründen kann.

Im zu entscheidenden Fall wandte sich eine kroatische Staatsangehörige mit ihrer Klage dagegen, dass das Jobcenter in Landshut ihr keine Leistungen nach dem SGB II gewähren wollte. Im Jahr 2014 war sie als damals 26-Jährige nach Deutschland eingereist, um für ein halbes Jahr bei einer Familie als „Au-Pair“ tätig zu werden. Als Gegenleistung für ihre Mithilfe im Haushalt von vier – fünf Stunden pro Woche erhielt sie von ihrer Gastfamilie neben freier Kost und Logis eine Vergütung von 260 Euro im Monat, daneben bezahlten Urlaub, Kranken- und Unfallversicherung, einen Sprachkurs, eine Prepaid-Telefonkarte und die Möglichkeit der Benutzung eines Autos mit zwei Tankfüllungen pro Monat.

Das SG Landshut hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts erlaubt diese Ausgestaltung der „Au-Pair“-Tätigkeit die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin. Nach dem Unionsrecht sei diese in der Regel schon dann gegeben, wenn die Wochenarbeitszeit mehr als zehn Stunden betrage. Auch müsse die Beschäftigung nicht zwingend in Gänze zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen. Bei der Klägerin hätten die monatlichen Leistungen im Wert von rund 1.000 Euro hierzu in jedem Fall ausgereicht.

Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut v. 18.07.2018

Denise HübenthalRechtsanwältin
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